Login
AE gemäß 23.2 для ÜII и neue Fälle - дубль 2
09.09.10 09:50
продолжение вот этой
темы
в Baden-Württemberg к сожалению до сих пор второй группе дают ВНЖ 23.1
обосновывают довольно интересно:
Lt. Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über die Aufnahme jüdischer
Zuwanderer und Ihrer Familienangehörigen erhalten ab dem 1. Januar 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer eine Niederlassungserlaubnis gem. § 23 Abs. 2
AufenthG. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen
für eine Aufnahme als jüdische Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis
gem. § 23 Abs. 1 AufenthG.
Entsprechend der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über die
Aufnahme jüdischer Zuwanderer und Ihrer Familienangehörigen wurde Ihnen und Ihrer
Tochter am 11.09.2009 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG
erteilt, welche heute verlängert wurde.
Die von Ihnen genannte Übergangsregelung gem. § 104 Abs. 6 AufenthG findet nur
für Altfalle und Übergangsfalle I Anwendung. Da Sie die Aufnahmezusage 2008 erhielten
findet o. g. Übergangsregelung für Sie keine Anwendung.
полностью текст:
Anhörung
Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis
Sehr geehrte Frau ………,
es ist beabsichtigt, Ihren Antrag für Sie und Ihre Tochter auf Erteilung der
Niederlassungserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 AufenthG abzulehnen.
Sie erhalten hiermit die Gelegenheit, sich dazu bis spätestens 17.09.2010 schriftlich
oder zur Niederschrift an oben angegebener Adresse zu äußern.
Zu Ihrer Information und zur näheren Erläuterung werden nachfolgend die Gründe für
die beabsichtigte Maßnahme kurz in Stichworten angegeben:
Mit Schreiben vom 31.08.2010 beantragen Sie die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
gem. § 23 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 104 Abs. 6 S. 2 AufenthG.
Mit Schreiben vom 05.12.2008 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhielten
Sie, Ihr Ehegatte sowie Ihre Tochter die Aufnahmezusage für Baden-
Württemberg.
Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen bei Ihrem Ehegatten Herrn ….
erfüllt sind. Des Weiteren wurde festgestellt, dass bei Ihnen sowie Ihrer Tochter die
Voraussetzungen für eine Aufnahmezusage aus eigenem Recht nicht gegeben sind,
auch wurde festgestellt, dass Sie und Ihre Tochter im Familienverbund mit Ihrem Ehegatten aufgenommen werden können.
Lt. Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über die Aufnahme jüdischer
Zuwanderer und Ihrer Familienangehörigen erhalten ab dem 1. Januar 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer eine Niederlassungserlaubnis gem. § 23 Abs. 2
AufenthG. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen
für eine Aufnahme als jüdische Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis
gem. § 23 Abs. 1 AufenthG.
Entsprechend der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über die
Aufnahme jüdischer Zuwanderer und Ihrer Familienangehörigen wurde Ihnen und Ihrer
Tochter am 11.09.2009 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG
erteilt, welche heute verlängert wurde.
Die von Ihnen genannte Übergangsregelung gem. § 104 Abs. 6 AufenthG findet nur
für Altfalle und Übergangsfalle I Anwendung. Da Sie die Aufnahmezusage 2008 erhielten
findet o. g. Übergangsregelung für Sie keine Anwendung.
Lt. vorgenannter Anordnung kann den Familienangehörigen eine Niederlassungserlaubnis
nur nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
Demnach ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG
zu prüfen. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG
ist es unter anderem erforderlich, dass Sie seit sieben Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen.
Zur weiteren Prüfung bitten wir jedoch um Übersendung folgender Nachweise:
...
Mit freundlichen Grüßen
темы
в Baden-Württemberg к сожалению до сих пор второй группе дают ВНЖ 23.1
обосновывают довольно интересно:
Lt. Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über die Aufnahme jüdischer
Zuwanderer und Ihrer Familienangehörigen erhalten ab dem 1. Januar 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer eine Niederlassungserlaubnis gem. § 23 Abs. 2
AufenthG. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen
für eine Aufnahme als jüdische Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis
gem. § 23 Abs. 1 AufenthG.
