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Налог ARD ZDF.

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dellaros коренной житель04.11.15 23:15
dellaros
NEW 04.11.15 23:15 
в ответ WishWaster 03.11.15 11:44
В ответ на:
Так, навскидку: Налог на собак. Это "остатки" Луксусштойера из 18 века.
Это вы сами придумали?

Оно мне надо???
In der deutschen Geschichte existierten z. B. die Karossensteuer, in Preußen die Dienstbotensteuer. Ebenso wurde die heute noch existente Hundesteuer in Preußen um das Jahr 1810 als Luxussteuer erstmals initiiert.
Friedrich Wilhelm III. erließ mit 28. Oktober 1810 das „Edikt über die neuen Consumptions- und Luxus-Steuern“, welches neben Steuern für etwa Diener und Pferde auch für Hunde eine so genannte Luxussteuer einführte. Der Staat war der Ansicht, dass jemand, der es sich leisten kann, Hunde zu halten, die keine Nutztiere sind, daneben auch noch genug Geld haben muss, um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen. Ausgenommen waren Hunde, die für ein Gewerbe notwendig waren, und Wachhunde der Bauern.[17] Es war eine Staats-Steuer.
Мне истина дороже не настолько!...
Пух патриот04.11.15 23:24
Пух
NEW 04.11.15 23:24 
в ответ dellaros 04.11.15 23:02
В ответ на:
Блин, ваша "новость" уже протухла.
Вы на дату смотрели? Что вы нас прошлогодним снегом пугаете??

А разве с тех пор законы изменились?
i2.wp.com/brd-schwindel.org/images/2014/11/10301360_957644530930390_69624...
Данное сообщение создано инопланетным агентом выполняющим на территории России функции рептилоида. Короче редкостная тварь
alxogolik0 гость05.11.15 11:56
alxogolik0
NEW 05.11.15 11:56 
в ответ dellaros 04.11.15 23:02
'Блин, ваша "новость" уже протухла.'
лови посвежее:
Medienrecht
BGH: Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeitrag rechtmäßig
13. Juli 2015, 16:23 Uhr
Der Rundfunkbeitrag beschäftigt seit seiner Einführung die Gerichte. Jetzt hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass eine Zwangsvollstreckung gegen Schwarzseher rechtmäßig ist.
Laut einem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sind die Vollstreckungsverfahren der Rundfunkanstalten für die Eintreibung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig (I ZB 64/14), so die Meldung des BGH. Damit wurde ein Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben.
© Martin Schumann - Fotolia.com
Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeitrag
Der SWR hatte als Gläubiger eine Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und –beiträge beantragt. Auf der Grundlage eines vom Gläubiger beim Amtsgericht eingereichten Vollstreckungsersuchens erließ der Gerichtsvollzieher die Anordnung zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO).
Formelle Mängel
Dagegen legte der Schuldner Widerspruch ein, den das Amtsgericht Nagold jedoch zurückwies (Beschluss vom 6 März 2014 – 4 M 193/14). Das Landgericht Tübingen dagegen hob die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers wegen formeller Mängel des Vollstreckungsersuchens auf (Beschluss vom 19. Mai 2014 – 5 T 81/14).
Der Gläubiger und die Vollstreckungsbehörde seien nicht erkennbar bezeichnet. Zudem hätte ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters gefehlt. Diese Angaben seien nicht entbehrlich. Es sei nicht ersichtlich, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unzureichend, so das LG Tübingen damals.
Beschluss aufgehoben
Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Landgerichts Tübingen auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers aufgehoben. Es bestehe kein Zweifel, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Südwestrundfunk und nicht der ebenfalls aufgeführte „Beitragsservice“ (früher: GEZ) Gläubiger des Rundfunkbeitrags sei, so die Karlsruher Richter.
Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt Beitragsforderungen geltend machen kann, der Beitragsservice diene lediglich als örtlich ausgelagerte Inkassostelle.
Vollstreckungsersuch für Rundfunkbeitrag entspricht gesetzlichen Anforderungen
Nach Ansicht des BGH hat das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden entsprochen. Der SWR habe als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde nicht ausdrücklich im Vollstreckungsersuchen genannt werden müssen, auch Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen seien nicht zwingend notwendig gewesen. Auch bedurfte das Ersuchen weder einer Unterschrift des Behördenleiters noch eines Dienstsiegels, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden war, bei denen diese Angaben entbehrlich sind.
In dem Vollstreckungsersuchen seien schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben gewesen, so die Meldung weiter. Dagegen bedurfte es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsakts. Ein solcher allgemeiner Bescheid ist neben den Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich, so die Meldung weiter. (COH)
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2015-07-07
alxogolik0 гость05.11.15 12:25
alxogolik0
NEW 05.11.15 12:25 
в ответ fachmann_58 04.11.15 18:47
'Программа сбора денег провалилась'
провалилась попытка ЛГ Тюбингена помешать программе в частном случае на формальных основаниях:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I Z B 6 4 / 1 4
vom
11. Juni 2015
in der Rechtsbeschwerdesache
ZPO § 130 Nr. 6, §§ 130a, 236 Abs. 2 Satz 2, § 569 Abs. 2 Satz 1, §§ 802c, 882c, 882d;
RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3, Abs. 4
a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.
b) Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten bedarf, weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es lediglich für die Frage an, ob nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsersuchen es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.
c) In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht
.
.
.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nagold vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
fachmann_58 коренной житель05.11.15 13:16
fachmann_58
NEW 05.11.15 13:16 
в ответ alxogolik0 05.11.15 11:56
Пух не морочь голову. Цитируешь реплику маркируй как положено маркировать цитату.
Не надо нам подчёркивать, что только зашёл и не в теме маркировок. До жирного текста ума хватает, а тут ты как бы ни чего не соображающий.
Насчёт Тюбингена. Это к тема нашего вопроса не касается, не надо подметать всё и тащить на общее обозрение.
Хочу заметить тебе, ты бросаешься на любой всполох, но это порой до смеха не впопад к теме.
Пух патриот05.11.15 13:52
Пух
NEW 05.11.15 13:52 
в ответ fachmann_58 05.11.15 13:16
В ответ на:
Пух не морочь голову.

