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Abmanung
395
06.05.07 09:03
Народ,подскажите как бы посослидней предложить шефине выдать мне инструкцию что ли ,короче где я могу узнать за что мне могут дать Abmanung? 
Группa - Краснодарский край
NEW 06.05.07 10:56
в ответ bazar4ik 06.05.07 09:03
А зачем? Чтобы знать, как далеко можно зайти?
Если не нарушать трудовой договор, то Abmanung получить трудно.
За время моей работы у нас только одна коллега получила Abmanung за многочисленые опоздания.
НО: она была предупреждена шефом о том, что после ещ╦ одного опоздания получит Abmanung.
Так что не волнуйтесь, Вас предупредят, успеете "вещички собрать"
Если не нарушать трудовой договор, то Abmanung получить трудно.
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NEW 06.05.07 13:41
в ответ bazar4ik 06.05.07 13:34
Abmahnung - Begriff, Funktion, Form und Frist
1. Wann liegt eine Abmahnung vor?
Eine Abmahnung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber Vertragsverstöße und/oder Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers beanstandet und diesen darauf hinweist, dass im Falle der Wiederholung Inhalt und Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind. Zu beachten ist, dass die Abmahnung nicht als solche bezeichnet werden muss. Ausreichend ist das hinreichend deutliche und für den Arbeitnehmer erkennbare Unmutszeugnis des Arbeitgebers unter Androhung von Konsequenzen.
Die Abmahnung ist zu unterscheiden von einer bloßen Ermahnung, die eine einfache Vertragsrüge ist und nicht dazu dient , eine Kündigung vorzubereiten.
2. Wozu eine Abmahnung?
Die Abmahnung soll gegenüber dem Arbeitnehmer eine Hinweis- und Warnfunktion haben. Hinsichtlich der Hinweisfunktion ist erforderlich, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers in der Abmahnung deutlich und ausreichend konkretisiert wird und ihm aufgezeigt wird, wie er sich richtig zu verhalten hat. Zur Erreichung der Warnfunktion reicht es aus, dass sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass im Falle der Wiederholung des Fehlverhaltens der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Der Arbeitgeber sollte sich hier nicht scheuen, auf die drohende Kündigung hinzuweisen.
3. Form der Abmahnung
Eine bestimmte Form ist für die Abmahnung nicht vorgeschrieben, sie kann also auch mündlich erteilt werden. Allerdings ist aus Zeckmäßigkeitsgründen die Schriftform zu empfehlen. Wurde die Abmahnung mündlich erteilt, sollte der Arbeitgeber die Abmahnung anschließend schriftlich bestätigen lassen.
4. Frist für die Abmahnung
Die Abmahnung ist nicht an eine Frist gebunden. Der Arbeitgeber kann aber sein Recht zur Abmahnung verwirken: Ist bereits eine längere Zeit seit dem Fehlverhalten verstrichen und konnte der Arbeitnehmer damit rechnen, dass eine Reaktion des Arbeitgebers nicht mehr folgt, ist die Abmahnung unzulässig.
5. Wer ist zur Abmahnung berechtigt?
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass jeder Mitarbeiter, der aufgrund seiner betrieblichen Stellung dazu befugt ist, gegenüber dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen auch befugt ist, eine Abmahnung auszusprechen.
6. Beteiligung des Betriebsrates
Der Betriebsrat hat hinsichtlich einer Abmahnung keine Anhörungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Allerdings muss dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach ╖ 102 BetrVG die Abmahnung und eine eventuelle Stellungnahme des Arbeitnehmers mitgeteilt werden.
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1. Wann liegt eine Abmahnung vor?
Eine Abmahnung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber Vertragsverstöße und/oder Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers beanstandet und diesen darauf hinweist, dass im Falle der Wiederholung Inhalt und Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind. Zu beachten ist, dass die Abmahnung nicht als solche bezeichnet werden muss. Ausreichend ist das hinreichend deutliche und für den Arbeitnehmer erkennbare Unmutszeugnis des Arbeitgebers unter Androhung von Konsequenzen.
Die Abmahnung ist zu unterscheiden von einer bloßen Ermahnung, die eine einfache Vertragsrüge ist und nicht dazu dient , eine Kündigung vorzubereiten.
2. Wozu eine Abmahnung?
Die Abmahnung soll gegenüber dem Arbeitnehmer eine Hinweis- und Warnfunktion haben. Hinsichtlich der Hinweisfunktion ist erforderlich, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers in der Abmahnung deutlich und ausreichend konkretisiert wird und ihm aufgezeigt wird, wie er sich richtig zu verhalten hat. Zur Erreichung der Warnfunktion reicht es aus, dass sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass im Falle der Wiederholung des Fehlverhaltens der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Der Arbeitgeber sollte sich hier nicht scheuen, auf die drohende Kündigung hinzuweisen.
3. Form der Abmahnung
Eine bestimmte Form ist für die Abmahnung nicht vorgeschrieben, sie kann also auch mündlich erteilt werden. Allerdings ist aus Zeckmäßigkeitsgründen die Schriftform zu empfehlen. Wurde die Abmahnung mündlich erteilt, sollte der Arbeitgeber die Abmahnung anschließend schriftlich bestätigen lassen.
4. Frist für die Abmahnung
Die Abmahnung ist nicht an eine Frist gebunden. Der Arbeitgeber kann aber sein Recht zur Abmahnung verwirken: Ist bereits eine längere Zeit seit dem Fehlverhalten verstrichen und konnte der Arbeitnehmer damit rechnen, dass eine Reaktion des Arbeitgebers nicht mehr folgt, ist die Abmahnung unzulässig.
5. Wer ist zur Abmahnung berechtigt?
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass jeder Mitarbeiter, der aufgrund seiner betrieblichen Stellung dazu befugt ist, gegenüber dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen auch befugt ist, eine Abmahnung auszusprechen.
6. Beteiligung des Betriebsrates
Der Betriebsrat hat hinsichtlich einer Abmahnung keine Anhörungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Allerdings muss dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach ╖ 102 BetrVG die Abmahnung und eine eventuelle Stellungnahme des Arbeitnehmers mitgeteilt werden.
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Группa - Краснодарский край
NEW 06.05.07 13:42
в ответ Kons32 06.05.07 13:35
я ведь написала не так стоишь,не так ид╦шь,почему заш╦л на пару минут раньше и т.д. в действительности не относящиеся к теме и конечно же к работе,вот и хотелось бы уже со всем этим разобратся,а не думать за что же можно его получить,бред какой то. 
Группa - Краснодарский край
NEW 06.05.07 13:44
в ответ bazar4ik 06.05.07 09:03
Wann darf der Arbeitgeber abmahnen?
Da die Abmahnung Voraussetzung für eine Kündigung ist, die ihre Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers hat, kommen als Gründe zum einen Störungen im Leistungsbereich und zum anderen Störungen im Vertrauensbereich in Betracht.
1. Störungen im Leistungsbereich
Hier sind zu nennen:
Wiederholt unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz,
Unentschuldigtes Fehlen im Anschluss an eine Urlaub,
Verstoß gegen das betriebliche Rauch- und Alkoholverbot,
Wiederholt unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz,
die Weigerung des Arbeitnehmers, vertretungsweise eine ihm übertragenen Aufgabe zu übernehmen,
der Vorwurf mangelnder Führungseigenschaft,
die mangelhafte Erledigung der übertragenen Aufgaben.
Hinweis:
Eine Kündigung wegen solcher Leistungsstörungen ist auch ohne Abmahnung möglich, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegt, der Arbeitnehmer zeigt, dass er nicht gewillt ist, sein Verhalten zu ändern oder er sein Verhalten nicht steuern kann.
2. Störungen im Vertrauensbereich
Beispiele hierfür sind:
Betrug, Diebstahl, Untreue, Missbrauch von Kontrolleinrichtungen, Tätlichkeiten und Beleidigungen von Vorgesetzten und Kollegen und andere unerlaubte Handlungen zum Nachteil des Arbeitgebers,
Fehlendes Unrechtsbewusstsein des Arbeitnehmers, der ein Stück Bienenstückkuchen aus dem Warenbestand genommen hat und hinter der Theke verzehrt hatte,
Wettbewerbswidriges Verhalten nach ╖ 60 HGB,
Homosexuelle Praktiken eines im Dienst des Diakonischen Werkes einer evangelischen Landeskirche stehenden, im Bereich der Konfliktberatung eingesetzten Arbeitnehmers.
Hinweis:
Eine Kündigung wegen solcher Vertrauensstörungen ist auch ohne Abmahnung möglich, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz der Kenntnis der Vertragswidrigkeit hartnäckig und uneinsichtig fortsetzt oder mit einer Wiederherstellung des Vertrauens nicht gerechnet werden kann.
