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NEW 10.07.09 22:03
в ответ hobar 20.05.09 18:16
Ой как я запуталась в ваших трёх никах!
Вы хотели нас массовостью задавить?
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Пожалуйста:
Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a)
Gliederung
§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 (PDF-Format BGBl. I S. 2513) m.W.v. 1.1.2008.
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88 - 95)
Abschnitt 1
Filmwerke (§§ 88 - 94)
§ 88 Recht zur Verfilmung
§ 89 Rechte am Filmwerk
§ 90 Einschränkung der Rechte
§ 91 (weggefallen)
§ 92 Ausübende Künstler
§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
§ 94 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 1 - Filmwerke (§§ 88 - 94)
Gliederung
§ 88
Recht zur Verfilmung
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten.
§ 89
Rechte am Filmwerk
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 94
Schutz des Filmherstellers
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
----------
Was ein Verbrechen ist, regelt § 12 StGB. Verbrechen sind somit rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber bedroht sind. Wichtig ist hier das Wort Mindestmaß. Dies hat zur Folge, dass bei einem Verbrechen der Täter mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr rechnen muss. Dies ist z. B. zwanglos beim Mord gemäß § 211 StGB der Fall, in dem sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe und somit mehr als 1 Jahr droht.
Das Raubkopien illegal sind, dürfte unstreitig sein. Letztlich gilt hier das Gleiche wie bei dem illegalen Verbreiten vom MP 3-Dateien. auch das Verbreiten von TV-Mitschnitten ist nicht erlaubt.
Welche Sanktionen drohen nunmehr tatsächlich?
Unterschieden werden muss zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen. Zivilrechtlich kann der Urheber den Raubkopierer auf Unterlassung, Auskunft und vor allen Dingen auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Gerade beim Schadenersatz können erhebliche Beträge zusammen kommen.
Dies ist jedoch nur eine Seite der Medaille, auch eine Strafbarkeit ist bei Raubkopien gegeben.
Jede Raubkopie ist in der Regel eine unerlaubte Vervielfältigung oder Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken. Gemäß § 106 Urhebergesetz mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch selbst ist strafbar. Heftiger werden die Strafen bei einer gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung. Eine gewerbsmäßige Verwertung liegt immer dann vor, wenn dies in Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Hier droht gemäß § 108 a Urhebergesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Selbstverständlich bestehen zivilrechtliche Ansprüche neben der Strafbarkeit.
Gerne übersehen wird, dass man mit dem Tatbestandsmerkmal der Gewerblichkeit schnell dabei ist. Dies ist immer dann gegeben, wenn letztlich irgendeine Form von Gewinn mit der Kopie erzielt wird, sei es, dass sei ebay verkauft wird oder auf dem Schulhof. Gerade die Schulhofkopierer sind sich oftmals nicht darüber im Klaren, dass ihnen strafrechtlich erhebliches Ungemach droht, wenn sie aktuelle Filme oder CD´s auch nur für einen geringen Betrag von 2,00- 3,00 Euro an ihre Klassenkameraden weiterverkaufen.
Verbrecher im Rechtssinne sind Raubkopierer somit nicht. Vielmehr liegt ein Vergehen gemäß § 12 II StGB vor, wobei der juristisch zutreffende Spruch "Raubkopierer sind Vergeher" sicherlich nicht so einprägsam gewesen wäre.
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock


В ответ на:
А может вам это выгодно как продавцам ауди видео продукции?
у меня в роду воров не было.А может вам это выгодно как продавцам ауди видео продукции?
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Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a)
Gliederung
§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 (PDF-Format BGBl. I S. 2513) m.W.v. 1.1.2008.
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88 - 95)
Abschnitt 1
Filmwerke (§§ 88 - 94)
§ 88 Recht zur Verfilmung
§ 89 Rechte am Filmwerk
§ 90 Einschränkung der Rechte
§ 91 (weggefallen)
§ 92 Ausübende Künstler
§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
§ 94 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 1 - Filmwerke (§§ 88 - 94)
Gliederung
§ 88
Recht zur Verfilmung
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten.
§ 89
Rechte am Filmwerk
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 94
Schutz des Filmherstellers
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
----------
Was ein Verbrechen ist, regelt § 12 StGB. Verbrechen sind somit rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber bedroht sind. Wichtig ist hier das Wort Mindestmaß. Dies hat zur Folge, dass bei einem Verbrechen der Täter mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr rechnen muss. Dies ist z. B. zwanglos beim Mord gemäß § 211 StGB der Fall, in dem sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe und somit mehr als 1 Jahr droht.
Das Raubkopien illegal sind, dürfte unstreitig sein. Letztlich gilt hier das Gleiche wie bei dem illegalen Verbreiten vom MP 3-Dateien. auch das Verbreiten von TV-Mitschnitten ist nicht erlaubt.
Welche Sanktionen drohen nunmehr tatsächlich?
Unterschieden werden muss zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen. Zivilrechtlich kann der Urheber den Raubkopierer auf Unterlassung, Auskunft und vor allen Dingen auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Gerade beim Schadenersatz können erhebliche Beträge zusammen kommen.
Dies ist jedoch nur eine Seite der Medaille, auch eine Strafbarkeit ist bei Raubkopien gegeben.
Jede Raubkopie ist in der Regel eine unerlaubte Vervielfältigung oder Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken. Gemäß § 106 Urhebergesetz mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch selbst ist strafbar. Heftiger werden die Strafen bei einer gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung. Eine gewerbsmäßige Verwertung liegt immer dann vor, wenn dies in Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Hier droht gemäß § 108 a Urhebergesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Selbstverständlich bestehen zivilrechtliche Ansprüche neben der Strafbarkeit.
Gerne übersehen wird, dass man mit dem Tatbestandsmerkmal der Gewerblichkeit schnell dabei ist. Dies ist immer dann gegeben, wenn letztlich irgendeine Form von Gewinn mit der Kopie erzielt wird, sei es, dass sei ebay verkauft wird oder auf dem Schulhof. Gerade die Schulhofkopierer sind sich oftmals nicht darüber im Klaren, dass ihnen strafrechtlich erhebliches Ungemach droht, wenn sie aktuelle Filme oder CD´s auch nur für einen geringen Betrag von 2,00- 3,00 Euro an ihre Klassenkameraden weiterverkaufen.
Verbrecher im Rechtssinne sind Raubkopierer somit nicht. Vielmehr liegt ein Vergehen gemäß § 12 II StGB vor, wobei der juristisch zutreffende Spruch "Raubkopierer sind Vergeher" sicherlich nicht so einprägsam gewesen wäre.
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
"Фашисты будущего будут называть себя антифашистами" © Черчилль
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