Это не я морочу голову. Это паранойя.
Данное сообщение создано инопланетным агентом выполняющим на территории России функции рептилоида. Короче редкостная тварь
dellaros коренной житель05.11.15 23:54
dellaros
NEW 05.11.15 23:54 
в ответ Пух 04.11.15 23:24
И ваша "новость" - прошлогодняя, апрельская.
Ребята, вы если попугать хотите, так вы страшилки посвежее выставьте. А то как-то то, что полтора года назад было, мягко говоря неактуалъно.
И да, законы, и подходы к закону видоизменяются.
Мне истина дороже не настолько!...
gendy Dinosaur06.11.15 06:51
gendy
NEW 06.11.15 06:51 
в ответ fachmann_58 04.11.15 18:47
напомнинаю, что это правовой форум, и подстрекательства к нарушениюзаконов будут жестко предесекаться,
как бы эти законы вам не нравились
обсуждать их изменение - сколько угодно, но пока закон есть извольте его соблюдать

Фашизм будет разбит


Человека карают только те боги, в которых он верит

Пух патриот06.11.15 08:42
Пух
NEW 06.11.15 08:42 
в ответ dellaros 05.11.15 23:54
В ответ на:
И ваша "новость" - прошлогодняя, апрельская.
Ребята, вы если попугать хотите, так вы страшилки посвежее выставьте. А то как-то то, что полтора года назад было, мягко говоря неактуалъно.
И да, законы, и подходы к закону видоизменяются.

Так а в чем изменения то? Законы какие были на эту тему, такие и остались. Вот решение LG Tübingen уже отмененное решением Bundesgerichtshof действительно неактуально.
Данное сообщение создано инопланетным агентом выполняющим на территории России функции рептилоида. Короче редкостная тварь
fachmann_58 коренной житель06.11.15 15:00
fachmann_58
NEW 06.11.15 15:00 
в ответ gendy 06.11.15 06:51
В ответ на:
но пока закон есть извольте его соблюдать

И стоило бы так долго терпеть, к стати, вашего всезнающего мнения, мы тут так и не услышали.
В ответ на:

напомнинаю, что это правовой форум, и подстрекательства к нарушениюзаконов будут жестко предесекаться,
как бы эти законы вам не нравились

Вы сторонник противоположного мнения, а значит вы против конституционного права.
Не мешайте нам, отстаивать наше конституционное право.
Пух патриот06.11.15 15:23
Пух
NEW 06.11.15 15:23 
в ответ fachmann_58 06.11.15 15:00
В ответ на:
Не мешайте нам, отстаивать наше конституционное право.

Свои права надо отстаивать в суде. Мы то тут причем. У вас же не форум денег требует.
Данное сообщение создано инопланетным агентом выполняющим на территории России функции рептилоида. Короче редкостная тварь
fachmann_58 коренной житель06.11.15 15:46
fachmann_58
NEW 06.11.15 15:46 
в ответ Пух 06.11.15 15:23
В ответ на:
Свои права надо отстаивать в суде. Мы то тут причем. У вас же не форум денег требует.

