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кто знает?
189
NEW 24.03.04 20:02
Всем привет!!!
Просветите, кто знает! Что значит ╖ 37b SGB III ?
Если это уже встречалось на форуме, напишите, пожалуйста, ссылку. Спасибо за внимание
Просветите, кто знает! Что значит ╖ 37b SGB III ?
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NEW 24.03.04 20:36
в ответ tascha14 24.03.04 20:02
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie nach den geltenden Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet, sich drei Monate vor Auflauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden (╖ 37b SGB III). Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als drei Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich nach Abschluss des Vertrages.
24.03.04 20:37
в ответ tascha14 24.03.04 20:02
Drittes Kapitel
Beratung und Vermittlung
Zweiter Abschnitt
Vermittlung
╖ 37b
Frühzeitige Arbeitssuche
Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis
Beratung und Vermittlung
Zweiter Abschnitt
Vermittlung
╖ 37b
Frühzeitige Arbeitssuche
Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis