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Претензия от Инкассо - нужен совет
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16.09.14 17:12
Дорогие форумчане, буду благодарен за любой совет и подсказку, тк в Германии не так давно по учебе и постоянно натыкаюсь на новые "фишки".
Ситуация следующая.
10 июня-делаю покупку в икее на сумму 177 евро и оплачиваю дебетовой EC картой. На карте около 200 евро.
Конец июня - приходит письмо от банка, примерное содержание "20 июня икея списала с вашего счета 177 евро, но средств было недостаточно и на ваш счет вернулось 183 евро: 177+плата за возврат денег".
Через неделю еще раз аналогичное письмо от банка такого же содержания-сумма уже 188.
Иду в банк. Там говорят: так и так, в тот момент, когда икея хотела списать денег,средств не хватало (это правда). Ждите-наверное,спишут еще раз.
Ок, я кладу денег на этот счет и жду. Потом забываю про все это дело (денег на счете больше 200 постоянно) и тут 2 дня назад письмо от инкассо "Негодяи, задолжали икее 188 евро,теперь платите нам 270 включая штрафы и нашу работу и тд".
Что имеем в итоге
1. Я честно оплатил покупку картой и получил чек. Как я понимаю, после этого я имею полное право закрыть счет и уехать на Бали. Но денег они в момент оплаты на кассе не сняли. Они даже не заморозили нужную сумму-я смог спокойно потратить денег столько,что потом икея не смогла списать нужную сумму.
2. Икея не прислала ни одного письма-они просто молча 2 раза попытались списать денег, их не хватало.
3. В результате через 3 месяца Инкассо предъявляет суровую претензию.
Соответственно, вопрос такой:
1. Кто виноват?:)
2. Можно ли избежать оплаты инкассо? Я готов оплатить все икее, но лишние 100 евро не хотелось бы отдавать.
Буду очень, очень признателен за помощь!
Ситуация следующая.
10 июня-делаю покупку в икее на сумму 177 евро и оплачиваю дебетовой EC картой. На карте около 200 евро.
Конец июня - приходит письмо от банка, примерное содержание "20 июня икея списала с вашего счета 177 евро, но средств было недостаточно и на ваш счет вернулось 183 евро: 177+плата за возврат денег".
Через неделю еще раз аналогичное письмо от банка такого же содержания-сумма уже 188.
Иду в банк. Там говорят: так и так, в тот момент, когда икея хотела списать денег,средств не хватало (это правда). Ждите-наверное,спишут еще раз.
Ок, я кладу денег на этот счет и жду. Потом забываю про все это дело (денег на счете больше 200 постоянно) и тут 2 дня назад письмо от инкассо "Негодяи, задолжали икее 188 евро,теперь платите нам 270 включая штрафы и нашу работу и тд".
Что имеем в итоге
1. Я честно оплатил покупку картой и получил чек. Как я понимаю, после этого я имею полное право закрыть счет и уехать на Бали. Но денег они в момент оплаты на кассе не сняли. Они даже не заморозили нужную сумму-я смог спокойно потратить денег столько,что потом икея не смогла списать нужную сумму.
2. Икея не прислала ни одного письма-они просто молча 2 раза попытались списать денег, их не хватало.
3. В результате через 3 месяца Инкассо предъявляет суровую претензию.
Соответственно, вопрос такой:
1. Кто виноват?:)
2. Можно ли избежать оплаты инкассо? Я готов оплатить все икее, но лишние 100 евро не хотелось бы отдавать.
Буду очень, очень признателен за помощь!
NEW 16.09.14 17:18
in Antwort Aegagrus 16.09.14 17:12
В ответ на:
Соответственно, вопрос такой:
1. Кто виноват?:)
естественно вы---Соответственно, вопрос такой:
1. Кто виноват?:)
В ответ на:
они просто молча 2 раза попытались списать денег, их не хватало.
, проблема решаема --- заплатив инкассоони просто молча 2 раза попытались списать денег, их не хватало.
В ответ на:
платите нам 270 включая штрафы и нашу работу и тд".