Нам то чего до этих судов. Есть у РУ.ФУ претензии, вот пусть он и судится с нами.
А судится они не хотят, про это уже тут упоминалось.
Ладно, лично я умываю руки, похоже уже включился административный ресурс, а при таком раскладе, лично для меня, тема теряет смысл.
Пух патриот06.11.15 15:55
Пух
NEW 06.11.15 15:55 
в ответ fachmann_58 06.11.15 15:46
В ответ на:
Есть у РУ.ФУ претензии, вот пусть он и судится с нами.

Опять двадцать пять. Зачем им с вами судиться, если законы позволяют им и так все получить? Что они там в суду должны получить? Вы недовольны если таким положением, то вам и в суд.
Данное сообщение создано инопланетным агентом выполняющим на территории России функции рептилоида. Короче редкостная тварь
gendy Dinosaur06.11.15 18:59
gendy
NEW 06.11.15 18:59 
в ответ fachmann_58 06.11.15 15:46
В ответ на:
Ладно, лично я умываю руки, похоже уже включился административный ресурс, а при таком раскладе, лично для меня, тема теряет смысл.
и правильно. прекратив призывы к нарушению законов вы сможете помочь очень многим не попасть в неприятную ситуацию
тем более что ответственности за их проблемывы нести не собираетесь

Фашизм будет разбит


Человека карают только те боги, в которых он верит

fachmann_58 коренной житель06.11.15 20:35
fachmann_58
NEW 06.11.15 20:35 
в ответ gendy 06.11.15 18:59
gendy, вот я что то не догоняю, к чему вы это пишите.
У нас сложился диалог, он занял 20 страниц, пришли вы и определили наши отношения.
В чём тут проблемы, одни отстаивают данное конституцией, другие ратуют за закон.
Призыв он слышен в вашей голове, я слышу и вижу букву закона, главного в этой стране.
Если тема не уместна, закройте её, только не надо устанавливать справедливость на основании, что вы модератор, а мы тут по случаю.
gendy Dinosaur06.11.15 22:32
gendy
NEW 06.11.15 22:32 
в ответ fachmann_58 06.11.15 20:35
отношения очень простые
в германии в принципе нет конституции,
а если вам не нравится какйо то закон, то вы можете
обжаловать его BGH
но никак не призывать к его нарушению, пока он действует
а особенно в правовом форуме
а что мне закрывать позвольте решать мне самому

Фашизм будет разбит


Человека карают только те боги, в которых он верит

alxogolik0 посетитель07.11.15 01:12
alxogolik0
NEW 07.11.15 01:12 
в ответ gendy 06.11.15 22:32
'в германии в принципе нет конституции'
генди прекрати троллить фахмана...
http://www.bundesverfassungsgericht.de/EN/Das-Gericht/Gericht-und-Verfassungsorgan/gericht-und-verfassungsorgan_node.html
Homepage
The Federal Constitutional Court and Constitutional Organ
Court and Constitutional Organ
The Federal Constitutional Court is both a court and a constitutional organ. It consists of two Senates, each of them with eight Justices. The President and the Vice-President are the chairpersons of the Senates. Each Senate has its own, precisely defined competences, but always decides as “the Federal Constitutional Court”. Which of the two Senates is competent to decide follows from the Federal Constitutional Court Act and a decision taken by the Plenary –that is, a decision taken jointly by all the 16 Justices. In rare cases, the Plenary decides a case itself; this is mandated if one Senate intends to deviate from the other Senate’s interpretation of the law.
As a constitutional organ – and unlike the regular courts – the Federal Constitutional Court is not subject to the administrative supervision of a ministry. The Plenary decides on basic organisational issues; the Budget and Staff Committee, which is appointed by the Plenary, prepares the draft budget of approximately EUR 28 million per year. The President heads the administration of the Court and represents it externally.
The workload of the Court is high. In particular, it receives more than 6,000 constitutional complaints every year. In order to deal with this high number of new proceedings, both Senates form three-member Chambers. These usually decide cases which have no fundamental constitutional significance – approximately 99 per cent of proceedings.
Each Justice is assisted by four judicial clerks who have prior work experience in regular courts, public authorities, law firms or universities. The Court also has a library of about 400,000 books, journals, and data bases. Moreover, the high workload of the Court would be impossible to manage without the Rechtspfleger (senior judicial officers), and the staff working in the registries, the Justices’ outer offices, the Court Office, the administration, the library, and IT. Overall, about 260 people ensure that the Federal Constitutional Court can fulfil its duties.
Here you will find the websites of the other constitutional organs:
Bundespräsident: http://www.bundespraesident.de/
Bundestag: http://www.bundestag.de
Bundesregierung: http://www.bundesregierung.de/
Bundesrat: http://www.bundesrat.de/
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English
Court and Constitutional Organ
Court and Con­sti­tu­tion­al Or­gan
The Court’s Du­ties
Struc­ture
Li­brary
Re­la­tions to Oth­er Courts
His­to­ry of the Fed­er­al Con­sti­tu­tion­al Court
Additional Information
alxogolik0 посетитель07.11.15 02:20
alxogolik0
NEW 07.11.15 02:20 
в ответ Пух 06.11.15 08:42, Последний раз изменено 07.11.15 02:52 (alxogolik0)
'LG Tübingen уже отмененное решением Bundesgerichtshof действительно неактуально.'
(в поддержку*** см. ниже фахмана)
LG Tübingen продолжил бодаться с GEZ по формальностям и после решения BGH отфульболивших их первую попытку:
LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund Einzelfallumständen
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 20.05.2015, Az. 2 M 715/15, aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2014 für unzulässig erklärt.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Gründe

