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Vermittlingsgutschein

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lali55 посетитель25.01.11 17:42
NEW 25.01.11 17:42 
Всем здравствуйте подскажите добрые люди подруга вышла замуж за коренного немца от германии ничего не получает но вот она нашла работу через приваткомпанию и там этот сервис стоит Нную сумму Имеет ли она право один раз в год получить от Arbeitsamt этот шайн Если есть какие то законы параграфы или пункты то пожалуйста напишите заранее всех благодарю
#1 
znamya pobedy местный житель25.01.11 17:44
znamya pobedy
NEW 25.01.11 17:44 
в ответ lali55 25.01.11 17:42
нет не имеет!
#2 
lali55 посетитель25.01.11 17:52
NEW 25.01.11 17:52 
в ответ znamya pobedy 25.01.11 17:44
а можете сказать почему и кто имеет на этот шайн право
#3 
luarnswald прохожий25.01.11 17:56
NEW 25.01.11 17:56 
в ответ lali55 25.01.11 17:52
почему не имеет?
Если она стоит в АА как ищущая работу то по истечении 2 месяцев после ей бератер выдаст этот гутшайн
#4 
znamya pobedy местный житель25.01.11 18:02
znamya pobedy
NEW 25.01.11 18:02 
в ответ luarnswald 25.01.11 17:56
стоять на учете... ну скажем этого немного недостаточно....
wenn Sie arbeitslos sind, Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch)
und nach 6 Wochen (seit 01.01.2011) Arbeitslosigkeit weder vom Arbeitsamt noch von einem privaten Vermittler vermittelt worden sind oder wenn Sie in einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder Strukturanpassungsmaßnahme (SAM)
beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren.
#5 
lali55 посетитель25.01.11 18:02
NEW 25.01.11 18:02 
в ответ luarnswald 25.01.11 17:56, Последний раз изменено 25.01.11 18:05 (lali55)
она стоит там как ищущая работу уже 5 месяцев а есть ли какой нибудь пункт закона пожалуйста Просто жалко подругу и ее мужа он работает на двух работах и старается не зависеть от государства платят сами за све а здесь еще и маклеру надо заплатить за поиск работы Я вот хочу им посоветовать в АА обратиться но желательно с пунктом закона Спасибо Да и на Арбайтслоз гельд не имеет права
#6 
znamya pobedy местный житель25.01.11 18:05
znamya pobedy
NEW 25.01.11 18:05 
в ответ lali55 25.01.11 18:02
ну вам же сказали, нет пункта закона! если денег от них не получает, то и эта бумажка ей не светит.
#7 
znamya pobedy местный житель25.01.11 18:05
znamya pobedy
25.01.11 18:05 
в ответ znamya pobedy 25.01.11 18:05
В ответ на:
Nach § 421g SGB III haben in Deutschland Bezieher von Arbeitslosengeld einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein (bei Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine Ermessensentscheidung nach § 16 Absatz 2 SGB II in Verbindung mit § 421g SGB III), die innerhalb der letzten 3 Monate mindestens 2 Monate (ab 1. Januar 2011 sechs Wochen - was auch bis 31. Dezember 2007 galt) arbeitslos gemeldet sind und Leistungen (Arbeitslosengeld I oder II) beziehen.

#8 
znamya pobedy местный житель25.01.11 18:06
znamya pobedy
NEW 25.01.11 18:06 
в ответ znamya pobedy 25.01.11 18:05
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__421g.html
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 421g Vermittlungsgutschein
(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen nach § 46 sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4 gleichgestellt. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.
(2) Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2 000 Euro ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2 500 Euro ausgestellt werden. Die Vergütung wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn
1.
der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist,
2.
die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,
3.
das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
4.
der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.
(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2011. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.
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