Entsprechend der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über die
Aufnahme jüdischer Zuwanderer und Ihrer Familienangehörigen wurde Ihnen und Ihrer
Tochter am 11.09.2009 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG
erteilt, welche heute verlängert wurde.
Die von Ihnen genannte Übergangsregelung gem. § 104 Abs. 6 AufenthG findet nur
für Altfalle und Übergangsfalle I Anwendung. Da Sie die Aufnahmezusage 2008 erhielten
findet o. g. Übergangsregelung für Sie keine Anwendung.
полностью текст:
Anhörung
Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis
Sehr geehrte Frau ………,
es ist beabsichtigt, Ihren Antrag für Sie und Ihre Tochter auf Erteilung der
Niederlassungserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 AufenthG abzulehnen.
Sie erhalten hiermit die Gelegenheit, sich dazu bis spätestens 17.09.2010 schriftlich
oder zur Niederschrift an oben angegebener Adresse zu äußern.
Zu Ihrer Information und zur näheren Erläuterung werden nachfolgend die Gründe für
die beabsichtigte Maßnahme kurz in Stichworten angegeben:
Mit Schreiben vom 31.08.2010 beantragen Sie die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
gem. § 23 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 104 Abs. 6 S. 2 AufenthG.
Mit Schreiben vom 05.12.2008 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhielten
Sie, Ihr Ehegatte sowie Ihre Tochter die Aufnahmezusage für Baden-
Württemberg.
Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen bei Ihrem Ehegatten Herrn ….
erfüllt sind. Des Weiteren wurde festgestellt, dass bei Ihnen sowie Ihrer Tochter die
Voraussetzungen für eine Aufnahmezusage aus eigenem Recht nicht gegeben sind,
auch wurde festgestellt, dass Sie und Ihre Tochter im Familienverbund mit Ihrem Ehegatten aufgenommen werden können.
Lt. Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über die Aufnahme jüdischer
Zuwanderer und Ihrer Familienangehörigen erhalten ab dem 1. Januar 2005 aufgenommene jüdische Zuwanderer eine Niederlassungserlaubnis gem. § 23 Abs. 2
AufenthG. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen
für eine Aufnahme als jüdische Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis
gem. § 23 Abs. 1 AufenthG.
Entsprechend der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über die
Aufnahme jüdischer Zuwanderer und Ihrer Familienangehörigen wurde Ihnen und Ihrer
Tochter am 11.09.2009 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG
erteilt, welche heute verlängert wurde.
Die von Ihnen genannte Übergangsregelung gem. § 104 Abs. 6 AufenthG findet nur
für Altfalle und Übergangsfalle I Anwendung. Da Sie die Aufnahmezusage 2008 erhielten
findet o. g. Übergangsregelung für Sie keine Anwendung.
Lt. vorgenannter Anordnung kann den Familienangehörigen eine Niederlassungserlaubnis
nur nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
Demnach ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG
zu prüfen. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG
ist es unter anderem erforderlich, dass Sie seit sieben Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen.
Zur weiteren Prüfung bitten wir jedoch um Übersendung folgender Nachweise:
...
Mit freundlichen Grüßen
NEW 09.09.10 09:58
in Antwort aschnurrbart 09.09.10 09:50
на это написано вот такое мнение:
в общем, если кому надо, берите, исправляейте, сокращайте, дополняйте, в общем пользуйтесь.
Familienname, Vorname (вашей жены)
Familienname, Vorname (вашей дочери)
gesetzlich vertreten durch die Mutter
Familienname, Vorname (вашей жены)
Straße, Hausnummer
PLZ Stadt
Stadt X
Ausländerbehörde
Stadt X, 00. September 2010
Stellungnahme bezüglich Ihrer eventuellen Ablehnung
meines Antrages auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gemäß §23 Absatz 2 AufenthG
Sehr geehrte Herr / Frau,
Am Anfang meiner Stellungnahme möchte ich mich bei Ihnen für die mir gegebene Gelegenheit, die Stellungnahme abzugeben, ganz herzlich bedanken.