I.
1

Am 8.12.2014 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Tübingen ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Angabe von Rechtsform und Anschrift) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten. Auf Seite 2 findet sich die Grußformel „mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, Seite 3 schließt nach der Aufstellung betreffend Festsetzungsbescheiden mit einem Hinweis auf die elektronische Datenverarbeitungsanlage.
2

Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, ohne allerdings in der entsprechenden Aufstellung eine den Bescheid erlassende Behörde anzugeben.
3

In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
II.
4

Der Gerichtsvollzieher hat die Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung noch nicht erlassen, jedoch zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Das Vollstreckungsersuchen hat er wie folgt bezeichnet: „Zwangsvollstreckungssache ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, … Köln, gegen Herrn. …“. Hiergegen hat der Schuldner Rechtsmittel gem. § 766 ZPO eingelegt, das vom Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 20.5.2015, in dem „-Beitragsservice - ARD ZDF Deutschlandradio, … Köln“ als Gläubigerin im Rubrum erscheint, zurückgewiesen wurde.
III.
5

1. Die Beschwerde ist zulässig.
6

2. Die Einzelrichterzuständigkeit ist gegeben. Im eine frühere Entscheidung des LG Tübingen (5 T 81/14) aufhebenden Beschluss vom 11.6.2015 hat der Bundesgerichtshof grundlegende Fragen zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen beantwortet.
7

3. Der angefochtene Beschluss war danach unter Zugrundelegung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015 (I ZB 64/14) aus tatsächlichen Gründen aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsersuchen für unzulässig zu erklären. Weder der Gläubiger noch die Vollstreckungsbehörde sind ausreichend bezeichnet. Der Fall unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht vom durch den BGH entschiedenen Fall darin, dass der Gerichtsvollzieher dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist. .
8

4. Der Gläubiger muss so genau bezeichnet sein, dass er richtig festgestellt werden kann. Der Schuldner muss erkennen können, gegen wen ggf. Vollstreckungsgegenklage zu erheben wäre, auf wessen Forderung er zahlen muss. Die Bezeichnung wäre jedenfalls unzureichend, wenn ein Rechtsmittel des Schuldners bei Übernahme der Bezeichnung an der korrekten Passivlegitimation scheitern würde (vgl. BayVGH, 8.9.2005, 7 C 05.2201, juris-Rn. 2). Unklarheiten gehen zu Lasten des Gläubigers; die Angabe der vertretenden Person ist dagegen, wenn ansonsten sichere Feststellbarkeit gegeben ist, dabei nicht zwingend (vgl. Zöller, ZPO, § 750 Rn. 3 u. 4). Für die Frage, wer Partei eines Vollstreckungsauftrags ist, ist auch nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend, sondern auch deren Feststellbarkeit aufgrund anderer Umstände (BGH a.a.O., Rn. 21), auch aus dem vorangegangenen Verfahren. An diesen Erfordernissen war der Beschwerdesachverhalt zu messen.
9

