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Получили отказ!
NEW 23.02.12 14:23
Zuletzt geändert 23.02.12 14:33 (Dresdner)
Получили отказ, но у нас в Германии живет мать (переехавшая по еврейской иммиграции), которая является дочерью еврейки (документально подтверждено; уехала в 2002 году)
Подскажите целесообразность обращения в суд города Аахена. Дополнительно имеется подтверждение родной сестры (дочери моей матери, - моей родной сестры) убедительно доказывающее еврейские корни сестры, а следовательно и мои. Все остальные условия иммиграции выполнены (знание языка А1, проф. образование, ВО, участие в общине и т.д.)
Подавал документы в 2003 году.
Отказ составлен в 2007, отредактирован в декабре 2011, прислан на руки в феврале 2012.
Заранее благодарен всестороннему обсуждению.
Подскажите целесообразность обращения в суд города Аахена. Дополнительно имеется подтверждение родной сестры (дочери моей матери, - моей родной сестры) убедительно доказывающее еврейские корни сестры, а следовательно и мои. Все остальные условия иммиграции выполнены (знание языка А1, проф. образование, ВО, участие в общине и т.д.)
Подавал документы в 2003 году.
Отказ составлен в 2007, отредактирован в декабре 2011, прислан на руки в феврале 2012.
Заранее благодарен всестороннему обсуждению.
NEW 23.02.12 14:33
in Antwort BazaD 23.02.12 14:23, Zuletzt geändert 23.02.12 14:35 (Dresdner)
Так у Вас не одного документа нет, гле бы Вы или один из ваших родителей записан евреем?
NEW 23.02.12 14:35
откуда у Вас сведения, когда отказ был составлен и отредактирован?
in Antwort BazaD 23.02.12 14:23
В ответ на:
Получили отказ, но у нас в Германии живет мать (переехавшая по еврейской иммиграции), которая является дочерью еврейки (документально подтверждено; уехала в 2002 году)
Подскажите целесообразность обращения в суд города Аахена. Дополнительно имеется подтверждение родной сестры (дочери моей матери, - моей родной сестры) убедительно доказывающее еврейские корни сестры, а следовательно и мои. Все остальные условия иммиграции выполнены (знание языка А1, проф. образование, ВО, участие в общине и т.д.)
Подавал документы в 2003 году.
Отказ составлен в 2007, отредактирован в декабре 2011, прислан на руки в феврале 2012.
Получили отказ, но у нас в Германии живет мать (переехавшая по еврейской иммиграции), которая является дочерью еврейки (документально подтверждено; уехала в 2002 году)
Подскажите целесообразность обращения в суд города Аахена. Дополнительно имеется подтверждение родной сестры (дочери моей матери, - моей родной сестры) убедительно доказывающее еврейские корни сестры, а следовательно и мои. Все остальные условия иммиграции выполнены (знание языка А1, проф. образование, ВО, участие в общине и т.д.)
Подавал документы в 2003 году.
Отказ составлен в 2007, отредактирован в декабре 2011, прислан на руки в феврале 2012.
откуда у Вас сведения, когда отказ был составлен и отредактирован?
NEW 23.02.12 14:36
откуда им взяться, если мать уехала как "дочь еврейки"?
in Antwort woodden 23.02.12 14:33
В ответ на:
Так у Вас не одного документа нет, гле бы Вы или один из ваших родителей записан евреем?
Так у Вас не одного документа нет, гле бы Вы или один из ваших родителей записан евреем?
откуда им взяться, если мать уехала как "дочь еврейки"?
NEW 23.02.12 14:38
in Antwort Dresdner 23.02.12 14:36
NEW 23.02.12 15:25
Подсказываю: в суд города Аахена обращаться нецелеобразно.
Жалобы на BAMF по вопросам приема в рамках еврейской иммиграции рассматривает административный суд города Ансбаха.
Туда Вам и следует обратиться в течение месяца с момента получения Bescheid-а, как и указано в его конце.
P.S. Если Вы выложите здесь текст Bescheid-а, то может Вас не только обругают, но и помогут разобраться Вам в Вашем запутанном деле.
P.P.S. Я так думаю. Но не уверен.
in Antwort BazaD 23.02.12 14:23
In Antwort auf:
Подскажите целесообразность обращения в суд города Аахена.
Подскажите целесообразность обращения в суд города Аахена.
Подсказываю: в суд города Аахена обращаться нецелеобразно.
Жалобы на BAMF по вопросам приема в рамках еврейской иммиграции рассматривает административный суд города Ансбаха.
Туда Вам и следует обратиться в течение месяца с момента получения Bescheid-а, как и указано в его конце.
P.S. Если Вы выложите здесь текст Bescheid-а, то может Вас не только обругают, но и помогут разобраться Вам в Вашем запутанном деле.
P.P.S. Я так думаю. Но не уверен.
NEW 23.02.12 15:33
вряд ли автор сам выдумал про "суд города Аахена". возможно он ошибся с датой подачи своего заявления...
in Antwort awk0209 23.02.12 15:25, Zuletzt geändert 23.02.12 15:55 (Dresdner)
В ответ на:
Подсказываю: в суд города Аахена обращаться нецелеобразно.
Жалобы на BAMF по вопросам приема в рамках еврейской иммиграции рассматривает административный суд города Ансбаха.
Туда Вам и следует обратиться в течение месяца с момента получения Bescheid-а, как и указано в его конце.
Подсказываю: в суд города Аахена обращаться нецелеобразно.
Жалобы на BAMF по вопросам приема в рамках еврейской иммиграции рассматривает административный суд города Ансбаха.
Туда Вам и следует обратиться в течение месяца с момента получения Bescheid-а, как и указано в его конце.
вряд ли автор сам выдумал про "суд города Аахена". возможно он ошибся с датой подачи своего заявления...
