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Novije pravila

05.07.05 19:55
Re: Novije pravila
 
rivekka прохожий
в ответ rivekka 29.06.05 17:16
Информазия без коментариэв (ц друсческои помошию ВОРОТ.ДЕ)
Eckpunkte fur die Neuregelung eines Verfahrens zur Aufnahme judischer Emigranten
(Kontingentfluchtlinge)
1. Die neue Regelung wird im Bewusstsein der historischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland getroffen. Dies leitet das Ermessen staatlichen Handelns.
2. Eine grundsatzliche Aufnahmevoraussetzung ist die eigenstandige Sicherung des Lebensunterhaltes. Von den Zuwanderern muss erwartet werden konnen, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht dauerhaft auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwolften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen sind. Dabei soll die Familienzusammenfuhrung ermoglicht werden. Eine Prognose hinsichtlich dieser Erwartung wird fur die Erstantragstellerin/den Erstantragsteller abgegeben, bezieht aber auch das familiare Umfeld ein (Beispiel: Altere, nicht mehr erwerbsfahige
Erstantragstellerin mit jungen Miteinreisenden, die alle Chancen auf Integration in den Arbeitsmarkt haben). Kriterien fur diese Prognosestellung sind in einem Beirat zu entwickeln, in dem Vertreter der Lander, des Bundes, des Zentralrates der Juden in Deutschland, der Union der progressiven Juden und des Bundesamtes fur Migration und Fluchtlinge (BAMF) das Verfahren vorbereiten, begleiten und uberprufen.
3. Das Aufnahmeverfahren liegt in der Hand des BMI/BAMF als bundesweitem Kompetenzzentrum fur Migration und Integration. Das BAMF erteilt die Aufnahmebescheide. Die Prognose hinsichtlich der Erwartung der eigenstandigen Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt zunachst nach einer Selbstauskunft der Zuwanderungswilligen, mit der abgefragt wird, welche Ausbildung, beruflichen Plane, Deutschkenntnisse usw, vorliegen. Anhand der vom Beirat entwickelten Kriterien kann das BAMF eine Aufnahmezusage verweigern. Ggf. notwendige Rechtsanderungen werden mit Wirkung zum 1. Juli 2006 vorgenommen.
5. Als weitere Aufnahmevoraussetzung mussen die Zuwanderungswilligen uber Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Prufungszeugnis A 1) verfugen. Dabei konnen Hartefalle, die ein Absehen von diesem Erfordernis moglich machen, geltend gemacht werden. Es wird angestrebt, die Kapazitaten fur Sprachkurse vor Ort zu erweitern, bzw. den Zugang fur judische Zuwanderungswillige zu erleichtern. Einzelheiten, auch zur Finanzierung, bleiben einer gesonderten Absprache vorbehalten.
6. Weitere Aufnahmevoraussetzung ist der Nachweis der Zuwanderungswilligen, dass die Moglichkeit zu einer Aufnahme in einer judischen Gemeinde im Bundesgebiet besteht. Der Nachweis erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralen Wohlfahrtsstelle der Juden in Frankfurt. Die Union der Progressiven Juden wird in dieses Verfahren eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine gutachterliche Stellungnahme abgeben.
7. Gemeinsam aufgenommene Familienangehorige, die selbst nicht die Voraussetzungen fur eine Aufnahme als judischer Zuwanderer erfullen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach ╖ 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (nicht Niederlassungserlaubnis).
8. Soweit bis zum 31.12.2004 ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fur Einreise und 90 Tage Aufenthalt (in Form eines Sichtvermerks) gestellt und eine Aufnahmezusage bis zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt wurde (Ubergangsfalle), wird bei Personen, die vor dem 1. Juli 2001 ihren Antrag gestellt haben, von den hier beschlossenen neuen Aufnahmevoraussetzungen abgesehen.
9. Bei Personen, die nach dem 30. Juni 2001 ihren Antrag gestellt haben, kann bei Geltendmachung eines Hartefalls (insbesondere bei Fallen der Familienzusammenfuhrung) durch den Antragsteller ebenfalls vom Vorliegen der neuen, hier beschlossenen Aufnahmevoraussetzungen abgesehen werden.
10. Die Ubergangsfalle werden bevorzugt bearbeitet.
11. Das Verfahren soll zum 01. Juli 2006 in Kraft treten. Antrage von Zuwanderungswilligen
konnen nach der Abstimmung eines Umlaufbeschlusses gestellt werden.
 

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