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Gutachten

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Alena_K
завсегдатай04.08.10 22:07
Alena_K
NEW 04.08.10 22:07 
Уважаемые форумчане!
Среди вас наверняка найдутся люди, которые в силу профессии занимаются юридическими вопросами.
Я студентка. Первый курс. экономика. Среди экзаменов в том числе право. Я совсем ничего не понимаю. После пары месяцев разобралась в языковых терминах, научилась пользоваться BGB. И всё.А скоро экзамен. Я совершенно не могу писать Гутахтен.
Может быть кто-нибудь из вас поможет мне с этим разобраться...скорее даже не с правовой, а с языковой точки зрения.
Stellvertretungsfall
Der auf Gewerbe treibende Kunden ausgerichtete Großmarkt G verteilt für Einkäufe in seinem Haus spezielle Zugangskarten. Als G die hochwertige Videokamera X für unschlagbare 199€ anpreist, bittet V, der für einige Tage geschäftlich ins Ausland muss, seinen 16-jährigen Sohne S, für ihn eine dieser Kameras zu besorgen. Dazu überreicht er ihm Zugangskarte, Personalausweis und ein von ihm unterschriebenes und mit Datum versehenes Vollmachtschreiben mit folgendem Inhalt: „Hiermit beauftrage ich meinen Sohn S, für mich die aktuell für 199€ angebotene Videokamera X zu kaufen“.
Erst am Wochenende kommt S dazu, V’s Wunsch nach zu gehen. Leider ist die Sonderaktion bereits beendet. Dennoch wird die Kamera weiterhin äußerst günstig für 259€ angeboten.
S entschließt sich deshalb trotzdem zum Kauf. Er legt Kamera, Vollmacht und Zugangskarte an der Kasse vor und bezahlt.
Задание:
Überprüfen Sie bitte gutachterlich, ob sämtliche Stellvertretungsvoraussetzungen erfüllt sind - und (allein hieran orientiert) ob ein wirksamer Vertrag vorliegt.

