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294
11.11.08 14:06
Nachricht gelöscht 14.11.08 20:42 (sehrsogar)
Es ist nicht die Größe, nach der du siegst oder fällst. Sei das Beste, was immer du bist!
NEW 11.11.08 20:29
in Antwort sehrsogar 11.11.08 14:06
Если фирма с таким названием Ваш конкурент, то суд неизбежен.
Disziplin ist nur die Wahl zwischen dem was du jetzt willst und dem was du am meisten willst.
NEW 11.11.08 20:44
in Antwort sehrsogar 11.11.08 14:06
§ 30 HGB
(1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.
(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.
или вы имеете ввиду als Werbespruch?
(1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.
(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.
или вы имеете ввиду als Werbespruch?
NEW 11.11.08 20:54
Die Gestaltung von Werbeslogans und deren Einsatzfelder sind unentwegt Veränderungen und Weiterentwicklungen unterworfen. Insbesondere die europäischen Harmonisierungsbestrebungen haben zu umwälzenden Veränderungen geführt. Damit einhergehend stellt sich insbesondere Werbeagenturen regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen Werbeslogans durch das Recht geschützt werden. Die folgenden Ausführungen sollen ihnen daher einen kurzen Überblick über die rechtlichen Schutzmöglichkeiten von Werbeslogans geben.
1. Urheberrecht
Von vornherein gänzlich unerheblich für die urheberrechtliche Beurteilung eines Werbeslogans sind dessen Werbewirksamkeit sowie die künstlerische Qualität. Vielmehr ist Voraussetzung für den Urheberschutz, der allein durch den Schaffensakt entsteht, die Entfaltung schöpferischer Individualität. Es muss also eine gewisse "Schöpfungshöhe" erreicht sein. Da Werbeslogans aber im Hinblick auf ihre Werbewirksamkeit kurz gehalten werden, bleibt selten Raum für eine persönliche geistige Schöpfung. Der Schutz von Werbeslogans nach dem Urheberrechtsgesetz ist daher regelmäßig abgelehnt worden. So hatte sich beispielsweise das OLG Köln am 28. November 2003 im Rahmen eines Berufungsverfahrens mit der Frage zu befassen, ob die berühmte MAOAM-Werbung ("Wollt ihr...?" – "Nein" – "Wollt ihr...?" – "Nein" – "Was wollt ihr denn?" – "MAOAM") Urheberrechtsschutz genießt. Dies war nach Ansicht des Gerichts zu verneinen. Denn das Drei-Fragen-Drei-Antworten-Schema als solches stellt nur eine Werbeidee dar, die isoliert betrachtet im Urheberrecht keinen Schutz genießt, weil es sich insoweit lediglich um das bloße Ideengerüst handelt, das jeweils noch näherer Ausgestaltung bedarf.
Es gilt dabei jedoch zu beachten, daß der urheberrechtliche Schutz mittlerweile eine relativ untergeordnete Rolle spielt, da der markenrechtliche Schutz von Werbeslogans in der Vergangenheit deutlich ausgeweitet wurde.
2. Markenrecht
Ein Slogan kann als Marke registriert werden, wenn ihm ein hinreichend großer Originalitätsgrad und Unterscheidungskraft zukommt. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist in seiner neueren Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage der Unterscheidungskraft und Originalität von Werbeslogans sehr viel liberaler eingestellt. Dem BGH zufolge gelten für die Unterscheidungskraft von Werbeslogans die gleichen Anforderungen wie für andere Wortmarken. Demnach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist. Das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Werbeagenturen sind deshalb gehalten, schon bei der Entwicklung eines Werbeslogans zu prüfen, ob dieser einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe, Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen aufweist. Folglich sind lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen, wie "Deutschlands größtes Möbelhaus", von der Eintragung auszuschließen. Weist der Werbeslogan demgegenüber eine gewisse Originalität (z.B. "Pack den Tiger in den Tank") und Prägnanz auf, ist ihm Unterscheidungskraft und damit die Eintragungsfähigkeit zuzubilligen. Jedoch darf nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Marke ein Slogan zur Eintragung ins Markenregister nicht zu lang sein.