NEW 23.02.12 15:54
Пока что, с чем он ошибся, а что сам выдумал, можно только гадать.
in Antwort Dresdner 23.02.12 15:33
In Antwort auf:
возможно он ошибся с датой подачи своего заявления...
возможно он ошибся с датой подачи своего заявления...
Пока что, с чем он ошибся, а что сам выдумал, можно только гадать.

NEW 24.02.12 15:26
in Antwort woodden 23.02.12 14:33
Есть свидетельство о рождении моей матери, где записано в графе национальность "прочерк" (а прочерк ставили в те времена только евреям).
Есть вторичные документы из госархивов 1953 года о национальности бабушки - еврейка.
Самое главное. что её дочь (моя родная мать) принята еврейской общиной в Германии уже 10 лет и предоставила соответствующие ходатайства.
Сестра родная прошла Гиюр в Израиле, где признали подлинность еврейства её и её матери (моей матери).
Документы до 1990 года утеряны.
Есть вторичные документы из госархивов 1953 года о национальности бабушки - еврейка.
Самое главное. что её дочь (моя родная мать) принята еврейской общиной в Германии уже 10 лет и предоставила соответствующие ходатайства.
Сестра родная прошла Гиюр в Израиле, где признали подлинность еврейства её и её матери (моей матери).
Документы до 1990 года утеряны.
NEW 24.02.12 15:41
Вы только не сочиняйте сказок на ходу
Это не "самое главное", а вообще не имеющее значение обстоятельство
В Общины принимают не евреев, а иудеев, а им может стать чел любой национальности .
У вас нет ни одного дока о том , что вы каким то боком к евреям относитесь
Вот вами вполне справедливо отказали
in Antwort BazaD 24.02.12 15:26, Zuletzt geändert 24.02.12 15:49 (stacheltier)
В ответ на:
где записано в графе национальность "прочерк" (а прочерк ставили в те времена только евреям).
где записано в графе национальность "прочерк" (а прочерк ставили в те времена только евреям).
Вы только не сочиняйте сказок на ходу

В ответ на:
Самое главное. что её дочь (моя родная мать) принята еврейской общиной в Германии уже 10 лет и предоставила соответствующие ходатайства.
Самое главное. что её дочь (моя родная мать) принята еврейской общиной в Германии уже 10 лет и предоставила соответствующие ходатайства.
Это не "самое главное", а вообще не имеющее значение обстоятельство
В Общины принимают не евреев, а иудеев, а им может стать чел любой национальности .
У вас нет ни одного дока о том , что вы каким то боком к евреям относитесь
Вот вами вполне справедливо отказали
"Я, кстати, если вы заметили, не добрый человек..." (Ю. Латынина)
NEW 24.02.12 15:58
in Antwort awk0209 23.02.12 15:25
Вот текст отказа:
Begründung:
Herr …… beantragten am 28.06.2004 in der Auslandsvertretung Kiew die Aufnahme als jüdische Zuwanderer in die Bun¬desrepublik Deutschland.
Für die selbst nicht antragsberechtigten und zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ….. wurde ebenfalls Antrag gestellt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Entscheidung über alle ab dem 01. Juli 2001 gestellten Anträge im jüdischen Zuwanderungsverfahren zuständig. Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 23 Abs.2 i.V.m. 75 Nr.8 AufenthG i.V.m. Nr.ll 1 der Verfahrens¬anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011.
Gem. Nr. I 1 der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011 müssen jüdische Zuwanderer und ihre Familienangehörigen Staatsangehörige eines Staates im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Balti¬schen Staaten (Herkunftsgebiet) oder spätestens seit dem 01. Januar 2005 staatenlose Perso¬nen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein und dürfen zuvor nicht bereits in einen Drittstaat über¬siedelt sein.
Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme als jüdische Zuwanderer sind gemäß Nr. I 2. lit.a - e der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24.Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011
a) der Nachweis der jüdischen Nationalität oder die Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil durch staatliche vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden oder bei Personen, die ab dem 01. Januar 1990 geboren wurden, der Nachweis der Abstam¬mung von mindestens einem jüdischen Großelternteil
b) die Erwartung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (positive Integrati¬onsprognose)
c) Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GERR)
d) kein Bekenntnis zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft
e) der Nachweis zur Möglichkeit der Aufnahme in eine jüdische Gemeinde im Bundesge biet.
Herr … und Frau … erhalten keine Aufnahmezusage gemäß §§ 23 Abs. 2, 75 Nr. 8 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Bundesmi-nisteriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme von jüdischen Zuwanderern aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion.
Gemäß Verfahrensanordnung BMI Nr.l, 2. lit.b) ist eine dauerhafte eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes zu erwarten. Im Rahmen der zu erstellenden Prognose sprechen mehrere Gegebenheiten für eine zu erwartende Integration. Die Integrationsprognose ist im vorliegenden Fall insgesamt positiv.
Der Antragsteller hat die gemäß Verfahrensanordnung BMI Nr. I 2. lit. c) geforderten Sprach- kenntnisse nach A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) nachgewiesen (siehe Bl. 175 d.A.).
Herr … bekennt sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft.
Jedoch liegen die Voraussetzungen nach Nr. I 2 lit. a) der BMI-Anweisung nicht vor.
Herr … wurde am 24.05.1964 in … geboren. Hier¬zu wurde zwei Geburtsurkunden des Standesamtes der Stadt … vom 21.01.2003 bzw. vom 07.01.2003 (siehe Bl. 8f bzw. Bl. 91f d.A.) vorgelegt, in der die Nationalität seiner Mut¬ter mit „Jüdin“, diejenige seines Vaters mit „Belorusse“ eingetragen ist.
Diese Geburtsurkunde erfüllt somit nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und kann daher nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet werden.