5. Die Parteibezeichnung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher GEZ) ist unzutreffend; der Beitragsservice ist weder rechts- noch parteifähig und nicht Gläubiger der Forderung. Im verfahrenseinleitenden Antrag ist der Beitragsservice mit allen für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Daten angegeben. Lediglich am oberen Rand und in der Grußformel ist ohne weitere Angaben das Wort Südwestrundfunk angegeben. Dass der Beitragsservice hier Forderungen des Südwestrundfunks beitreibt, wird mit keinem Wort erwähnt. Auch ein Rückschluss vom Absender des Ersuchens auf den Gläubiger hilft nicht weiter. Als Absender ist zweifelsfrei derjenige anzusehen, dessen postalische Angaben aufgedruckt sind. Dies war der Beitragsservice. Im hier zu entscheidenden Fall taucht zudem auch das Wort „Landesrundfunkanstalt“ nicht auf; soweit der Bundesgerichtshof hieran die Konkretisierung des Südwestrundfunks anknüpft, fehlt vorliegend dieser Anknüpfungspunkt. Im Übrigen erscheint ein solcher Rückschluss fragwürdig, da der Name „Südwestrundfunk“ – anders als Hessischer Rundfunk oder Bayerischer Rundfunk, auch aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Rundfunkanstalt eines Landes zulässt (16 Bundesländer, 11 Landesrundfunkanstalten, ein Deutschlandradio, 14 Landesmedienanstalten, ARD/ZDF als Nicht-Landesrundfunkanstalten, Deutsche Welle als nicht-beitragsbeteiligter öff. Sender). Das Vollstreckungsersuchen nimmt auch auf seiner Rückseite, auf der die Gesetzesfundstellen der Länder angegeben sind, keine Zuordnung bestimmter Regionen zu einer Landesrundfunkanstalt vor. So dürfte kaum ohne weiteres erkennbar sein, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt für Bad Honnef der WDR, für Remagen dagegen der SWR in Stuttgart, für Osnabrück der NDR und für Münster der WDR oder für Salzwedel der MDR und für das erheblich südlicher gelegene Göttingen der NDR sein dürfte.
10

6. Die Frage, wer Partei und Gläubiger ist, kann grundsätzlich auch aus den sonstigen Umständen entnommen werden (BGH a.a.O., Rn. 23). Solche Umstände wären dann ausreichend gemäß der Entscheidung des BGH gegeben, wenn - ohne den Datenblock des Beitragsservice - nur die dargestellten Worte „Südwestrundfunk“ und/oder die diesbezügliche Grußformel vorhanden gewesen wären. Dann hätte sich aus den Umständen, „Rundfunk“ und „Rundfunkbeiträge“, ergeben können, dass nur der Südwestrundfunk als Gläubiger und Partei gemeint sein konnte. Die Adressdaten wären ermittelbar gewesen.
11

7. Vorliegend ist jedoch einerseits der Beitragsservice (mit allen erforderlichen Daten), andererseits der Südwestrundfunk (ohne Daten) erwähnt. Selbst nach einer berichtigenden Ergänzung (um jedenfalls die Anschrift) stünden im vorliegenden Fall auf dem Ersuchen dann zwei denkbare Gläubiger alternativ zur Auswahl: SWR und Beitragsservice. Wenn einer davon der richtige Gläubiger wäre, müssten somit weitere Umstände vorhanden sein, die dem Schuldner ein Ausscheiden des unzutreffenden und eine Auswahl des zutreffenden Gläubigers ermöglichen würden. Die Frage der Gläubigerstellung muss sich dabei insgesamt auch ohne materielle Prüfung aus der Bezeichnung beantworten lassen. Das Vollstreckungsgericht ist weder befugt noch in der Lage, zunächst selbst die materielle Prüfung vorzunehmen, wer Forderungsinhaber sein könnte, und aus dieser Prüfung dann die Gläubigerstellung herzuleiten.
12

8. An derartigen Umständen fehlt es. Die Unklarheit in Bezug auf die Auswahl zwischen Südwestrundfunk und Beitragsservice ergibt sich auch aus folgenden - teils abstrakten, teils konkreten - Erwägungen:
13

- Der Senat des Bundesgerichtshofs musste im zitierten Verfahren selbst erst durch aufwändige Aufklärung den (möglichen) einen Gläubiger (SWR, Anstalt d. ö. R.) ermitteln.
14

- Der erfahrene Gerichtsvollzieher nahm vorliegend selbst – abweichend vom vom BGH entschiedenen Fall - fälschlich ausschließlich den Beitragsservice als Gläubiger an.
15

- Ein - unproblematisch und ohne Mehraufwand anbringbarer - Vertretungs- oder Inkassozusatz fehlt. (Anders, d.h. mit Zusatz, dass im Auftrag des Hessischen Rundfunks gehandelt werde, VG Kassel, 22.6.2015, 1 L 677/15.KS).
16

- Anders als beim Bayerischen Rundfunk sind die Adressdaten des Südwestrundfunks nicht angegeben (vgl. VG München, 19.9.2014, M 6a K 14.1156, LG Nürnberg 16 T 4208/14 v. 26.8.2014).
17