Mit dieser Stellungnahme bitte ich Sie aus den folgenden Gründen unseren Fall erneut zu prüfen.
Begründung:
1. Ich, meine Tochter und meinen Ehemann wurden gemäß der vom Bundesamt für Migranten und Flüchtlingen erteilten Aufnahmezusage als die jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (ich und meiner Tochter selbst als die Familienangehörigen eines jüdischen Zuwanderers – meines Ehemann) und seit 00.00.2009 wohnen in XXX.
Da wir unseren Antrag auf die Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderin nach dem 30. Juni 2001 gestellt haben und uns nicht vor dem 1. Januar 2005 eine Aufnahmezusage zugestellt worden ist, wurde unser Fall gemäß:
- dem Teil 1 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18. November 2005;
- der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß dem § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 (in der Fassung vom 22. Juli 2009);
- dem § 23 Absatz 2AufenthG
vom Bundesamt für Migranten und Flüchtlingen (nicht aber vom das Land Baden-Württemberg, wie es bei den sog. auch im Land Baden-Württemberg vorhandenden „Altfällen“ und „Übergangsfällen I“ durch die o.g. Anordnung des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist), als der sog. Übergangsfall II bearbeitet.
Da unsere Aufnahme durch das Bundesamt für Migranten und Flüchtlingen vorgenommen wurde, ist nicht nur meinem Ehemann, sondern auch mir einen Aufenthaltstitel gemäß dem § 23 Absatz 2 AufenthG zu erteilen, was der § 23 Absatz 2 AufenthG, wonach wir ins Bundesgebiet aufgenommen wurden, vorsieht.
Es ist mir nicht bekannt, warum es sich in Ihrem Schreiben vom … September 2010
um eine Niederlassungserlaubnis handelt.
Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass ich nicht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für mich und meiner Tochter (sie stehen uns nicht zu), sondern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 2 AufenthG beantrage.
Ferner bitte ich Sie darauf zu achten, dass die von Ihnen in Ihrem Schreiben genannte „Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG“ in facto die „Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten vom 24. Mai 2007“ (in der derzeit geltenden Fassung vom 22. Juli 2009) ist.
Zwar sah der § 23 Absatz 2 AufenthG in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung die Möglichkeit vor, betroffenen Ausländern nur Niederlassungserlaubnisse und keine Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, ist es seit dem Inkrafttreten des 7. Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes nicht mehr so.
Es gibt auch zwei Gruppen jüdischer Zuwanderer (und deren mitreisenden nicht selbst antragberechtigten Familienangehörigen (und zwar: Altfälle sowie Übergangsfälle I), deren Aufnahme wurde nicht vom Bund sondern von den Bundesländern vorgenommen und den mitreisenden nicht selbst antragberechtigten Familienangehörigen o.g. jüdischer Zuwanderer dementsprechend eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 1 (in der vor 24. Mai 2007 geltenden Fassung) AufenthG zu erteilen war.
Da eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 1 AufenthG seinem Inhaber im Vergleich zu einer Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 2 erhebliche für die Integration Nachteile bringt, vor allem:
- § 9a Absatz 3 AufenthG schließt Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 1 AufenthG aus, die Möglichkeit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erhalten.
- § 10 Absatz 1 Nr. 2 StAG schließt Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 1 aus, das Rechtsanspruch auf Einbürgerung zu erheben.
- § 29 Absatz 3 AufenthG erschwert (und in Fällen jüdischer Zuwanderung schließt dem Grunde nach aus) den Familiennachzug (eher relevant für z.B. als minderjährige mitreisende und inzwischen volljährig gewordene nicht selbst antragberechtigte Kinder jüdischer Zuwanderer)
wurde durch den Punkt 104.6.2 der vom Bundesministerium des Innern erlassenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009“ besonders darüber aufgeklärt, dass nach § 104 Absatz 6 Satz 2 AufenthG für den nicht selbst antragberechtigten mitreisenden Familienangehörigen der jüdischen Zuwanderer (Altfälle und Übergangsfälle I) ein Arbeitsmarktzugang kraft Gesetzes sowie ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs geschaffen wird und der Aufenthaltstitel dem entsprechend wie folgt auszustellen ist:
„Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 2 i.V.m. § 104 Absatz 6 Satz 2 AufenthG“.