Weiterhin hat der Antragsteller die Geburtsurkunde seiner Tochter …, ausgestellt am 21.01.2004 vom Standesamt des Stadt … (siehe Bl. 222f d.A.) und die Geburtsbe¬scheinigung seiner Schwester …, ausgestellt am 13.11.2002 vom Standesamt des Stadt … (siehe Bl. 159f d.A.), vorgelegt. In der Geburtsurkunde seiner Tochter ist seine eigene Nationalität mit „Jude“, in der Geburtsbescheinigung seiner Schwester die Nationalität seiner Mutter mit „Jüdin“ eingetragen.
Diese Dokumente erfüllen jedoch ebenfalls nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und kön¬nen daher auch nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet wer¬den.
Der Antragsteller hat auch zwei Geburtsurkunden seiner Mutter vorgelegt, in denen die Nationa¬lität von deren Mutter jeweils mit „Jüdin“, diejenige ihres Vaters jeweils mit „Russe“ angegeben ist. Diese Geburtsurkunden wurden vom Standesamt der Stadt … ausgestellt, und zwar am 17.12.1991 (siehe Bl. 14f d.A.) bzw. am 20.11.1998 (siehe Bl. 81f d.A.).
Auch diese Dokumente erfüllen nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und können daher ebenfalls nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet werden.
Gleiches gilt für zwei Heiratsurkunden der Mutter des Antragstellers, ausgestellt vom Standes¬amt der Stadt … am 05.09.1994 bzw. am 05.09.2000 (siehe Bl. 22f bzw. Bl. 170ff d.A.),
ebenso wie für eine Archivbescheinigung des Staatlichen Archivs des … Gebie¬tes, ausgestellt am 06.11.2002.
All die bisher aufgeführten Unterlagen sind nach 1990 ausgestellt und können somit die jüdische Nationalität bzw. jüdische Abstammung des Antragstellers nicht belegen.
Dafür, dass der Antragsteller nicht jüdischer Nationalität ist, spricht auch die Antwort des In¬nenministeriums der Ukraine an die Deutsche Botschaft in Kiew vom 28.06.2004 bezüglich For¬ma A (siehe Bl. 147ff d. A.), laut der sowohl der Antragsteller als auch dessen Vater weissrussi¬scher Nationalität sind, die Mutter russischer Nationalität ist.
Auch die Bestätigung der jüdischen Gemeinde in … (siehe Bl. 83f d.A.), in der bescheinigt wird, dass seine Mutter jüdischer Nationalität ist, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Bescheinigungen jüdischer Gemeinden entfalten regelmäßig keinen Beweiswert, da es sich hierbei nicht um Personenstandsurkunden handelt.
Desweiteren hat der Antragsteller ein Geburtsurkunde seiner Mutter (siehe Bl. 12 d.A.) vorge¬legt, bei der das Ausstellungsdatum nicht ersieht lieh ist.
Diese Geburtsurkunde ist jedoch offenkundig weit vor 1990 ausgestellt, da die offizielle Be¬zeichnung „Volkskommissariat“ für Ministerium in der früheren Sowjetunion nur bis zum Jahre 1946 in Gebrauch war.
Somit erfüllt diese Geburtsurkunde sowohl das Kriterium einer staatlichen Personenstandsurkunde sowie das Ausstellungserfordernis vor 1990.
Diese Geburtsurkunde enthält jedoch keinerlei Eintrag hinsichtlich der Nationalität.
Dennoch ergeben sich aus dem Akteninhalt Hinweise auf eine wie auch immer geartete jüdische Abstammung des Antragstellers.
So hat er z.B. eine Wohnbescheinigung seiner Großmutter, ausgestellt am 26.03.1953 von der Abteilung für staatliche Sicherheit der Stadt … (siehe Bl. 74ff) vorgelegt, die die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“, diejenige seines Großvaters mit „Russe“ angegeben wird.
Weiterhin wurde eine Meldekarte seiner Großmutter (Ausstellungsdatum nicht ersichtlich) vorge¬legt, in der die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“ eingetragen ist.
Zudem liegt ein Auszug aus dem Hausbuch der Großmutter des Antragstellers, ausgestellt am 26.03.1953 von der Abteilung für staatliche Sicherheit der Stadt D (siehe Bl. 18f d.A.) vor, in dem die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“ angegeben ist.
In der Gesamtschau der Auswertung all dieser Dokumente und sonstigen Unterlagen kann sich somit insgesamt lediglich ergeben, dass der Antragsteller von einem jüdischen Großelternteil abstammt. Damit sind die Voraussetzungen von Nr. I 2 lit a) der BMI-Anordnung jedoch nicht erfüllt, da die Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil gefordert wird.
Dies ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2011 (BVerwG 1 C 21.10) auch ausdrücklich bestätigt worden.
Die Voraussetzungen der Nr. I 2 lit a) der BMI-Anweisung liegen somit nicht vor.
Da Herr … nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt, können auch dessen nicht selbst antragsberechtigte Ehe¬frau, Frau …, sowie die selbst nicht antragsberechtigten und zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder …, … und … nicht in Deutschland aufgenommen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach
oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erho¬ben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßge¬bend.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochte- ne Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Begründung:
Herr …… beantragten am 28.06.2004 in der Auslandsvertretung Kiew die Aufnahme als jüdische Zuwanderer in die Bun¬desrepublik Deutschland.
Für die selbst nicht antragsberechtigten und zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ….. wurde ebenfalls Antrag gestellt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Entscheidung über alle ab dem 01. Juli 2001 gestellten Anträge im jüdischen Zuwanderungsverfahren zuständig. Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 23 Abs.2 i.V.m. 75 Nr.8 AufenthG i.V.m. Nr.ll 1 der Verfahrens¬anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011.
Gem. Nr. I 1 der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011 müssen jüdische Zuwanderer und ihre Familienangehörigen Staatsangehörige eines Staates im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Balti¬schen Staaten (Herkunftsgebiet) oder spätestens seit dem 01. Januar 2005 staatenlose Perso¬nen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein und dürfen zuvor nicht bereits in einen Drittstaat über¬siedelt sein.
Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme als jüdische Zuwanderer sind gemäß Nr. I 2. lit.a - e der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24.Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011
a) der Nachweis der jüdischen Nationalität oder die Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil durch staatliche vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden oder bei Personen, die ab dem 01. Januar 1990 geboren wurden, der Nachweis der Abstam¬mung von mindestens einem jüdischen Großelternteil
b) die Erwartung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (positive Integrati¬onsprognose)
c) Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GERR)
d) kein Bekenntnis zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft
e) der Nachweis zur Möglichkeit der Aufnahme in eine jüdische Gemeinde im Bundesge biet.
Herr … und Frau … erhalten keine Aufnahmezusage gemäß §§ 23 Abs. 2, 75 Nr. 8 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Bundesmi-nisteriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme von jüdischen Zuwanderern aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion.
Gemäß Verfahrensanordnung BMI Nr.l, 2. lit.b) ist eine dauerhafte eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes zu erwarten. Im Rahmen der zu erstellenden Prognose sprechen mehrere Gegebenheiten für eine zu erwartende Integration. Die Integrationsprognose ist im vorliegenden Fall insgesamt positiv.
Der Antragsteller hat die gemäß Verfahrensanordnung BMI Nr. I 2. lit. c) geforderten Sprach- kenntnisse nach A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) nachgewiesen (siehe Bl. 175 d.A.).
Herr … bekennt sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft.
Jedoch liegen die Voraussetzungen nach Nr. I 2 lit. a) der BMI-Anweisung nicht vor.
Herr … wurde am 24.05.1964 in … geboren. Hier¬zu wurde zwei Geburtsurkunden des Standesamtes der Stadt … vom 21.01.2003 bzw. vom 07.01.2003 (siehe Bl. 8f bzw. Bl. 91f d.A.) vorgelegt, in der die Nationalität seiner Mut¬ter mit „Jüdin“, diejenige seines Vaters mit „Belorusse“ eingetragen ist.
Diese Geburtsurkunde erfüllt somit nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und kann daher nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet werden.
Weiterhin hat der Antragsteller die Geburtsurkunde seiner Tochter …, ausgestellt am 21.01.2004 vom Standesamt des Stadt … (siehe Bl. 222f d.A.) und die Geburtsbe¬scheinigung seiner Schwester …, ausgestellt am 13.11.2002 vom Standesamt des Stadt … (siehe Bl. 159f d.A.), vorgelegt. In der Geburtsurkunde seiner Tochter ist seine eigene Nationalität mit „Jude“, in der Geburtsbescheinigung seiner Schwester die Nationalität seiner Mutter mit „Jüdin“ eingetragen.
Diese Dokumente erfüllen jedoch ebenfalls nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und kön¬nen daher auch nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet wer¬den.
Der Antragsteller hat auch zwei Geburtsurkunden seiner Mutter vorgelegt, in denen die Nationa¬lität von deren Mutter jeweils mit „Jüdin“, diejenige ihres Vaters jeweils mit „Russe“ angegeben ist. Diese Geburtsurkunden wurden vom Standesamt der Stadt … ausgestellt, und zwar am 17.12.1991 (siehe Bl. 14f d.A.) bzw. am 20.11.1998 (siehe Bl. 81f d.A.).
Auch diese Dokumente erfüllen nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und können daher ebenfalls nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet werden.
Gleiches gilt für zwei Heiratsurkunden der Mutter des Antragstellers, ausgestellt vom Standes¬amt der Stadt … am 05.09.1994 bzw. am 05.09.2000 (siehe Bl. 22f bzw. Bl. 170ff d.A.),
ebenso wie für eine Archivbescheinigung des Staatlichen Archivs des … Gebie¬tes, ausgestellt am 06.11.2002.
All die bisher aufgeführten Unterlagen sind nach 1990 ausgestellt und können somit die jüdische Nationalität bzw. jüdische Abstammung des Antragstellers nicht belegen.
Dafür, dass der Antragsteller nicht jüdischer Nationalität ist, spricht auch die Antwort des In¬nenministeriums der Ukraine an die Deutsche Botschaft in Kiew vom 28.06.2004 bezüglich For¬ma A (siehe Bl. 147ff d. A.), laut der sowohl der Antragsteller als auch dessen Vater weissrussi¬scher Nationalität sind, die Mutter russischer Nationalität ist.
Auch die Bestätigung der jüdischen Gemeinde in … (siehe Bl. 83f d.A.), in der bescheinigt wird, dass seine Mutter jüdischer Nationalität ist, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Bescheinigungen jüdischer Gemeinden entfalten regelmäßig keinen Beweiswert, da es sich hierbei nicht um Personenstandsurkunden handelt.
Desweiteren hat der Antragsteller ein Geburtsurkunde seiner Mutter (siehe Bl. 12 d.A.) vorge¬legt, bei der das Ausstellungsdatum nicht ersieht lieh ist.
Diese Geburtsurkunde ist jedoch offenkundig weit vor 1990 ausgestellt, da die offizielle Be¬zeichnung „Volkskommissariat“ für Ministerium in der früheren Sowjetunion nur bis zum Jahre 1946 in Gebrauch war.
Somit erfüllt diese Geburtsurkunde sowohl das Kriterium einer staatlichen Personenstandsurkunde sowie das Ausstellungserfordernis vor 1990.
Diese Geburtsurkunde enthält jedoch keinerlei Eintrag hinsichtlich der Nationalität.
Dennoch ergeben sich aus dem Akteninhalt Hinweise auf eine wie auch immer geartete jüdische Abstammung des Antragstellers.
So hat er z.B. eine Wohnbescheinigung seiner Großmutter, ausgestellt am 26.03.1953 von der Abteilung für staatliche Sicherheit der Stadt … (siehe Bl. 74ff) vorgelegt, die die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“, diejenige seines Großvaters mit „Russe“ angegeben wird.
Weiterhin wurde eine Meldekarte seiner Großmutter (Ausstellungsdatum nicht ersichtlich) vorge¬legt, in der die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“ eingetragen ist.