- Der Beitragsservice schreibt gegenüber dem Gericht, obwohl nicht rechtsfähig, von „unserem Ersuchen“.
18

- Der Beitragsservice suggeriert auf seiner Internetseite, die bei der Recherche herangezogen werden könnte, entgegen Angaben an anderen Stellen, rechtsfähig zu sein. (Angabe, Rechteinhaber – Copyright – zu sein).
19

- Nicht einmal das primäre Zahlungsaufforderungsschreiben des Beitragsservice weist darauf hin, wer Gläubiger ist; dieser wird nicht mit einem Wort erwähnt (vgl. Musterschreiben http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1581/Musterbrief.pdf).
20

- Auch diverse Landgerichte nehmen aufgrund der falschen, zumindest unklaren Fassung der Ersuchen bei gleichartiger Sachlage falsche Gläubigerbenennungen ins Rubrum auf: „Beitragsservice“ (vgl. LG Hechingen, 3 T 62/14 v. 3.7.2014, ebenso LG Ellwangen, 1.8.2014, 1 T 131/14; nicht rechtsfähig), „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ bzw. „WDR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (vgl. LG Konstanz A 62 14/15 v. 16.2.2015 und LG Stuttgart 10 T 164/14 v. 11.3.2014 sowie LG Detmold, 1.8.2014, 3 T 108/14; in dieser Kombination nicht existent), „… Körperschaft d. ö. Rechts“ (LG Nürnberg 16 T 4208/14 v. 26.8.2014; um falsche Rechtsform ergänzt)
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- Die einzige einschlägige Kommentierung (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012), auf die auch der Bundesgerichtshof zurückgreift und die trotz des Umstandes, dass die Kommentierung durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin erfolgte, als wissenschaftliche Meinung mit besonderer praktischer Sachkunde angesehen werden kann, kommt hinsichtlich der Gläubigerstellung zum Ergebnis, dass Gläubigerin gerade nicht entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und nun auch des Bundesgerichtshofs die Landesrundfunkanstalt ist, sondern die Landesrundfunkanstalt zusammen mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Medienanstalt (Tucholke, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012, § 10 RBStV, Rn. 4). Ohne dass es hierauf dann noch ankäme, wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Rubrum entsprechend der BGH-Entscheidung noch eine mögliche Gläubigerstellung der Landesrundfunkanstalt ausweist. Für die abweichende Kommentierung von Tucholke zur Gläubigerstellung diesem Punkt spricht allerdings sowohl der klare Wortlaut von § 10 I RBStV als auch der Gesamtsystematik von § 10 RBStV, wonach in Abs. 1 der Gläubiger, in Abs. 2 die Inkassostelle bzw. der Empfangsberechtigte und in Abs. 5 die Vollstreckungsbehörde beschrieben werden.
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- Der Schuldner kann auch nicht auf andere Umstände, beispielsweise die Internetseite des Beitragsservice oder dessen dort herunterladbare Broschüre, zurückgreifen, aus denen sich die Person des Gläubigers ergeben könnte. Bei den dortigen Informationen finden sich Angaben zur Höhe und zum Schuldner, nicht aber zum Gläubiger (und auch nicht zur Vollstreckungsbehörde, die nur abstrakt erwähnt aber nicht näher bestimmt wird: „Die Vollstreckungsbehörde wird beauftragt …“). Explizit werden dagegen die Tätigkeiten des Beitragsservice dargestellt, ohne Hinweis darauf, für wen die Tätigkeit erfolgt: „Der Beitragsservice ... erhebt den Rundfunkbeitrag ...“; „Der Beitragsservice ... ist Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zuständig für Fragen rund um den Rundfunkbeitrag.“; „Der Beitragsservice erhebt den Rundfunkbeitrag für ARD, ZDF und Deutschlandradio ...“; lediglich bei den Kontonummern, die als mehrfach nachgeordnete Information sichtbar wird, tauchen neben einem allgemeinen Konto in Köln, Sitz des Beitragsservice, neun Rundfunkanstalten auf; für alle Kunden gilt jedoch bundesweit dieselbe Gläubigeridentifikationsnummer des Beitragsservice DE3000100000001272.
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9. Die Aufstellung zeigt, dass im vorliegenden konkreten Fall eindeutige Umstände, wie sie der Bundesgerichtshof verlangt (BGH a.a.O., Rn. 23), selbst dann in Bezug auf die Auswahl zwischen Beitragsservice und SWR nicht vorliegen, wenn das Ersuchen um die SWR-Daten ergänzt würde. Aus dem Ersuchen lässt sich der Gläubiger ohne intensive materielle Prüfung nicht ersehen. Insbesondere stellt auch die Grußformel kein eindeutiges Kriterium dar, nach dem der Südwestrundfunk zutreffend und der Beitragsservice unzutreffend erscheinen muss, da für dieselbe Forderung bei der Zahlungsaufforderung die Grußformel „Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragsservice“ Verwendung findet. Eine wirksame Parteibezeichnung (als allgemeine Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren, vgl. BGH a.a.O., Rn. 16) fehlt und ist auch den Umständen nicht zu entnehmen.
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10. Daneben leidet das vorliegende Vollstreckungsersuchen an einem durchgreifenden formalen Mangel: Das Vollstreckungsersuchen muss die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde enthalten (BGH a.a.O., Rn. 29). Die Bezeichnung muss so genau sein, dass zumindest der Gerichtsvollzieher als Adressat in die Lage versetzt wird, das Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde, d.h. der Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat, zuzuordnen (BGH a.a.O.).
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11. Vorliegend enthielt das Ersuchen zwei denkbare Vollstreckungsbehörden: Den ohne weitere Angaben erwähnten Südwestrundfunk und den mit allen relevanten Daten versehenen Beitragsservice. Tatsächlich ist der Südwestrundfunk Vollstreckungsbehörde (§ 10 V RBStV). Im konkret vorliegenden Fall ist dieser gegenüber der massiven Dominanz des Beitragsservice so untergeordnet erwähnt, sodass nur profunde Kenntnisse von § 10 RBStV zur Identifizierung des SWR als Vollstreckungsbehörde führen. Aus der Sicht des konkreten Empfängers und dessen maßgeblicher objektiver Würdigung (vgl. BGH a.a.O., Rn. 31) war im konkreten Fall festzustellen, dass der Obergerichtsvollzieher als Adressat, gerade nicht in der Lage war, die Behörde zu bestimmen, sondern stattdessen den Beitragsservice als Behörde angenommen hatte,, wie gerichtsbekannt auch andere Gerichtsvollzieher. Da auch nicht angegeben ist, wer, d.h. welche Behörde, den dem Ersuchen zugrundeliegenden Verwaltungsakt erlassen hat, konnte auch dieser Umstand zur Ermittlung der Behörde nicht beitragen.