Da die Abmahnung Voraussetzung für eine Kündigung ist, die ihre Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers hat, kommen als Gründe zum einen Störungen im Leistungsbereich und zum anderen Störungen im Vertrauensbereich in Betracht.
1. Störungen im Leistungsbereich
Hier sind zu nennen:
Wiederholt unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz,
Unentschuldigtes Fehlen im Anschluss an eine Urlaub,
Verstoß gegen das betriebliche Rauch- und Alkoholverbot,
Wiederholt unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz,
die Weigerung des Arbeitnehmers, vertretungsweise eine ihm übertragenen Aufgabe zu übernehmen,
der Vorwurf mangelnder Führungseigenschaft,
die mangelhafte Erledigung der übertragenen Aufgaben.
Hinweis:
Eine Kündigung wegen solcher Leistungsstörungen ist auch ohne Abmahnung möglich, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegt, der Arbeitnehmer zeigt, dass er nicht gewillt ist, sein Verhalten zu ändern oder er sein Verhalten nicht steuern kann.
2. Störungen im Vertrauensbereich
Beispiele hierfür sind:
Betrug, Diebstahl, Untreue, Missbrauch von Kontrolleinrichtungen, Tätlichkeiten und Beleidigungen von Vorgesetzten und Kollegen und andere unerlaubte Handlungen zum Nachteil des Arbeitgebers,
Fehlendes Unrechtsbewusstsein des Arbeitnehmers, der ein Stück Bienenstückkuchen aus dem Warenbestand genommen hat und hinter der Theke verzehrt hatte,
Wettbewerbswidriges Verhalten nach ╖ 60 HGB,
Homosexuelle Praktiken eines im Dienst des Diakonischen Werkes einer evangelischen Landeskirche stehenden, im Bereich der Konfliktberatung eingesetzten Arbeitnehmers.
Hinweis:
Eine Kündigung wegen solcher Vertrauensstörungen ist auch ohne Abmahnung möglich, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz der Kenntnis der Vertragswidrigkeit hartnäckig und uneinsichtig fortsetzt oder mit einer Wiederherstellung des Vertrauens nicht gerechnet werden kann.
Группa - Краснодарский край
NEW 06.05.07 13:47
в ответ bazar4ik 06.05.07 13:44
Wirkungsdauer der Abmahnung und Gegenmaßnahmen des Arbeitnehmers
Je nach dem, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt war, stellt sich die Frage, wie lange sie wirkt oder was der Arbeitnehmer gegen die Abmahnung unternehmen kann.
1. Wirkungsdauer einer Abmahnung
Eine bestimmte Frist, nach der eine Abmahnung ihre Wirkung verliert, gibt es nicht. Vielmehr richtet sich die Wirkungsdauer nach den Umständen des Einzelfalles, wobei auf die Art der Verfehlung und das anschließende Verhalten des Arbeitnehmers abzustellen ist. Das Bundesarbeitgericht geht z.B. bei geringfügigen Verfehlungen davon aus, dass eine "Löschung" nach zwei Jahren in Betracht kommt.
Hinweis:
Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen eines bestimmten Verhaltens abgemahnt, so kann er ihm wegen desselben Verstoßes nicht mehr kündigen.
2. Gegenmaßnahmen des Arbeitnehmers
Hier ist zunächst anzumerken, dass der Arbeitnehmer in zeitlicher Hinsicht unmittelbar auf die Abmahnung reagieren sollte. Versäumt er dies und geht er erst nach längerer Zeit gegen die Abmahnung vor, wird dies u.U. als unzulässige Rechtsausübung gewertet.
a) Ist die Abmahnung unberechtigt oder rechtswidrig, kann der Arbeitnehmer die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Um dieses Ziel zu erreichen, kann er den Arbeitgeber auch verklagen.
Wurden in der Abmahnung mehrere Pflichtverletzungen gerügt und stellt sich anschließend heraus, dass eine Pflichtverletzung nicht zutrifft, ist die Abmahnung insgesamt aus der Personalakte zu entfernen. Allerdings darf der Arbeitgeber die zu Recht gerügten Pflichtverletzungen zusammenfassen und erneut in die Personalakte aufnehmen.
b) Der Arbeitnehmer hat zudem ein Recht auf Gegendarstellung: Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, der Abmahnung in der Personalakte eine Stellungnahme beizufügen.
c) Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer ein Beschwerderecht gegenüber seinem Vorgesetzten.
Hinweis:
Die Beschwerde kann auch gegenüber dem Betriebsrat erfolgen. Hält der Betriebsrat die Beschwerde für begründet, hat er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
Je nach dem, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt war, stellt sich die Frage, wie lange sie wirkt oder was der Arbeitnehmer gegen die Abmahnung unternehmen kann.