Zudem liegt ein Auszug aus dem Hausbuch der Großmutter des Antragstellers, ausgestellt am 26.03.1953 von der Abteilung für staatliche Sicherheit der Stadt D (siehe Bl. 18f d.A.) vor, in dem die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“ angegeben ist.
In der Gesamtschau der Auswertung all dieser Dokumente und sonstigen Unterlagen kann sich somit insgesamt lediglich ergeben, dass der Antragsteller von einem jüdischen Großelternteil abstammt. Damit sind die Voraussetzungen von Nr. I 2 lit a) der BMI-Anordnung jedoch nicht erfüllt, da die Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil gefordert wird.
Dies ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2011 (BVerwG 1 C 21.10) auch ausdrücklich bestätigt worden.
Die Voraussetzungen der Nr. I 2 lit a) der BMI-Anweisung liegen somit nicht vor.
Da Herr … nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt, können auch dessen nicht selbst antragsberechtigte Ehe¬frau, Frau …, sowie die selbst nicht antragsberechtigten und zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder …, … und … nicht in Deutschland aufgenommen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach
oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erho¬ben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßge¬bend.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochte- ne Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
24.02.12 16:00
in Antwort stacheltier 24.02.12 15:41
А почеиу тогда отказ пришел аж через 10 лет?
Может быть они 10 лет были удовлетворенны предоставленными документами?
Может быть они 10 лет были удовлетворенны предоставленными документами?
NEW 24.02.12 16:17
А вот почему вы 10 лет их не теребили и вопросы не задавали непонятно ...
in Antwort BazaD 24.02.12 16:00
В ответ на:
А почеиу тогда отказ пришел аж через 10 лет?
Может быть они 10 лет были удовлетворенны предоставленными документами?
Если бы "они 10 лет были удовлетворенны предоставленными документами" , вы бы лет восемь уже в Германии жили А почеиу тогда отказ пришел аж через 10 лет?
Может быть они 10 лет были удовлетворенны предоставленными документами?
А вот почему вы 10 лет их не теребили и вопросы не задавали непонятно ...
"Я, кстати, если вы заметили, не добрый человек..." (Ю. Латынина)
NEW 24.02.12 16:24
А вот это песня неспетая ...."jüdischen Gemeinde ... bescheinigt.... dass seine Mutter jüdischer Nationalität ist ..."
там что этнологи сидят ?
Они что установить, кто какой национальности мoгут ?
Правы немцы : этим товарищам местечковым полуграмотным нельзя ни в чем верить
даже на вопрос "Сколько сейчас времени? "соврут по привычке
in Antwort BazaD 24.02.12 15:58
В ответ на:
Auch die Bestätigung der jüdischen Gemeinde in … (siehe Bl. 83f d.A.), in der bescheinigt wird, dass seine Mutter jüdischer Nationalität ist, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Bescheinigungen jüdischer Gemeinden entfalten regelmäßig keinen Beweiswert, da es sich hierbei nicht um Personenstandsurkunden handelt.
Auch die Bestätigung der jüdischen Gemeinde in … (siehe Bl. 83f d.A.), in der bescheinigt wird, dass seine Mutter jüdischer Nationalität ist, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Bescheinigungen jüdischer Gemeinden entfalten regelmäßig keinen Beweiswert, da es sich hierbei nicht um Personenstandsurkunden handelt.
А вот это песня неспетая ...."jüdischen Gemeinde ... bescheinigt.... dass seine Mutter jüdischer Nationalität ist ..."
там что этнологи сидят ?
Они что установить, кто какой национальности мoгут ?
Правы немцы : этим товарищам местечковым полуграмотным нельзя ни в чем верить
даже на вопрос "Сколько сейчас времени? "соврут по привычке

"Я, кстати, если вы заметили, не добрый человек..." (Ю. Латынина)
NEW 24.02.12 16:29
in Antwort stacheltier 24.02.12 16:17
Мы их теребили, они говорили, что документы обрабатываются.
NEW 24.02.12 16:30
in Antwort BazaD 24.02.12 16:29
NEW 24.02.12 16:37
но против Beamtendeutsch даже он бессилен
этого языка даже немцы до конца не понимают
in Antwort BazaD 24.02.12 16:30, Zuletzt geändert 24.02.12 16:38 (stacheltier)
В ответ на:
Посоветуйте, пожалуйста, грамотный (удачный, толковый) переводчик онлайн.
Заранее спасибо.
http://translate.google.com/#Посоветуйте, пожалуйста, грамотный (удачный, толковый) переводчик онлайн.
Заранее спасибо.
но против Beamtendeutsch даже он бессилен
этого языка даже немцы до конца не понимают

"Я, кстати, если вы заметили, не добрый человек..." (Ю. Латынина)
NEW 24.02.12 16:57
in Antwort BazaD 24.02.12 15:26, Zuletzt geändert 24.02.12 17:02 (woodden)
Как и говорил у Вас нет ни единного докумета с еврейской нацианальностью вас или ваших родителей.
Вам пошли навстречу и начали рассматривать предоставленные вами документы родственников.
Но все документы оказались датированными после 1990г(что противоречело условиям эмиграции в Германию).
А те документы, что до 1990 оказались с прочерком в графе национальность.
Они пишут, что единственное докозательство с Вашей стороны были справки с еврейских общин, но они не являются государственным документом и не могут учитываться единственным происхождением вашего еврейства.
Как бы они рады что-нибудь сделать, но Вы абсолютно не предоставили не одного документа с еврейской национальностью до 1990г и тут они уже ничего не могут поделать.
В ответ на:
Есть свидетельство о рождении моей матери, где записано в графе национальность "прочерк" (а прочерк ставили в те времена только евреям).
Есть вторичные документы из госархивов 1953 года о национальности бабушки - еврейка.