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Im Übrigen drängt sich gerade im Rundfunkbereich auch keineswegs die Behördeneigenschaft des „SWR“ auf. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch zugleich Vollstreckungsbehörde ist Die gleiche Problematik betrifft auch die Gläubigerermittlung.
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12. Es fehlt somit aus tatsächlichen Gründen an der alternativlosen und für den Gerichtsvollzieher als Adressaten erforderlichen eindeutigen Erkennbarkeit der Vollstreckungsbehörde, was wiederum zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen musste.
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13. Auf die Frage, ob – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen erforderlich ist (- vom BGH a.a.O. Rn. 49/53 verneint-), kam es danach nicht mehr an. Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen. Soweit § 12 I RBStV von „fällig“ spricht, ist systematisch nicht der Beginn des für die Beitragsschuld relevanten Zeitpunkts gemeint. Insoweit wurde durch den Beitragsstaatsvertrag lediglich im Rahmen des bestehenden öffentlich. rechtlichen Abgabenrechts formal ein Beitrag geschaffen, ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde. Im Übrigen zeigt sich der Umstand, dass in § 7, 10 RBStV nur der Beginn der Beitragspflicht, nicht aber der verzugsrelevante Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit (§ 12 I RBStV) gemeint, schon im Staatsvertrag selbst: Zu zahlen sind die Beiträge erst in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Der Umstand, dass später rückständige Beiträge errechnet und zur Vollstreckung festgesetzt werden, hat damit nichts zu tun. Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet -), in welcher Höhe der Beitrag geschuldet wird, ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist, wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -), wann (in der Mitte welchen Monats, drei Monate ab echtem oder fiktivem Einzug, Mitte der drei Monate oder Mitte des mittleren Monats(Z. B.: Einzug 28.2. = Beitragspflichtbeginn 1.2.; Dreimonatszeitraum 28.2. – 28.5. oder 1.2. – 30.4.; letzterer unterstellt: Mitte = 15.3. oder 16.3. (= Mitte des mittleren Monats) oder 16.3. oder 17.3. (= Mitte des Dreimonatszeitraums); das Beispiel zeigt, dass auch dieses Gesetz nicht ohne definierenden Bescheid für jeden Beitragspflichtigen selbsterklärend ist) -) und auf welches Konto (der Gläubigerin) schuldbefreiend bezahlt werden soll, alles versehen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Nicht anders verhält es sich bei jeder anderen öffentlich-rechtliche Abgabe (§§ 21, 32 Kommunalabgabengesetz, §§ 218 ff Abgabenordnung, § 27 Grundsteuergesetz für die Festsetzung für mehrere Schuldperioden). Erst infolge eines Festsetzungsbescheids werden der Gläubiger, Beitragshöhe und rechtliche Grundlage nebst Einordnung mit Rechtsmittelbelehrung unter Angabe der Überweisungsdaten benannt. Hiervon geht auch uneingeschränkt § 10 VI RBStV mit Verweis auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz aus. Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen zunächst der Verwaltungsakt steht, dem eine Mahnung folgt; danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.
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Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich: „Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. … Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“ Die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht findet, was – ohne Wertung zumindest offenlegungswürdig erscheint - in der zitierten Literatur ausschließlich durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vorgängerin (Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht) sowie nun in einer Anmerkung zum BGH-Beschluss durch Engelhart-Kehle und Seiß, ausweislich der Parallelakte Beitragsreferentinnen des verfahrensbetroffenen SWR, Rückhalt. Soweit in BVerfG, 1 BvR 829/06 auch noch eine Kommentierung durch Hermann/Lausen zitiert wird, stammt diese von einem Intendanten und einem Mitarbeiter des (vgl. http://www.urheberrecht.org/institut/members/) durch die Rundfunkanstalten unterstützten Instituts.
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Es wird abschließend vorsorglich darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren nicht um die Verfassungsgemäßheit der Rundfunkfinanzierung geht, sondern lediglich um (formale) Fragen der Zwangsvollstreckung des konkreten Vorgangs (= konkretes Vollstreckungsersuchen) und die Frage, ob „wie bei jeder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme“ (LG Detmold, 21.11.2012, 3 T 187/12) alle formalen Voraussetzungen vorliegen, basierend auf bis 2014 verwendeten Bescheids- und Antragsmuster der Gläubigerin.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
***) 'Маленький Козлик бегает по двору, и всех его «обитателей» настигает со словами: «Давай бодаться». Однако от всех зверей — Индюка, Свиньи и Овечки он получает отказы. Чуть позже Козлик увидел, что на другом конце двора в конуре спокойно спит Пёсик. Козлик прибегает к нему, будит и говорит «А-ну! Давай бодаться!» Пёсик, недовольный тем, что его разбудили и требуют от него такие глупости, начинает скалиться и гавкать на Козлика, и даже успевает его укусить за ножку. Козлик, не ожидав такого поворота событий, спрашивает Пёсика: «Я хочу бодаться, а ты что делаешь?», на что Пёсик невозмутимо отвечает: «А я хочу кусаться»!, после чего начинает гоняться за Козликом.'
fachmann_58 коренной житель07.11.15 08:54
fachmann_58
NEW 07.11.15 08:54 
в ответ gendy 06.11.15 22:32
В ответ на:
в германии в принципе нет конституции,