платите нам 270 включая штрафы и нашу работу и тд".
NEW 16.09.14 19:01
in Antwort magnusmancool 16.09.14 17:18
Спасибо за быстрый ответ - чёткий и лаконичный:)
В общем, всё ясно. Задал аналогичный вопрос на англоязычном форуме - получил аналогичный ответ. Впредь буду внимательнее.
В общем, всё ясно. Задал аналогичный вопрос на англоязычном форуме - получил аналогичный ответ. Впредь буду внимательнее.
NEW 16.09.14 19:41
in Antwort Aegagrus 16.09.14 17:12
сумму которую должен икее оплати прямо сейчас на их счёт, впринципе, когда первый раз сняли и не смогли, надо было самому проявить активность и связаться с ними
далее, касательно инкассо, тут несколько моментов:
1. имеет ли фирма немецкий допуск, должно быть на письме
2. является ли фирма дочерним предприятием икеи (это тоже видно по письму) - в таком случае инкассо не платится
3. сумму в 100 евро можно оспорить
подробно можно почитать тут (там же и формулировка для оспаривания)
www.recht-hilfreich.de/inkasso-frankfurt/inkasso/inkassokosten-erfolgreic...
далее, касательно инкассо, тут несколько моментов:
1. имеет ли фирма немецкий допуск, должно быть на письме
2. является ли фирма дочерним предприятием икеи (это тоже видно по письму) - в таком случае инкассо не платится
3. сумму в 100 евро можно оспорить
подробно можно почитать тут (там же и формулировка для оспаривания)
www.recht-hilfreich.de/inkasso-frankfurt/inkasso/inkassokosten-erfolgreic...
"Das Internet ist die offene Form der geschlossenen Anstalt." (c)
NEW 16.09.14 19:44
кому я должен-всем прощаю!

это ваши проблемы,купили-должны заплатить,никто за вами бегать-уговаривать не должен. В следующий раз будете умнее,убедитесь ДО покупки что денег на карте достаточно, или правильно разрулите ситуацию с платежами-могли вель и сами деньги им перевести,убервайунг
а вы так...с барского плеча...забыли...виноваты только вы...имхо.
in Antwort Aegagrus 16.09.14 17:12
В ответ на:
Потом забываю про все это дело (денег на счете больше 200 постоянно)
Потом забываю про все это дело (денег на счете больше 200 постоянно)
кому я должен-всем прощаю!


это ваши проблемы,купили-должны заплатить,никто за вами бегать-уговаривать не должен. В следующий раз будете умнее,убедитесь ДО покупки что денег на карте достаточно, или правильно разрулите ситуацию с платежами-могли вель и сами деньги им перевести,убервайунг

NEW 16.09.14 23:24
in Antwort Aegagrus 16.09.14 17:12
ИМХО поступил бы так. Перевeсти деньги 177,- напрямую ИКЕЕ, думаю неустойку за отсутствие денег на счету можно добавить, но на ваше усмотрение. Инкассо можно игнорировать, главное честно расплатиться с продавцом. Давно составил такой текст, сейчас прилагаю. Если желаете вступить в переписку с инкассо, можете сослаться на решения судов.
P.S. Мои мудрые советы:) не заменят консультацию адвоката, а так же приятного прочтения постов "местных знатоков" права:)
По получении письма от Inkasso точно установить - имеет ли кто к вам обоснованные финансовые претензии и может это доказать. Имеется ввиду не контора Инкассо естественно, а так называемый Gläubiger.
1. Если ДА- переводите сумму которую должны напрямую Gläubiger, письмо Inkasso в мусорку. Если НЕТ - сразу в мусорку.
2. Gläubigeр получил деньги и успокоился, Инкассо пишет дальше требуя свои Gebühren и прочие денежные претензии, все письма в мусорку,в переговоры не вступать, ну куда не звонить, дверь не открывать:)
3. Инкассо требуя свои Gebühren и прочие денежные претензии начинает gerichtliche Mahnverfahren, вероятность минимальна так как стоит самой Инкассо денег (25,-) и Gläubiger уже получил свои деньги, отвечаете Widerspruch ставите крестик в окошечке НЕТ, объяснения прикладывать не обязаны и не делаете.