Самое главное. что её дочь (моя родная мать) принята еврейской общиной в Германии уже 10 лет и предоставила соответствующие ходатайства.
Сестра родная прошла Гиюр в Израиле, где признали подлинность еврейства её и её матери (моей матери).
Документы до 1990 года утеряны.
Есть свидетельство о рождении моей матери, где записано в графе национальность "прочерк" (а прочерк ставили в те времена только евреям).
Есть вторичные документы из госархивов 1953 года о национальности бабушки - еврейка.
Самое главное. что её дочь (моя родная мать) принята еврейской общиной в Германии уже 10 лет и предоставила соответствующие ходатайства.
Сестра родная прошла Гиюр в Израиле, где признали подлинность еврейства её и её матери (моей матери).
Документы до 1990 года утеряны.
Вам пошли навстречу и начали рассматривать предоставленные вами документы родственников.
Но все документы оказались датированными после 1990г(что противоречело условиям эмиграции в Германию).
А те документы, что до 1990 оказались с прочерком в графе национальность.
Они пишут, что единственное докозательство с Вашей стороны были справки с еврейских общин, но они не являются государственным документом и не могут учитываться единственным происхождением вашего еврейства.
Как бы они рады что-нибудь сделать, но Вы абсолютно не предоставили не одного документа с еврейской национальностью до 1990г и тут они уже ничего не могут поделать.
NEW 24.02.12 17:17
в общем отказ написан довольно грамотно, не считая того, что дата решения BVerwG 1 C 21.10 - неправильная. а как Вы из этого текста углядели, что "Отказ составлен в 2007, отредактирован в декабре 2011"? эти данные касаются Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern, а не отказа.
in Antwort BazaD 24.02.12 15:58
В ответ на:
Вот текст отказа:
Begründung:
Herr …… beantragten am 28.06.2004 in der Auslandsvertretung Kiew die Aufnahme als jüdische Zuwanderer in die Bundesrepublik Deutschland.
Für die selbst nicht antragsberechtigten und zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ….. wurde ebenfalls Antrag gestellt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Entscheidung über alle ab dem 01. Juli 2001 gestellten Anträge im jüdischen Zuwanderungsverfahren zuständig. Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 23 Abs.2 i.V.m. 75 Nr.8 AufenthG i.V.m. Nr.ll 1 der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011.
Gem. Nr. I 1 der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011 müssen jüdische Zuwanderer und ihre Familienangehörigen Staatsangehörige eines Staates im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten (Herkunftsgebiet) oder spätestens seit dem 01. Januar 2005 staatenlose Personen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein und dürfen zuvor nicht bereits in einen Drittstaat übersiedelt sein.
Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme als jüdische Zuwanderer sind gemäß Nr. I 2. lit.a - e der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24.Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011
a) der Nachweis der jüdischen Nationalität oder die Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil durch staatliche vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden oder bei Personen, die ab dem 01. Januar 1990 geboren wurden, der Nachweis der Abstammung von mindestens einem jüdischen Großelternteil
b) die Erwartung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (positive Integrationsprognose)
c) Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GERR)
d) kein Bekenntnis zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft
e) der Nachweis zur Möglichkeit der Aufnahme in eine jüdische Gemeinde im Bundesgebiet.
Herr … und Frau … erhalten keine Aufnahmezusage gemäß §§ 23 Abs. 2, 75 Nr. 8 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme von jüdischen Zuwanderern aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion.
Gemäß Verfahrensanordnung BMI Nr.l, 2. lit.b) ist eine dauerhafte eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes zu erwarten. Im Rahmen der zu erstellenden Prognose sprechen mehrere Gegebenheiten für eine zu erwartende Integration. Die Integrationsprognose ist im vorliegenden Fall insgesamt positiv.
Der Antragsteller hat die gemäß Verfahrensanordnung BMI Nr. I 2. lit. c) geforderten Sprachkenntnisse nach A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) nachgewiesen (siehe Bl. 175 d.A.).
Herr … bekennt sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft.
Jedoch liegen die Voraussetzungen nach Nr. I 2 lit. a) der BMI-Anweisung nicht vor.
Herr … wurde am 24.05.1964 in … geboren. Hierzu wurde zwei Geburtsurkunden des Standesamtes der Stadt … vom 21.01.2003 bzw. vom 07.01.2003 (siehe Bl. 8f bzw. Bl. 91f d.A.) vorgelegt, in der die Nationalität seiner Mutter mit „Jüdin“, diejenige seines Vaters mit „Belorusse“ eingetragen ist.
Diese Geburtsurkunde erfüllt somit nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und kann daher nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet werden.
Weiterhin hat der Antragsteller die Geburtsurkunde seiner Tochter …, ausgestellt am 21.01.2004 vom Standesamt des Stadt … (siehe Bl. 222f d.A.) und die Geburtsbescheinigung seiner Schwester …, ausgestellt am 13.11.2002 vom Standesamt des Stadt … (siehe Bl. 159f d.A.), vorgelegt. In der Geburtsurkunde seiner Tochter ist seine eigene Nationalität mit „Jude“, in der Geburtsbescheinigung seiner Schwester die Nationalität seiner Mutter mit „Jüdin“ eingetragen.
Diese Dokumente erfüllen jedoch ebenfalls nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und können daher auch nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet werden.
Der Antragsteller hat auch zwei Geburtsurkunden seiner Mutter vorgelegt, in denen die Nationalität von deren Mutter jeweils mit „Jüdin“, diejenige ihres Vaters jeweils mit „Russe“ angegeben ist. Diese Geburtsurkunden wurden vom Standesamt der Stadt … ausgestellt, und zwar am 17.12.1991 (siehe Bl. 14f d.A.) bzw. am 20.11.1998 (siehe Bl. 81f d.A.).
Auch diese Dokumente erfüllen nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und können daher ebenfalls nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet werden.