В ответ на:
но пока закон есть извольте его соблюдать

Если не ошибаюсь, обе фразы вышли из под одного пера.
В ответ на:
но никак не призывать к его нарушению, пока он действует
а особенно в правовом форуме

Вы наверно меня с кем то спутали, мой призыв держаться в конституционном поле.
Это вы отрицаете наличие главного закона страны и призываете его игнорировать.
Существует иерархия законов, тут как не крути и не признавай, конституция есть и имеет главную роль в нашей жизни.
gendy Dinosaur07.11.15 09:10
gendy
NEW 07.11.15 09:10 
в ответ fachmann_58 07.11.15 08:54
В ответ на:
Вы наверно меня с кем то спутали, мой призыв держаться в конституционном поле.
Это вы отрицаете наличие главного закона страны и призываете его игнорировать.

grundgesetz есть, а конституции нет
только я никогда не призывал его игнорировать, это вы делаете оттуда свои выводы, над которым посмеется любой судья,
и заставит наивно поверившему вам заплатить издержки
тут уже приводились решения BGH в которых гец в повсех вариантах признавался вполне себе соответсвующим законам.
я знаю что у вас другое мнение, но это мнение вы не сумеете отстоять ни в одном суде, а поверившие вам потерают большие деньги
хотите и дальше его доказывать - давайте решение суда из которого бы гец был бы незаконным,
а иначе это всё пустая и очень опасная демагогия.

Человека карают только те боги, в которых он верит
Дмитрий Спивак Никите Михалкову

Фашизм будет разбит


Человека карают только те боги, в которых он верит