Login
ALG 1
417
NEW 30.09.12 13:36
сколко платят сеи4ас арбеитслозенгелд..я слихал разние доводи,,,толи 65% от нетто,,толи 60% от нетто...так скажите сколко....
NEW 30.09.12 14:03
in Antwort mold30 30.09.12 13:36
если есть дети - 65, если нет - 60
Фашизм будет разбит
Человека карают только те боги, в которых он верит
NEW 01.10.12 15:42
in Antwort tanja40 30.09.12 22:02
извените у меня 1 вопрос...севодня я бил в арбеитсамте,,мне сказали если ребенок занесен в лонштоеркарту значет 65% будет...я поехал севодня в финанзамт и занес ребенка в свою карту....так значет всетаки 65 всетаки ае 67..финасаммт занес ребенка мне как би вам сказат,,половина ребенка мне,а другуы маме..нечего не понел..вообшем...
NEW 01.10.12 15:49
in Antwort mold30 01.10.12 15:42
Не половину ребёнка, а коэффициент 0,5.
В любом случае, считается, что Вы детный.
В любом случае, считается, что Вы детный.
Хороший собеседник не только слушает, но и подливает...
01.10.12 15:53
in Antwort SobakaNaSene 01.10.12 15:49
ну ок ..так сколко тогда посчетает мне арбеитсамт ..65 или 67 процентов,,или всетаки 60..потому4то ребенок эвет несмоноои и с мамои,,в другом городе...
NEW 01.10.12 16:16
in Antwort mold30 01.10.12 15:53, Zuletzt geändert 01.10.12 16:16 (Tschingishan1)
Der Leistungssatz beträgt 67% beziehungsweise 60% des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgeltes). Ein erhöhter Leistungssatz von 67% wird gewährt, wenn Sie oder Ihre Ehegattin/ Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner, die/ der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben. In den übrigen Fällen wird der allgemeine Leistungssatz von 60% zugrunde gelegt.
Für den erhöhten Leistungssatz (67%) werden grundsätzlich
•leibliche Kinder
•angenommene Kinder
•Pflegekinder
berücksichtigt. Auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an. Es geht also nur um den Nachweis, dass Sie oder Ihre Ehegattin/ Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner mindestens ein zu berücksichtigendes Kind haben.
Ein Kind unter 18 Jahren können Sie am einfachsten dadurch nachweisen, dass Sie Unterlagen vorlegen, die belegen, dass der Kinderfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigten ist (z. B. Verdienstbescheinigung) bzw. beim Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert ist (z. B. Ausdruck/ Bescheinigung des Finanzamtes mit den aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen).
Haben Sie oder Ihre Ehegattin/ Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner kein Kind unter 18 Jahren, aber ein Kind oder mehrere Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen die besonderen Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 und 5 EStG für ein Kind erfüllt sein, damit Sie den erhöhten Leistungssatz erhalten können.
Ein Kind ab 18 Jahren kann durch den Bezug von Kindergeld nachgewiesen werden. Geben Sie deshalb die Kindergeldnummer und die Familienkasse an, bei der Sie Kindergeld beantragt haben. Die Familienkasse prüft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 und 5 EStG; darauf greift die Agentur für Arbeit zurück. Andernfalls wird die Agentur für Arbeit Ihnen einen Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen übergeben.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie eine Änderung des Zeitraums, für den Sie oder Ihre Ehegattin/ Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner Kindergeld beanspruchen können, Ihrer Agentur für Arbeit mitteilen müssen.
Es gilt das Monatsprinzip.
Sie können den erhöhten Leistungssatz nur bis zum Ende des Monats erhalten, in dem das Kind 18 Jahre alt wird oder danach die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 und 5 EStG vorliegen. Es kommt nicht darauf an, ob im Lohnsteuerabzugsverfahren der Kinderfreibetrag weiterhin bis zum Ende des Kalenderjahres für Sie oder Ihre Ehegattin/ Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner zu berücksichtigen ist oder wäre.
67 будет у тебя!
Für den erhöhten Leistungssatz (67%) werden grundsätzlich
•leibliche Kinder
•angenommene Kinder
•Pflegekinder
berücksichtigt. Auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an. Es geht also nur um den Nachweis, dass Sie oder Ihre Ehegattin/ Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner mindestens ein zu berücksichtigendes Kind haben.
Ein Kind unter 18 Jahren können Sie am einfachsten dadurch nachweisen, dass Sie Unterlagen vorlegen, die belegen, dass der Kinderfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigten ist (z. B. Verdienstbescheinigung) bzw. beim Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert ist (z. B. Ausdruck/ Bescheinigung des Finanzamtes mit den aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen).
Haben Sie oder Ihre Ehegattin/ Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner kein Kind unter 18 Jahren, aber ein Kind oder mehrere Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen die besonderen Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 und 5 EStG für ein Kind erfüllt sein, damit Sie den erhöhten Leistungssatz erhalten können.
Ein Kind ab 18 Jahren kann durch den Bezug von Kindergeld nachgewiesen werden. Geben Sie deshalb die Kindergeldnummer und die Familienkasse an, bei der Sie Kindergeld beantragt haben. Die Familienkasse prüft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 und 5 EStG; darauf greift die Agentur für Arbeit zurück. Andernfalls wird die Agentur für Arbeit Ihnen einen Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen übergeben.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie eine Änderung des Zeitraums, für den Sie oder Ihre Ehegattin/ Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner Kindergeld beanspruchen können, Ihrer Agentur für Arbeit mitteilen müssen.
Es gilt das Monatsprinzip.
Sie können den erhöhten Leistungssatz nur bis zum Ende des Monats erhalten, in dem das Kind 18 Jahre alt wird oder danach die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 und 5 EStG vorliegen. Es kommt nicht darauf an, ob im Lohnsteuerabzugsverfahren der Kinderfreibetrag weiterhin bis zum Ende des Kalenderjahres für Sie oder Ihre Ehegattin/ Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner zu berücksichtigen ist oder wäre.
67 будет у тебя!
Любовь моя вечна!