Gleiches gilt für zwei Heiratsurkunden der Mutter des Antragstellers, ausgestellt vom Standesamt der Stadt … am 05.09.1994 bzw. am 05.09.2000 (siehe Bl. 22f bzw. Bl. 170ff d.A.),
ebenso wie für eine Archivbescheinigung des Staatlichen Archivs des … Gebietes, ausgestellt am 06.11.2002.
All die bisher aufgeführten Unterlagen sind nach 1990 ausgestellt und können somit die jüdische Nationalität bzw. jüdische Abstammung des Antragstellers nicht belegen.
Dafür, dass der Antragsteller nicht jüdischer Nationalität ist, spricht auch die Antwort des Innenministeriums der Ukraine an die Deutsche Botschaft in Kiew vom 28.06.2004 bezüglich Forma A (siehe Bl. 147ff d. A.), laut der sowohl der Antragsteller als auch dessen Vater weissrussischer Nationalität sind, die Mutter russischer Nationalität ist.
Auch die Bestätigung der jüdischen Gemeinde in … (siehe Bl. 83f d.A.), in der bescheinigt wird, dass seine Mutter jüdischer Nationalität ist, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Bescheinigungen jüdischer Gemeinden entfalten regelmäßig keinen Beweiswert, da es sich hierbei nicht um Personenstandsurkunden handelt.
Desweiteren hat der Antragsteller ein Geburtsurkunde seiner Mutter (siehe Bl. 12 d.A.) vorgelegt, bei der das Ausstellungsdatum nicht ersichtlich ist.
Diese Geburtsurkunde ist jedoch offenkundig weit vor 1990 ausgestellt, da die offizielle Bezeichnung „Volkskommissariat“ für Ministerium in der früheren Sowjetunion nur bis zum Jahre 1946 in Gebrauch war.
Somit erfüllt diese Geburtsurkunde sowohl das Kriterium einer staatlichen Personenstandsurkunde sowie das Ausstellungserfordernis vor 1990.
Diese Geburtsurkunde enthält jedoch keinerlei Eintrag hinsichtlich der Nationalität.
Dennoch ergeben sich aus dem Akteninhalt Hinweise auf eine wie auch immer geartete jüdische Abstammung des Antragstellers.
So hat er z.B. eine Wohnbescheinigung seiner Großmutter, ausgestellt am 26.03.1953 von der Abteilung für staatliche Sicherheit der Stadt … (siehe Bl. 74ff) vorgelegt, die die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“, diejenige seines Großvaters mit „Russe“ angegeben wird.
Weiterhin wurde eine Meldekarte seiner Großmutter (Ausstellungsdatum nicht ersichtlich) vorgelegt, in der die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“ eingetragen ist.
Zudem liegt ein Auszug aus dem Hausbuch der Großmutter des Antragstellers, ausgestellt am 26.03.1953 von der Abteilung für staatliche Sicherheit der Stadt D (siehe Bl. 18f d.A.) vor, in dem die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“ angegeben ist.
In der Gesamtschau der Auswertung all dieser Dokumente und sonstigen Unterlagen kann sich somit insgesamt lediglich ergeben, dass der Antragsteller von einem jüdischen Großelternteil abstammt. Damit sind die Voraussetzungen von Nr. I 2 lit a) der BMI-Anordnung jedoch nicht erfüllt, da die Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil gefordert wird.
Dies ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2011 (BVerwG 1 C 21.10) auch ausdrücklich bestätigt worden.
Die Voraussetzungen der Nr. I 2 lit a) der BMI-Anweisung liegen somit nicht vor.
Da Herr … nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt, können auch dessen nicht selbst antragsberechtigte Ehefrau, Frau …, sowie die selbst nicht antragsberechtigten und zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder …, … und … nicht in Deutschland aufgenommen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach
oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Вот текст отказа:
Begründung:
Herr …… beantragten am 28.06.2004 in der Auslandsvertretung Kiew die Aufnahme als jüdische Zuwanderer in die Bundesrepublik Deutschland.
Für die selbst nicht antragsberechtigten und zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ….. wurde ebenfalls Antrag gestellt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Entscheidung über alle ab dem 01. Juli 2001 gestellten Anträge im jüdischen Zuwanderungsverfahren zuständig. Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 23 Abs.2 i.V.m. 75 Nr.8 AufenthG i.V.m. Nr.ll 1 der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011.
Gem. Nr. I 1 der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011 müssen jüdische Zuwanderer und ihre Familienangehörigen Staatsangehörige eines Staates im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten (Herkunftsgebiet) oder spätestens seit dem 01. Januar 2005 staatenlose Personen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein und dürfen zuvor nicht bereits in einen Drittstaat übersiedelt sein.
Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme als jüdische Zuwanderer sind gemäß Nr. I 2. lit.a - e der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24.Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011
a) der Nachweis der jüdischen Nationalität oder die Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil durch staatliche vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden oder bei Personen, die ab dem 01. Januar 1990 geboren wurden, der Nachweis der Abstammung von mindestens einem jüdischen Großelternteil
b) die Erwartung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (positive Integrationsprognose)
c) Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GERR)
d) kein Bekenntnis zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft
e) der Nachweis zur Möglichkeit der Aufnahme in eine jüdische Gemeinde im Bundesgebiet.
Herr … und Frau … erhalten keine Aufnahmezusage gemäß §§ 23 Abs. 2, 75 Nr. 8 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme von jüdischen Zuwanderern aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion.
Gemäß Verfahrensanordnung BMI Nr.l, 2. lit.b) ist eine dauerhafte eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes zu erwarten. Im Rahmen der zu erstellenden Prognose sprechen mehrere Gegebenheiten für eine zu erwartende Integration. Die Integrationsprognose ist im vorliegenden Fall insgesamt positiv.
Der Antragsteller hat die gemäß Verfahrensanordnung BMI Nr. I 2. lit. c) geforderten Sprachkenntnisse nach A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) nachgewiesen (siehe Bl. 175 d.A.).
Herr … bekennt sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft.