3. Wettbewerbsrecht
Greift der markenrechtliche Schutz des Werbeslogans nicht ein, dann kann zumindest noch der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz in Betracht gezogen werden. Hierfür war bislang erforderlich, daß zusätzliche Umstände gegeben waren, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme erschienen ließen. Hierzu entwickelte die Rechtsprechung im wesentlichen drei Fallgruppen, die mittlerweile in § 4 UWG aufgeführt sind. So ist die Nachahmung einer fremden Werbemaßnahme wettbewerbsrechtlich grundsätzlich erlaubt, sofern der nachgeahmte Slogan keine wettbewerbliche Eigenart aufweist. Dagegen sind das systematische Nachahmen bzw. die Rufausbeutung als unlautere Wettbewerbshandlungen anzusehen. Ferner ist die pauschale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber nicht zulässig. Eine solche ist gegeben, wenn Mitbewerber weder unmittelbar noch mittelbar erkennbar gemacht werden, sich jedoch eine Bezugnahme auf sie für die angesprochenen Verkehrskreise förmlich aufdrängt. Schließlich sind Spitzen- und Alleinstellungsbehauptungen, die in Form von reklamehaften Übertreibungen, Anpreisungen sowie Werturteilen ergehen, unzulässig. Eine sogenannte Superlativwerbung ist jedoch dann zulässig, wenn die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern aufweist und dieser Vorsprung voraussichtlich von einiger Dauer sein wird.
Neben der Schutzfähigkeit von Werbeslogans ist auch von Bedeutung, ob durch die Verwendung eines Slogans Schutzrechte Dritter verletzt werden. Hierbei ist besondere Vorsicht geboten, denn die Verletzung gewerblicher Schutzrechte führt regelmäßig zur Geltendmachung von Unterlassungs- und möglicherweise Schadenersatzansprüchen. Zudem kann der Auftraggeber die Werbeagentur für die rechtlichen Verstöße der Werbemaßnahme in Anspruch nehmen.
in Antwort sehrsogar 11.11.08 14:06
Die Gestaltung von Werbeslogans und deren Einsatzfelder sind unentwegt Veränderungen und Weiterentwicklungen unterworfen. Insbesondere die europäischen Harmonisierungsbestrebungen haben zu umwälzenden Veränderungen geführt. Damit einhergehend stellt sich insbesondere Werbeagenturen regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen Werbeslogans durch das Recht geschützt werden. Die folgenden Ausführungen sollen ihnen daher einen kurzen Überblick über die rechtlichen Schutzmöglichkeiten von Werbeslogans geben.
1. Urheberrecht
Von vornherein gänzlich unerheblich für die urheberrechtliche Beurteilung eines Werbeslogans sind dessen Werbewirksamkeit sowie die künstlerische Qualität. Vielmehr ist Voraussetzung für den Urheberschutz, der allein durch den Schaffensakt entsteht, die Entfaltung schöpferischer Individualität. Es muss also eine gewisse "Schöpfungshöhe" erreicht sein. Da Werbeslogans aber im Hinblick auf ihre Werbewirksamkeit kurz gehalten werden, bleibt selten Raum für eine persönliche geistige Schöpfung. Der Schutz von Werbeslogans nach dem Urheberrechtsgesetz ist daher regelmäßig abgelehnt worden. So hatte sich beispielsweise das OLG Köln am 28. November 2003 im Rahmen eines Berufungsverfahrens mit der Frage zu befassen, ob die berühmte MAOAM-Werbung ("Wollt ihr...?" – "Nein" – "Wollt ihr...?" – "Nein" – "Was wollt ihr denn?" – "MAOAM") Urheberrechtsschutz genießt. Dies war nach Ansicht des Gerichts zu verneinen. Denn das Drei-Fragen-Drei-Antworten-Schema als solches stellt nur eine Werbeidee dar, die isoliert betrachtet im Urheberrecht keinen Schutz genießt, weil es sich insoweit lediglich um das bloße Ideengerüst handelt, das jeweils noch näherer Ausgestaltung bedarf.
Es gilt dabei jedoch zu beachten, daß der urheberrechtliche Schutz mittlerweile eine relativ untergeordnete Rolle spielt, da der markenrechtliche Schutz von Werbeslogans in der Vergangenheit deutlich ausgeweitet wurde.
2. Markenrecht
Ein Slogan kann als Marke registriert werden, wenn ihm ein hinreichend großer Originalitätsgrad und Unterscheidungskraft zukommt. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist in seiner neueren Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage der Unterscheidungskraft und Originalität von Werbeslogans sehr viel liberaler eingestellt. Dem BGH zufolge gelten für die Unterscheidungskraft von Werbeslogans die gleichen Anforderungen wie für andere Wortmarken. Demnach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist. Das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Werbeagenturen sind deshalb gehalten, schon bei der Entwicklung eines Werbeslogans zu prüfen, ob dieser einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe, Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen aufweist. Folglich sind lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen, wie "Deutschlands größtes Möbelhaus", von der Eintragung auszuschließen. Weist der Werbeslogan demgegenüber eine gewisse Originalität (z.B. "Pack den Tiger in den Tank") und Prägnanz auf, ist ihm Unterscheidungskraft und damit die Eintragungsfähigkeit zuzubilligen. Jedoch darf nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Marke ein Slogan zur Eintragung ins Markenregister nicht zu lang sein.