4. Инкассо очень глупое, подаёт в суд и проигрывает так как ваш Rechnung оплачен, возможно позже срока и Gläubiger может предявить вам претензии сам (Verzugsschaden), но не Инкассо. Если Инкассо не отправляло вам почту per Einschreiben не возможно доказать, что вы вообще знали о существовании Инкассо.
В догонку:
In der Regel weisen Inkassounternehmen weder eine Vollmacht zum Einzug der Forderung noch eine Abtretung der Forderung an das Inkassounternehmen vor.
Darum müssen Sie, bis das Inkassounternehmen eines von beiden nicht vorlegt, gar nicht reagieren, denn das Unternehmen muss erst einmal beweisen, dass es überhaupt das Recht hat die Forderung einzuziehen.
Inkasso Tipps und Urteile
Inkassogebühren sind in der Regel NICHt durchsetzungsfähig :
AG Osnabrück Az.: 44 C 307/00 Verkündet am: 11.01.2001 Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt. Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern. Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten. Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten (wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09) “Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006 Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne. Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich – etwa in Folge einer Mahnung – in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe, die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden. Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld 6 C 407/06 vom 29.08.2006 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden. Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen. Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen. Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig. Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt, eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig. Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006 Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens. Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku) BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3 Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten. Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern. Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97 AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98 Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 – 22 – vom 15.11.2007 “Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte. Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04 Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig. Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig, weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären. Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will. Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren. Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 – 20 C 104/01 – Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu. Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins, welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es: Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger. Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er hätte den Betrag erheblich kostengünstiger per Mahnbescheid anfordern können.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat, gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98, Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286, 254 Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 – 5 U 68/93 ..
AG Berlin (Az. 9 O 21/09) Eine Berliner Maklerin errang vor dem Landgericht Berlin einen Sieg gegen ein Inkassounternehmen, das wegen ausstehender 431 Euro einen Schufa-Eintrag veranlasst hatte, berichtet der Finanzdienst Gomopa.net.
Das Gericht verdonnerte den Inkassodienst, den Schufa-Eintrag sofort löschen zu lassen, bei Wiederholung drohe ein Zwangsgeld von bis zu 250 000 Euro. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Frau dem Inkassodienst keine Einwilligung zur Weiterleitung personenbezogener Daten erteilt hatte und der Eintrag für die Frau hohe Nachteile bedeutete.
Die Geschäftsfrau hatte die 431 Euro nicht zahlen wollen, weil es sich um eine Stromablesung handelte, die sie nicht beauftragt hatte. Der Rechtsstreit läuft noch, dennoch meldete das Inkassounternehmen die angeblich offene Schuld der Schufa. Die Folgen waren verheerend: Die Maklerin blitzte oft bei Banken ab. Sie konnte drei ihrer Häuser nicht renovieren, weil Kredite von 400 000 Euro abgelehnt wurden.
Ihr Berliner Anwalt Ulrich Schulte am Hülse: Der Score-Wert, also die Kreditwürdigkeit, sank von über 80 auf unter 15 Punkte. “Das bedeutet: keine Kreditkarte, kein Leasingauto, nicht mal mehr ein Konto.” Seine Mandantin konnte bei der Schufa den Negativeintrag selbst nicht ändern, als der Inkassodienst die Streichung verweigerte. Binnen fünf Tagen aber entschied das Landgericht für sie.
P.S. Мои мудрые советы:) не заменят консультацию адвоката, а так же приятного прочтения постов "местных знатоков" права:)
По получении письма от Inkasso точно установить - имеет ли кто к вам обоснованные финансовые претензии и может это доказать. Имеется ввиду не контора Инкассо естественно, а так называемый Gläubiger.
1. Если ДА- переводите сумму которую должны напрямую Gläubiger, письмо Inkasso в мусорку. Если НЕТ - сразу в мусорку.