Es wäre auch wohl unlogisch, dass der Gesetzgeber die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vorgenommen hat, um eine große Gruppe (Übergangsfälle II und neue Fälle) von mitreisenden nicht selbst antragberechtigten Familienangehörigen jüdischer Zuwanderer im Vergleich zu der anderen Gruppe (Altfälle, Übergangsfälle I) durch die Erteilung verschiedener Aufenthaltserlaubnisse zu benachteiligen.
Der § 23 Absatz 2 AufenthG in der seit dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung sieht vor, dass den vom Bundesamt für Migranten und Flüchtlingen ins Bundesgebiet aufgenommenen Ausländergruppen nicht nur Niederlassungserlaubnisse sondern auch Aufenthaltserlaubnisse „entsprechend die Aufnahmezusage“ zu erteilen sind und die Länder die Aufnahmeentscheidung des Bundesamtes durch Erteilung des Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis) entsprechend der Aufnahmezusage vollziehen.
Durch den Punkt 44.1.2.2. der vom Bundesministerium des Innern am 26. Oktober 2009 erlassenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG“ wurde auch darüber deutlich aufgeklärt, dass mitreisenden nicht selbst antragberechtigten Familienangehörigen jüdischer Zuwanderer eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 2 zu erteilen ist.
44.1.2.2. VwV des BMI zum AufenthG
Anspruchsberechtigt sind ferner Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 besitzen. Damit besteht nicht nur für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, sondern auch für diejenigen nach § 23 Absatz 2 aufgenommenen Ausländer ein einmaliger Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs, denen nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies trägt insbesondere der Neuregelung der jüdischen Zuwanderung aus der ehemaligen Sowjetunion aus dem Jahre 2007 Rechnung, wonach mitreisenden nicht selbst antragsberechtigten Familienangehörigen jüdischer Zuwanderer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, meinen Fall erneut zu prüfen und sowohl mir als auch meiner Tochter (Name, Vorname), die von mir gesetzlich vertreten ist, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 2 AufenthG zu erteilen.
Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Vorname, Familienname, Unterschrift (вашей жены)
Vorname, Familienname (вашей дочери),
gesetzlich vertreten durch die Mutter
Familienname, Vorname (вашей жены)
Unterschrift (вашей жены)
Anlage:
Mietvertrag in Kopie.
в общем, если кому надо, берите, исправляейте, сокращайте, дополняйте, в общем пользуйтесь.
Familienname, Vorname (вашей жены)
Familienname, Vorname (вашей дочери)
gesetzlich vertreten durch die Mutter
Familienname, Vorname (вашей жены)
Straße, Hausnummer
PLZ Stadt
Stadt X
Ausländerbehörde
Stadt X, 00. September 2010
Stellungnahme bezüglich Ihrer eventuellen Ablehnung
meines Antrages auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gemäß §23 Absatz 2 AufenthG
Sehr geehrte Herr / Frau,
Am Anfang meiner Stellungnahme möchte ich mich bei Ihnen für die mir gegebene Gelegenheit, die Stellungnahme abzugeben, ganz herzlich bedanken.
Mit dieser Stellungnahme bitte ich Sie aus den folgenden Gründen unseren Fall erneut zu prüfen.
Begründung:
1. Ich, meine Tochter und meinen Ehemann wurden gemäß der vom Bundesamt für Migranten und Flüchtlingen erteilten Aufnahmezusage als die jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (ich und meiner Tochter selbst als die Familienangehörigen eines jüdischen Zuwanderers – meines Ehemann) und seit 00.00.2009 wohnen in XXX.