3. Wettbewerbsrecht
Greift der markenrechtliche Schutz des Werbeslogans nicht ein, dann kann zumindest noch der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz in Betracht gezogen werden. Hierfür war bislang erforderlich, daß zusätzliche Umstände gegeben waren, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme erschienen ließen. Hierzu entwickelte die Rechtsprechung im wesentlichen drei Fallgruppen, die mittlerweile in § 4 UWG aufgeführt sind. So ist die Nachahmung einer fremden Werbemaßnahme wettbewerbsrechtlich grundsätzlich erlaubt, sofern der nachgeahmte Slogan keine wettbewerbliche Eigenart aufweist. Dagegen sind das systematische Nachahmen bzw. die Rufausbeutung als unlautere Wettbewerbshandlungen anzusehen. Ferner ist die pauschale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber nicht zulässig. Eine solche ist gegeben, wenn Mitbewerber weder unmittelbar noch mittelbar erkennbar gemacht werden, sich jedoch eine Bezugnahme auf sie für die angesprochenen Verkehrskreise förmlich aufdrängt. Schließlich sind Spitzen- und Alleinstellungsbehauptungen, die in Form von reklamehaften Übertreibungen, Anpreisungen sowie Werturteilen ergehen, unzulässig. Eine sogenannte Superlativwerbung ist jedoch dann zulässig, wenn die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern aufweist und dieser Vorsprung voraussichtlich von einiger Dauer sein wird.
Neben der Schutzfähigkeit von Werbeslogans ist auch von Bedeutung, ob durch die Verwendung eines Slogans Schutzrechte Dritter verletzt werden. Hierbei ist besondere Vorsicht geboten, denn die Verletzung gewerblicher Schutzrechte führt regelmäßig zur Geltendmachung von Unterlassungs- und möglicherweise Schadenersatzansprüchen. Zudem kann der Auftraggeber die Werbeagentur für die rechtlichen Verstöße der Werbemaßnahme in Anspruch nehmen.
NEW 12.11.08 00:02
in Antwort sehrsogar 11.11.08 14:06
Исхожу из того, что словесный знак "Это моё!" занесён в реестр товарных знаков. Нарушается ли чужое марочное права в данном случае - зависит от продуктов или услуг, которые будут продаваться или оказывается под этой маркой. Нарушение имеется при одинаковых продуктах или услугах, при похожих продуктах и услугах, которые можно легко перепутать с оригиналом. Также нарушение не исключено, когда продукты и услуги отличаются, однако репутация марки настолько значительна, что ею может воспользоваться третий.
Ответы на форуме не могут заменить адв. консультацию.
NEW 12.11.08 13:57
Вот! Это именно то, что надо
in Antwort Сергей Ш. 12.11.08 00:02, Zuletzt geändert 14.11.08 20:43 (sehrsogar)
В ответ на:
Также нарушение не исключено, когда продукты и услуги отличаются, однако репутация марки настолько значительна, что ею может воспользоваться третий.
Также нарушение не исключено, когда продукты и услуги отличаются, однако репутация марки настолько значительна, что ею может воспользоваться третий.
Вот! Это именно то, что надо
Es ist nicht die Größe, nach der du siegst oder fällst. Sei das Beste, was immer du bist!
NEW 12.11.08 18:41
in Antwort sehrsogar 12.11.08 13:57
чуть не забыла
большущее спасибо за ответы 
Es ist nicht die Größe, nach der du siegst oder fällst. Sei das Beste, was immer du bist!
NEW 12.11.08 22:43
Если к тому же имеется и прецедент, то проще свой слоган выдумать и зарегистрировать.
in Antwort sehrsogar 12.11.08 13:57
В ответ на:
Однако существует другая фирма, известная в Германии и соответственно занесенная в вышеупомянутый реестр, название которой можно рассматривать как "zum Verwechseln ähnlich" со злосчастным слоганом.
Однако существует другая фирма, известная в Германии и соответственно занесенная в вышеупомянутый реестр, название которой можно рассматривать как "zum Verwechseln ähnlich" со злосчастным слоганом.
Если к тому же имеется и прецедент, то проще свой слоган выдумать и зарегистрировать.
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