Zusatzaufgabe:
Erörtern Sie kurz die entscheidenden Problempunkte, die sich ergeben, wenn V wegen Irrtums anfechten will.
Мое первое предположение:
V könnte unter Einhaltung der Anfechtungsfrist (§121) aus §120 eine Anfechtung des Kaufvertrages gegenüber G erklären.
Die Anfechtung begründet sich aus § 120 und §164 I Abs.I, da S lediglich als Bote und nicht als Vertreter eingesetzt wurde. S hatte keinen eigenen Handlungspielraum, somit sind die Stellvertretungvoraussetzungen nicht erfüllt. S hat die Willenserklärung von V falsch übermittelt.
Но оно оказалось не верным и от Гутхтен это совсем далеко...
Я не понимаю, с чего начать...
Кто, что от кого хочет? в плане Anfechtung, я так понимаю это дело папы с магазином.
но как можно первую часть задания начать? Какой Vertrag имеется в виду? Между магазином и папой или магазином сыном или между папой и сыном?
Обычно все Гутахтен начинаются одинаково A könnte gegen B einen Anspruch auf.... aus §... haben.
Wie sieht es bei mir aus? Wer kann gegen wen einen Anspuch haben? warum? Совсем даже не знаю, как начать эту ситуацию анализировать.
Заранее большое спасибо за ответы!!!!!
#1 
irina_m82
знакомое лицо04.08.10 22:39
irina_m82
04.08.10 22:39 
в ответ Alena_K 04.08.10 22:07, Последний раз изменено 04.08.10 22:40 (irina_m82)
Судя по заданию, как мне кажется, нужно сначала просто Stellvertretung рассмотреть, а потом отдельно Kaufvertrag. Ну и в конце конечно Anfechtung.
Т.е. как Obersatz, например, fraglich ist, ob sämtliche Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen.
Ну или конкретнее, выполняет ли S эти предпосылки.
Правильно это или нет, я не знаю, но я бы, скорее всего, так начала бы...
The hardest thing in life is to know which bridge to cross and which to burn
#2 
Alena_K
завсегдатай04.08.10 22:46
Alena_K
NEW 04.08.10 22:46 
в ответ irina_m82 04.08.10 22:39
спасибо!
попробую так начать.
Потом может быть напишу, что из этого вышло
Danke!!!
#3 
Juli_D
знакомое лицо05.08.10 11:15
Juli_D
NEW 05.08.10 11:15 
в ответ Alena_K 04.08.10 22:07
Gutachten
1. Zu prüfen ist, ob zwischen C und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB über die Kamera X zu stande gekommen ist.
Dies würde zwei aufeinandergerichtete übereinstimmende Willenserklärunngen (Angebot und Annahme) voraussetzen.
Angebot könnte seitens G erfolgen, in dem er die Kameras im Geschäft ausstellte und zum Verkauf anbot. Dem steht jedoch das Fehlen der Rechtsbindungswillen entgegen. Insoweit handelt es sich lediglich um bloße invitatio ad offerendum.
Vielmehr könnte das Angebot vom V erfolgt sein. Dies ist insoweit problematisch, als er selbst nicht gehandelt hat. Fraglich ist also, ob er durch S wirksam vertreten wurde.
Dies könnte im Hinblick auf die Mindejährigkeit des S zweifelhaft sein. Doch ordnet das Gesetz im § 165 BGB solche Möglichkeit ausdrücklich an.
Desweiteren sind die Voraussetzengen einer wirksamen Vertretung zu prüfen. S müsste eine eigene Willenserklerung im fremden Namen mit Vertretungsmacht abgegeben haben.
Zu untersuchen ist zunächst, ob S eigene Willenserklärung abgegeben hat. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem äußeren Auftreten. Entscheidend ist, wie ein objektiver Erklärungsempfänger das Auftreten der Hilfsperson deuten würde. S legte die Vollmachtsurkunde an der Kasse vor und brachte damit zum Ausdrück, er kaufe für V. Damit hat er seine eigene Erklärung abgegeben und nicht bloß eine fremde übermittelt.
Darüberhinaus müsste er im Namen des V gehandelt haben. Dies kann ausdrücklich geschehen oder sich aus den Umständen ergeben, § 164 I S.2 BGB ( sog. Offenkundigkeitsprinzip). Vorliegend ergab es sich zumindest daraus, dass S die Vollmacht und Zugangskarte vorlegte.
Auch hat V dem S ausweislich des Sachverhalts die Vollmacht gem. § 54 HGB erteilt. (нужно расписать, что G и V были Handelsgewerbetreibende = §§ 48 ff HGB + ). Mit dem Vorlegen der Vollmachtsurkunde wurde die Innenvollmacht nach Außen kundgemacht.
Folglich sind die Stellvertretungsvoraussetzungen erfüllt, so dass zwischen V und G zunächst ein Kaufvertrag iSd § 433 BGB über die Kamera zum Preis von 259 Euro zustande gekommen ist. Die Tatsache, dass V die Vollmacht der Höhe nach begrenzt hat, ändert an der Wirksamkeit nichts. Denn gem. § 54 III HGB gilt die Begränzung nicht im Außenverhältnis. Für positive Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des G ist nichts ersichtlich.
2. Problem bei der Anfechtung bereits ausgeübte Vollmacht:
- Insolvenzrisiko wird auf den Vertragspartner verlegt, da Vertreter als falsus procurator haften würde § 179 I, II BGB; § 122 I BGB.
- Der Vertretene bekommt doppelte Anfechtungsmöglichkeit
Lösung: Anfechtung muss vom V gegenüber zumindest auch G erfolgen, § 143 BGB; dann erhält G § 122 BGB unmittelbar gegen V.
#4 
Alena_K
завсегдатай05.08.10 18:18
Alena_K
NEW 05.08.10 18:18 
в ответ Juli_D 05.08.10 11:15, Последний раз изменено 05.08.10 19:46 (Alena_K)
Спасибо большое за отличное разъяснение, в каком направлении надо двигаться!
Я сегодня попыталась сама разобраться...набросала, что думаю..что нашла...Эх, тяжелое это дело! У нас экзамен всего 60 мин. Там еще какие-то дополнительные вопросы будут. И охват возможных тем тоже довольно широк. А я больше трех часов сидела, а до конца так и не нашла ответа....