1. Wirkungsdauer einer Abmahnung
Eine bestimmte Frist, nach der eine Abmahnung ihre Wirkung verliert, gibt es nicht. Vielmehr richtet sich die Wirkungsdauer nach den Umständen des Einzelfalles, wobei auf die Art der Verfehlung und das anschließende Verhalten des Arbeitnehmers abzustellen ist. Das Bundesarbeitgericht geht z.B. bei geringfügigen Verfehlungen davon aus, dass eine "Löschung" nach zwei Jahren in Betracht kommt.
Hinweis:
Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen eines bestimmten Verhaltens abgemahnt, so kann er ihm wegen desselben Verstoßes nicht mehr kündigen.
2. Gegenmaßnahmen des Arbeitnehmers
Hier ist zunächst anzumerken, dass der Arbeitnehmer in zeitlicher Hinsicht unmittelbar auf die Abmahnung reagieren sollte. Versäumt er dies und geht er erst nach längerer Zeit gegen die Abmahnung vor, wird dies u.U. als unzulässige Rechtsausübung gewertet.
a) Ist die Abmahnung unberechtigt oder rechtswidrig, kann der Arbeitnehmer die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Um dieses Ziel zu erreichen, kann er den Arbeitgeber auch verklagen.
Wurden in der Abmahnung mehrere Pflichtverletzungen gerügt und stellt sich anschließend heraus, dass eine Pflichtverletzung nicht zutrifft, ist die Abmahnung insgesamt aus der Personalakte zu entfernen. Allerdings darf der Arbeitgeber die zu Recht gerügten Pflichtverletzungen zusammenfassen und erneut in die Personalakte aufnehmen.
b) Der Arbeitnehmer hat zudem ein Recht auf Gegendarstellung: Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, der Abmahnung in der Personalakte eine Stellungnahme beizufügen.
c) Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer ein Beschwerderecht gegenüber seinem Vorgesetzten.
Hinweis:
Die Beschwerde kann auch gegenüber dem Betriebsrat erfolgen. Hält der Betriebsrat die Beschwerde für begründet, hat er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
Группa - Краснодарский край
NEW 06.05.07 14:38
в ответ bazar4ik 06.05.07 13:41
Отговаривание - понятие, функция, форма и срок 1. когда отговаривание существует? Отговаривание существует тогда, когда работодатель оспаривает договорные нарушения и/или нарушения долга рабочего и указывает ему на то, что в случае повторения содержание и состав работы по найму находятся под угрозой. Нужно обращать внимание, что отговаривание не должно обозначаться как такой. Достаточно достаточно отчетливое и для рабочего является узнаваемым свидетельством неудовольствия
Группa - Краснодарский край
NEW 06.05.07 23:56
в ответ bazar4ik 06.05.07 20:19
По существу:
Просто напишите шефу мейл: "Sehr geehrter Herr SoUndSo, ich möchte mich in aller Form für den Vorfall vom xx.xx.2007 entschuldigen. Da ich auf keinen Fall eine weitere Abmahnung riskieren möchte, bitte ich Sie hiermit um eine Zusammenstellung von Fehlverhalten, die zu einer Abmahnung führen können. Mit freundlichen Grüßen Anja Bazar4ik"
Удачи
Просто напишите шефу мейл: "Sehr geehrter Herr SoUndSo, ich möchte mich in aller Form für den Vorfall vom xx.xx.2007 entschuldigen. Da ich auf keinen Fall eine weitere Abmahnung riskieren möchte, bitte ich Sie hiermit um eine Zusammenstellung von Fehlverhalten, die zu einer Abmahnung führen können. Mit freundlichen Grüßen Anja Bazar4ik"
Удачи
Deus caritas est
NEW 07.05.07 08:17
в ответ *goldfisch* 06.05.07 23:56
а с Абманунгом можно не согласиться! Надо написать письмо, почему вы с ним не согласны. Например, за что вы его получили не стоит в договоре (т.е. явно не указано, что Вам запрещается приходить на 2 минуты раньше.
У нас шеф, когда голову теряет тоже Абманунги налево и направо пишет. Люди пишут что-то типа Видершпруха. Если написано обоснованно, то Абманнунг не считается.
У нас шеф, когда голову теряет тоже Абманунги налево и направо пишет. Люди пишут что-то типа Видершпруха. Если написано обоснованно, то Абманнунг не считается.