Da wir unseren Antrag auf die Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderin nach dem 30. Juni 2001 gestellt haben und uns nicht vor dem 1. Januar 2005 eine Aufnahmezusage zugestellt worden ist, wurde unser Fall gemäß:
- dem Teil 1 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18. November 2005;
- der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß dem § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 (in der Fassung vom 22. Juli 2009);
- dem § 23 Absatz 2AufenthG
vom Bundesamt für Migranten und Flüchtlingen (nicht aber vom das Land Baden-Württemberg, wie es bei den sog. auch im Land Baden-Württemberg vorhandenden „Altfällen“ und „Übergangsfällen I“ durch die o.g. Anordnung des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist), als der sog. Übergangsfall II bearbeitet.
Da unsere Aufnahme durch das Bundesamt für Migranten und Flüchtlingen vorgenommen wurde, ist nicht nur meinem Ehemann, sondern auch mir einen Aufenthaltstitel gemäß dem § 23 Absatz 2 AufenthG zu erteilen, was der § 23 Absatz 2 AufenthG, wonach wir ins Bundesgebiet aufgenommen wurden, vorsieht.
Es ist mir nicht bekannt, warum es sich in Ihrem Schreiben vom … September 2010
um eine Niederlassungserlaubnis handelt.
Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass ich nicht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für mich und meiner Tochter (sie stehen uns nicht zu), sondern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 2 AufenthG beantrage.
Ferner bitte ich Sie darauf zu achten, dass die von Ihnen in Ihrem Schreiben genannte „Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG“ in facto die „Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten vom 24. Mai 2007“ (in der derzeit geltenden Fassung vom 22. Juli 2009) ist.
Zwar sah der § 23 Absatz 2 AufenthG in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung die Möglichkeit vor, betroffenen Ausländern nur Niederlassungserlaubnisse und keine Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, ist es seit dem Inkrafttreten des 7. Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes nicht mehr so.
Es gibt auch zwei Gruppen jüdischer Zuwanderer (und deren mitreisenden nicht selbst antragberechtigten Familienangehörigen (und zwar: Altfälle sowie Übergangsfälle I), deren Aufnahme wurde nicht vom Bund sondern von den Bundesländern vorgenommen und den mitreisenden nicht selbst antragberechtigten Familienangehörigen o.g. jüdischer Zuwanderer dementsprechend eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 1 (in der vor 24. Mai 2007 geltenden Fassung) AufenthG zu erteilen war.
Da eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 1 AufenthG seinem Inhaber im Vergleich zu einer Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 2 erhebliche für die Integration Nachteile bringt, vor allem:
- § 9a Absatz 3 AufenthG schließt Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 1 AufenthG aus, die Möglichkeit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erhalten.
- § 10 Absatz 1 Nr. 2 StAG schließt Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 1 aus, das Rechtsanspruch auf Einbürgerung zu erheben.
- § 29 Absatz 3 AufenthG erschwert (und in Fällen jüdischer Zuwanderung schließt dem Grunde nach aus) den Familiennachzug (eher relevant für z.B. als minderjährige mitreisende und inzwischen volljährig gewordene nicht selbst antragberechtigte Kinder jüdischer Zuwanderer)
wurde durch den Punkt 104.6.2 der vom Bundesministerium des Innern erlassenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009“ besonders darüber aufgeklärt, dass nach § 104 Absatz 6 Satz 2 AufenthG für den nicht selbst antragberechtigten mitreisenden Familienangehörigen der jüdischen Zuwanderer (Altfälle und Übergangsfälle I) ein Arbeitsmarktzugang kraft Gesetzes sowie ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs geschaffen wird und der Aufenthaltstitel dem entsprechend wie folgt auszustellen ist:
„Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 2 i.V.m. § 104 Absatz 6 Satz 2 AufenthG“.
Es wäre auch wohl unlogisch, dass der Gesetzgeber die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vorgenommen hat, um eine große Gruppe (Übergangsfälle II und neue Fälle) von mitreisenden nicht selbst antragberechtigten Familienangehörigen jüdischer Zuwanderer im Vergleich zu der anderen Gruppe (Altfälle, Übergangsfälle I) durch die Erteilung verschiedener Aufenthaltserlaubnisse zu benachteiligen.