Если вам не трудно, не могли бы вы посмотреть, можно ли в таком стиле писать, как я это сделала? (мне с языковой точки зрения, это тоже тяжело дается). И есть там что то, что неправильно указано, не по теме и т.д...то, что я многое упустила, я уже поняла :)
Fraglich ist, ob sämtliche Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen.
Eine wirksame Stellvertretung gem. § 164 I BGB liegt vor, wenn sie zulässig ist, der Vertreter eine eigene Willenserklärung in fremden Namen abgegeben hat und er die dazu erforderliche Vertretungsmacht hatte.
Zulässigkeit?
Fraglich ist, ob S eine eigene Willenserklärung abgegeben hat (§ 164 I S.1 BGB), bzw. ob S als Bote oder als Stellvertreter handelte.
• Da im Vollmachtschreiben steht, dass V seinen Sohn beauftragt für ihn die Kamera zu kaufen, bedeutet es, dass S als Stellvertreter handeln könnte. Er könnte eigene Willenserklärung abgeben.
• In dem S für die Kamera bezahlt hat, hat er seine eigene Willenserklärung abgegeben. (Er hat das Angebot von G angenommen).
Fraglich ist aber, ob die Willenserklärung minderjährigen S wirksam ist. Denn S ist nach §106 BGB beschränkt geschäftsfähig und bedarf zu einer Willenserklärung, durch er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, die Einwillung seines gesetzlichen Vertreters (§107).
• Nach § 165 BGB ist die Willenserklärung einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebene Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
• Somit ist die Willenserklärung von S wirksam.
Fraglich ist, ob S im Namen V gehandelt hat (§ 164 I S.1 BGB).
• Nach § 164 I S 2. BGB kann dies ausdrücklich geschehen oder sich aus den Umständen ergeben.
• In dem S die Vollmacht und Zugangskarte an der Kasse vorlegte, hat er ausdrücklich im Namen des Vertretenen V gehandelt.
Fraglich ist, ob S innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt hat (§164 I S1. BGB).
• Nach § 662, dadurch S den Auftrag von V angenommen hat, hat er sich verpflichtet ein von V übertragenes Geschäft (Kauf eine Bestimmte Kamera X für 199€) für diesen unentgeltlich zu besorgen.
• Nach §665 S1. ist S aber berechtigt, von den Weisungen von V abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass V bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Aber gem. §665 S2. hat S vor der Abweichung dem V Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. S hat das nicht gemacht.
• Da S eine Kamera X für 259€ gekauft hat, hat er seine Vertretungsmacht überschritten => er hat ohne Vertretungsmacht gehandelt.
 In diesem Fall sind die sämtliche Voraussetzungen der Stellvertretung nicht erfüllt.
Fraglich ist bereits, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
• Es liegen zwei sich denkende Willenserklärungen vor (Angebot und Annahme: G hat eine Kamera zum günstigen Preis 259€ angeboten, S hat das Angebot angenommen=> eine Eignung durch zwei übereinstimmmende Willenserklärungen §§145 ff.).
• Angebot und Annahme liegen somit vor, so dass ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.
Fraglich aber ist, ob der Kaufvertrag zwischen G und vertretenem V oder zwischen G und S geschlossen wurde. Denn S als Vertreter von V gehandelt hat.
• Da die sämtliche Voraussetzungen der Stellvertretung nicht erfüllt sind, ist die Vollmacht in diesem Fall nicht zustande gekommen und S hat in seinem Name gehandelt.
S ist nach §106 beschränkt geschäftsfähig. Da der Abschluss eines Kaufvertrags zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung verpflichtet, ist es für S ein Rechtsnachteil. Deshalb nach §107 muss eine Einwillung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen.
• Eine Einwillung der Eltern nach §107 (§§1626,1629) liegt nicht vor.
• Möglicherweise hat S für die Kamera von seinem Taschengeld bezahlt, §110. Das wissen wir nicht. Wenn ja, dann gibt es keine rechtlichen Gründe für die Anfechtung.
Ich bin davon ausgegangen, dass die Kamera nicht mit dem Taschengeld gekauft wurde.
• Der Vertrag zwischen S und G ist unwirksam und hängt gemäß §108 I von elterlichen Genehmigung ab.
• Wenn V oder Mutter von S die Genehmigung innerhalb zwei Wochen (§108 II) nicht erklären, kann eine Anfechtung erklärt werden (§143 I).
• Sofern V erfolgreich anfechtet, ist der Kaufvertrag gemäß §142 als von Anfang nichtig anzusehen. Dazu müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen und V fristgerecht die Anfechtung erklärt haben (§121 I).
• Als Anfechtungsgrund kommt ein Eigenschaftsirrtum nach §119 II in Betracht.
• Dazu müsste sich G über Eigenschaften einer Person (S) getäuscht haben (§119 II). G wusste nicht wie alt S ist.
до конца не сделла, но хотела так шаг за шагом разбирать...
#5 
Alena_K
завсегдатай05.08.10 18:34
Alena_K
NEW 05.08.10 18:34 
в ответ Juli_D 05.08.10 11:15
Что-то я в первый раз ваш ответ быстро глазами пробежала, сейчас перечитала....
Я если честно, не уверена, ob S innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelte....Он все-таки заплатил за камеру больше, чем папа ему в доверенности написал. Или это не так важно? В принципе, Bote darf das nicht machen......aber Vertreter...hm...keine Ahnung.....
Sorry, für mein Hin und Her mit dem Russisch-Deutsch-Deutsch-Russisch.....Ich denke auf russisch, schreibe aber Deutsch... Es nervt ein bisschen, wenn ich die Tastatur immer umschalten muss
#6 
Juli_D
знакомое лицо06.08.10 10:59
Juli_D
NEW 06.08.10 10:59 
в ответ Alena_K 05.08.10 18:18
В ответ на:
Zulässigkeit?

