Vorzeitiges Ende des Mandats
Добрый день.
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Но вопрос, работает ли это на практике. И если да, то каким образом, у кого был подобный опыт?
Интересует именно эта часть текста:
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M beauftragt A mit seiner Vertretung in einem Arzthaftungsprozess. Im Laufe des Mandats lässt sich A fortwährend am Telefon verleugnen, arbeitet Angaben des M nur nach mehrfacher Aufforderung in die Schriftsätze ein und nimmt an einer Einigungsbesprechung mit der Gegenseite ohne Angabe von Gründen nicht teil. M kündigt aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses mit sofortiger Wirkung den Anwaltsvertrag und beauftragt einen neuen Anwalt. Lösung: A kann für seine Tätigkeit keine Vergütung verlangen. |
Spricht der Mandant die Kündigung aus, weil sich der Anwalt vertragswidrig verhält, erlischt der Vergütungsanspruch des Anwalts nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit seine Leistung für den Mandanten kein Interesse mehr hat. Darüber hinaus ist der Anwalt dem Mandanten nach § 628 Abs. 2 BGB schadenersatzpflichtig, wobei der Schaden insbesondere in den Kosten für die Erhebung einer aussichtslosen Klage liegen kann. In diesen Fällen kann der Anwalt überhaupt keine Vergütung verlangen. Ein vertragswidriges Verhalten des Anwalts kann z.B. sein:
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