2. Gläubigeр получил деньги и успокоился, Инкассо пишет дальше требуя свои Gebühren и прочие денежные претензии, все письма в мусорку,в переговоры не вступать, ну куда не звонить, дверь не открывать:)
3. Инкассо требуя свои Gebühren и прочие денежные претензии начинает gerichtliche Mahnverfahren, вероятность минимальна так как стоит самой Инкассо денег (25,-) и Gläubiger уже получил свои деньги, отвечаете Widerspruch ставите крестик в окошечке НЕТ, объяснения прикладывать не обязаны и не делаете.
4. Инкассо очень глупое, подаёт в суд и проигрывает так как ваш Rechnung оплачен, возможно позже срока и Gläubiger может предявить вам претензии сам (Verzugsschaden), но не Инкассо. Если Инкассо не отправляло вам почту per Einschreiben не возможно доказать, что вы вообще знали о существовании Инкассо.
В догонку:
In der Regel weisen Inkassounternehmen weder eine Vollmacht zum Einzug der Forderung noch eine Abtretung der Forderung an das Inkassounternehmen vor.
Darum müssen Sie, bis das Inkassounternehmen eines von beiden nicht vorlegt, gar nicht reagieren, denn das Unternehmen muss erst einmal beweisen, dass es überhaupt das Recht hat die Forderung einzuziehen.
Inkasso Tipps und Urteile
Inkassogebühren sind in der Regel NICHt durchsetzungsfähig :
AG Osnabrück Az.: 44 C 307/00 Verkündet am: 11.01.2001 Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt. Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern. Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten. Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten (wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09) “Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006 Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne. Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich – etwa in Folge einer Mahnung – in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe, die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden. Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld 6 C 407/06 vom 29.08.2006 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden. Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen. Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen. Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig. Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt, eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig. Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006 Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens. Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku) BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3 Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten. Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern. Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97 AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98 Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 – 22 – vom 15.11.2007 “Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte. Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04 Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig. Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig, weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären. Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will. Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren. Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 – 20 C 104/01 – Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu. Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins, welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es: Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger. Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er hätte den Betrag erheblich kostengünstiger per Mahnbescheid anfordern können.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat, gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98, Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286, 254 Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 – 5 U 68/93 ..
AG Berlin (Az. 9 O 21/09) Eine Berliner Maklerin errang vor dem Landgericht Berlin einen Sieg gegen ein Inkassounternehmen, das wegen ausstehender 431 Euro einen Schufa-Eintrag veranlasst hatte, berichtet der Finanzdienst Gomopa.net.
Das Gericht verdonnerte den Inkassodienst, den Schufa-Eintrag sofort löschen zu lassen, bei Wiederholung drohe ein Zwangsgeld von bis zu 250 000 Euro. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Frau dem Inkassodienst keine Einwilligung zur Weiterleitung personenbezogener Daten erteilt hatte und der Eintrag für die Frau hohe Nachteile bedeutete.
Die Geschäftsfrau hatte die 431 Euro nicht zahlen wollen, weil es sich um eine Stromablesung handelte, die sie nicht beauftragt hatte. Der Rechtsstreit läuft noch, dennoch meldete das Inkassounternehmen die angeblich offene Schuld der Schufa. Die Folgen waren verheerend: Die Maklerin blitzte oft bei Banken ab. Sie konnte drei ihrer Häuser nicht renovieren, weil Kredite von 400 000 Euro abgelehnt wurden.
Ihr Berliner Anwalt Ulrich Schulte am Hülse: Der Score-Wert, also die Kreditwürdigkeit, sank von über 80 auf unter 15 Punkte. “Das bedeutet: keine Kreditkarte, kein Leasingauto, nicht mal mehr ein Konto.” Seine Mandantin konnte bei der Schufa den Negativeintrag selbst nicht ändern, als der Inkassodienst die Streichung verweigerte. Binnen fünf Tagen aber entschied das Landgericht für sie.
принципиально не пользуюсь знаками препинания даже когда это остро необходимо для понятия полного смысла