gemeint ist, dass einige Willenserklärungen nur persönlich abgegeben werden dürfen (Z.B. Testament). Vorliegend würde ich dies gar nicht ansprechen oder aber sagen " gegen Zulässigkeit bestehen keine Bedenken"
В ответ на:
(Er hat das Angebot von G angenommen).

ich bezweifle, dass das angebot vom G ausging (s.o.#4)
В ответ на:
Da im Vollmachtschreiben steht, dass V seinen Sohn beauftragt für ihn die Kamera zu kaufen, bedeutet es, dass S als Stellvertreter handeln könnte.

also das ist die Vollmacht, nicht aber nachweis eigene Willenserklärung

Eigene WE = Ich kaufe die Kamera für V
Bote = V lässt ausrichten, dass er die Kamera kaufen möchte.
В ответ на:
hat er seine Vertretungsmacht überschritten => er hat ohne Vertretungsmacht gehandelt.

Das hängt davon ab, ob man beim BGB bleibt oder zum HGB geht man muss zwischen Innen- (= Auftrag) und Aussenverhältnis (Vollmacht) trennen. Denn für das Außenverhältnis gegenüber Dritten sind die Vollmachht und ihr Umfang maßgeblich. Hat der Vertreter im Namen und mit Vollmacht des Vertretenen gehandelt, so wirkt das Geschäft für und gegen den Vertretenen. Überschreitet er seine Befügnisse im Innenverhältnis (§§ 662ff) = missbraucht Vertretungsmacht; Überschreitet er seine Befügnisse im Außenverhältnis = handelt Ohne Vertretungsmacht. Folge: S konnte die Kamera nicht für 259 kaufen (Außenverhältnis), er hatte die Vertretungsmacht im Umfang vom 199 euro.
Berücksichtigt man, dass G und V Gewerbetreibende waren, so kommt man zu den §§ 48 ff HGB.(s.o.)
Ich denke, man will hier eine kleine Besprechung, denn sonst macht Verweis auf Gewerbe keinen Sinn
В ответ на:
Fraglich ist bereits, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Die Stellvertretung wird iRd wirksamkeit des vertrages geprüft (s.o.#4)!
В ответ на:
Da die sämtliche Voraussetzungen der Stellvertretung nicht erfüllt sind, ist die Vollmacht in diesem Fall nicht zustande gekommen und S hat in seinem Name gehandelt.

S handelte ohne Vertretungsmacht. Und Vertretungsmacht erteilen - Vertrag zustande kommen.
В ответ на:
Möglicherweise hat S für die Kamera von seinem Taschengeld bezahlt, §110. Das wissen wir nicht. Wenn ja, dann gibt es keine rechtlichen Gründe für die Anfechtung.
Ich bin davon ausgegangen, dass die Kamera nicht mit dem Taschengeld gekauft wurde.

Möglicherweise hat S für die Kamera von seinem Taschengeld bezahlt, §110. (Ok). Rest (-). Einfach: Mangels entsprechender Hinweise im Sachverhalt, kann davon jedoch nicht ausgegangen werden.
В ответ на:
Der Vertrag zwischen S und G ist unwirksam und hängt gemäß §108 I von elterlichen Genehmigung ab.

schwebend unwirksam /§ 184
[/цитата]Wenn V oder Mutter von S die Genehmigung innerhalb zwei Wochen (§108 II) nicht erklären, kann eine Anfechtung erklärt werden (§143 I).
• Sofern V erfolgreich anfechtet, ist der Kaufvertrag gemäß §142 als von Anfang nichtig anzusehen. Dazu müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen und V fristgerecht die Anfechtung erklärt haben (§121 I).
• Als Anfechtungsgrund kommt ein Eigenschaftsirrtum nach §119 II in Betracht.
• Dazu müsste sich G über Eigenschaften einer Person (S) getäuscht haben (§119 II). G wusste nicht wie alt S ist.[/цитата]
????
Ich glaube, ab hier geht es in die falsche Richtung.
Es ist doch so: 1 Frage: Stellvertretung wirksam? wenn nur BGB, dann nein. Folge Vertrag kam zw. V und G nicht zustande. V ist also raus aus der Sache. Dann braucht er nix anzufechten usw. G müsste sich nur an S halten, § 179 BGB. Also grundsätzlich kann G Kaufpreis oder Vertrauensschaden verlagen. Aber S ist = 106 und § 179 III S. 2. Damit Frage: Haben Eltern §184 oder 182? Nichts ersichtlich. Damit keine Haftung (weder Kaufpreis noch schaden).
Da diesen Weg keine Frage der Anfechtung durch V aufwirft, denke ich macht es Sinn über HGB zu gehen und vertragliche Bindung des V zu bejahen


Also geht man hingegen nach dem HGB, dann s.o. (#4)

#7