Jedoch liegen die Voraussetzungen nach Nr. I 2 lit. a) der BMI-Anweisung nicht vor.
Herr … wurde am 24.05.1964 in … geboren. Hierzu wurde zwei Geburtsurkunden des Standesamtes der Stadt … vom 21.01.2003 bzw. vom 07.01.2003 (siehe Bl. 8f bzw. Bl. 91f d.A.) vorgelegt, in der die Nationalität seiner Mutter mit „Jüdin“, diejenige seines Vaters mit „Belorusse“ eingetragen ist.
Diese Geburtsurkunde erfüllt somit nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und kann daher nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet werden.
Weiterhin hat der Antragsteller die Geburtsurkunde seiner Tochter …, ausgestellt am 21.01.2004 vom Standesamt des Stadt … (siehe Bl. 222f d.A.) und die Geburtsbescheinigung seiner Schwester …, ausgestellt am 13.11.2002 vom Standesamt des Stadt … (siehe Bl. 159f d.A.), vorgelegt. In der Geburtsurkunde seiner Tochter ist seine eigene Nationalität mit „Jude“, in der Geburtsbescheinigung seiner Schwester die Nationalität seiner Mutter mit „Jüdin“ eingetragen.
Diese Dokumente erfüllen jedoch ebenfalls nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und können daher auch nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet werden.
Der Antragsteller hat auch zwei Geburtsurkunden seiner Mutter vorgelegt, in denen die Nationalität von deren Mutter jeweils mit „Jüdin“, diejenige ihres Vaters jeweils mit „Russe“ angegeben ist. Diese Geburtsurkunden wurden vom Standesamt der Stadt … ausgestellt, und zwar am 17.12.1991 (siehe Bl. 14f d.A.) bzw. am 20.11.1998 (siehe Bl. 81f d.A.).
Auch diese Dokumente erfüllen nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und können daher ebenfalls nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet werden.
Gleiches gilt für zwei Heiratsurkunden der Mutter des Antragstellers, ausgestellt vom Standesamt der Stadt … am 05.09.1994 bzw. am 05.09.2000 (siehe Bl. 22f bzw. Bl. 170ff d.A.),
ebenso wie für eine Archivbescheinigung des Staatlichen Archivs des … Gebietes, ausgestellt am 06.11.2002.
All die bisher aufgeführten Unterlagen sind nach 1990 ausgestellt und können somit die jüdische Nationalität bzw. jüdische Abstammung des Antragstellers nicht belegen.
Dafür, dass der Antragsteller nicht jüdischer Nationalität ist, spricht auch die Antwort des Innenministeriums der Ukraine an die Deutsche Botschaft in Kiew vom 28.06.2004 bezüglich Forma A (siehe Bl. 147ff d. A.), laut der sowohl der Antragsteller als auch dessen Vater weissrussischer Nationalität sind, die Mutter russischer Nationalität ist.
Auch die Bestätigung der jüdischen Gemeinde in … (siehe Bl. 83f d.A.), in der bescheinigt wird, dass seine Mutter jüdischer Nationalität ist, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Bescheinigungen jüdischer Gemeinden entfalten regelmäßig keinen Beweiswert, da es sich hierbei nicht um Personenstandsurkunden handelt.
Desweiteren hat der Antragsteller ein Geburtsurkunde seiner Mutter (siehe Bl. 12 d.A.) vorgelegt, bei der das Ausstellungsdatum nicht ersichtlich ist.
Diese Geburtsurkunde ist jedoch offenkundig weit vor 1990 ausgestellt, da die offizielle Bezeichnung „Volkskommissariat“ für Ministerium in der früheren Sowjetunion nur bis zum Jahre 1946 in Gebrauch war.
Somit erfüllt diese Geburtsurkunde sowohl das Kriterium einer staatlichen Personenstandsurkunde sowie das Ausstellungserfordernis vor 1990.
Diese Geburtsurkunde enthält jedoch keinerlei Eintrag hinsichtlich der Nationalität.
Dennoch ergeben sich aus dem Akteninhalt Hinweise auf eine wie auch immer geartete jüdische Abstammung des Antragstellers.
So hat er z.B. eine Wohnbescheinigung seiner Großmutter, ausgestellt am 26.03.1953 von der Abteilung für staatliche Sicherheit der Stadt … (siehe Bl. 74ff) vorgelegt, die die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“, diejenige seines Großvaters mit „Russe“ angegeben wird.
Weiterhin wurde eine Meldekarte seiner Großmutter (Ausstellungsdatum nicht ersichtlich) vorgelegt, in der die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“ eingetragen ist.
Zudem liegt ein Auszug aus dem Hausbuch der Großmutter des Antragstellers, ausgestellt am 26.03.1953 von der Abteilung für staatliche Sicherheit der Stadt D (siehe Bl. 18f d.A.) vor, in dem die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“ angegeben ist.
In der Gesamtschau der Auswertung all dieser Dokumente und sonstigen Unterlagen kann sich somit insgesamt lediglich ergeben, dass der Antragsteller von einem jüdischen Großelternteil abstammt. Damit sind die Voraussetzungen von Nr. I 2 lit a) der BMI-Anordnung jedoch nicht erfüllt, da die Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil gefordert wird.
Dies ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2011 (BVerwG 1 C 21.10) auch ausdrücklich bestätigt worden.
Die Voraussetzungen der Nr. I 2 lit a) der BMI-Anweisung liegen somit nicht vor.
Da Herr … nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt, können auch dessen nicht selbst antragsberechtigte Ehefrau, Frau …, sowie die selbst nicht antragsberechtigten und zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder …, … und … nicht in Deutschland aufgenommen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach
oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
в общем отказ написан довольно грамотно, не считая того, что дата решения BVerwG 1 C 21.10 - неправильная. а как Вы из этого текста углядели, что "Отказ составлен в 2007, отредактирован в декабре 2011"? эти данные касаются Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern, а не отказа.