Hartz-IV-Leistungen müssen bei verschwiegenem Vermögen zurückgezahlt werden
Hartz-IV-Leistungen müssen bei verschwiegenem Vermögen zurückgezahlt werden
Bundessozialgericht (AZ: B 14 AS 29/17 R)
Bei Anträgen auf Hartz-IV-Leistungen geht es immer auch um eventuell
vorhandenes Vermögen. Was passiert, wenn es verschwiegen wird? Ein
Bezieher erhält jahrelang das Arbeitslosengeld II. Dem Jobcenter
verschweigt er aber sein Vermögen von 19.200 Euro. Als die Behörde davon
erfährt, hebt sie sämtliche Hartz-IV-Bescheide auf und fordert das
gezahlte Arbeitslosengeld II komplett zurück. Gezahlt werden müssen
damit 31.000 Euro. Also deutlich mehr, als der Mann zuvor an Vermögen
verschwiegen hat. Er hält dies für ungerecht und nicht mit dem Gesetz
vereinbar.
Am Bundessozialgericht war man anderer Ansicht: "Mit
jedem neuen Hartz-IV-Antrag hat der Kläger wegen des verschwiegenen
Vermögens zu Unrecht Arbeitslosengeld II erhalten. Nach dem Gesetz
müssen die Hilfeleistungen in einem solchen Fall zwingend
zurückgefordert werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie in der
Gesamtsumme viel größer sind als das verschwiegene Vermögen. Dass der
Kläger nun überschuldet sind, ist kein Grund, von der Erstattung
abzusehen."
Auch Härtefallgründe gibt es hier im Gesetz nicht. Das Geld muss zurückgezahlt werden.
zur Info,так сказать.