Der § 23 Absatz 2 AufenthG in der seit dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung sieht vor, dass den vom Bundesamt für Migranten und Flüchtlingen ins Bundesgebiet aufgenommenen Ausländergruppen nicht nur Niederlassungserlaubnisse sondern auch Aufenthaltserlaubnisse „entsprechend die Aufnahmezusage“ zu erteilen sind und die Länder die Aufnahmeentscheidung des Bundesamtes durch Erteilung des Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis) entsprechend der Aufnahmezusage vollziehen.
Durch den Punkt 44.1.2.2. der vom Bundesministerium des Innern am 26. Oktober 2009 erlassenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG“ wurde auch darüber deutlich aufgeklärt, dass mitreisenden nicht selbst antragberechtigten Familienangehörigen jüdischer Zuwanderer eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 2 zu erteilen ist.
44.1.2.2. VwV des BMI zum AufenthG
Anspruchsberechtigt sind ferner Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 besitzen. Damit besteht nicht nur für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, sondern auch für diejenigen nach § 23 Absatz 2 aufgenommenen Ausländer ein einmaliger Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs, denen nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies trägt insbesondere der Neuregelung der jüdischen Zuwanderung aus der ehemaligen Sowjetunion aus dem Jahre 2007 Rechnung, wonach mitreisenden nicht selbst antragsberechtigten Familienangehörigen jüdischer Zuwanderer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, meinen Fall erneut zu prüfen und sowohl mir als auch meiner Tochter (Name, Vorname), die von mir gesetzlich vertreten ist, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß dem § 23 Absatz 2 AufenthG zu erteilen.
Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Vorname, Familienname, Unterschrift (вашей жены)
Vorname, Familienname (вашей дочери),
gesetzlich vertreten durch die Mutter
Familienname, Vorname (вашей жены)
Unterschrift (вашей жены)
Anlage:
Mietvertrag in Kopie.
NEW 09.09.10 09:59
in Antwort aschnurrbart 09.09.10 09:50
NEW 09.09.10 10:55
Сколько еще Земель осталось непокоренных?
in Antwort aschnurrbart 09.09.10 09:50
В ответ на:
в Baden-Württemberg к сожалению до сих пор второй группе дают ВНЖ 23.1
в Baden-Württemberg к сожалению до сих пор второй группе дают ВНЖ 23.1
Сколько еще Земель осталось непокоренных?
NEW 09.09.10 17:24
Спасибо, во-время. Нам как раз в декабре "продлеваться", напишем такое заявление. Мы подавали доки в 2000, потом разбирались из-за приостановки долго и в 2006 получили разрешение.Приехали в 2007 и я с дочерью имеем АЕ. Конечно с НЕ будет веселее.
in Antwort aschnurrbart 09.09.10 09:50
Не ждите чуда, чудите сами. И бегите, бегите от пессимистов, скептиков, нытиков, отодвигайте их. Они рушат ожидание и веру в чудеса жизни...
NEW 09.09.10 17:56
Будет.
Но потом, когда придет время получать вам NE. Не сейчас.
Сейчас речь идет о том, что если у Вас с дочерью АЕ по §23.1 AufenthG, то
aschnurrbart предлагает написать бумагу, чтобы вам его заменили на АЕ по §23.2 AufenthG. Продления АЕ дожидаться не обязательно, можно начинать прямо сейчас. Ну или приурочить к продлению.
in Antwort korzik 09.09.10 17:24, Zuletzt geändert 09.09.10 18:10 (awk0209)
В ответ на:
Конечно с НЕ будет веселее.
Конечно с НЕ будет веселее.
Будет.
Но потом, когда придет время получать вам NE. Не сейчас.
Сейчас речь идет о том, что если у Вас с дочерью АЕ по §23.1 AufenthG, то
aschnurrbart предлагает написать бумагу, чтобы вам его заменили на АЕ по §23.2 AufenthG. Продления АЕ дожидаться не обязательно, можно начинать прямо сейчас. Ну или приурочить к продлению.
NEW 09.09.10 20:04
Ну Antrag-то auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis правильно бортонули.
А вот тут:
in Antwort aschnurrbart 09.09.10 09:50
В ответ на:
в Baden-Württemberg к сожалению до сих пор второй группе дают ВНЖ 23.1
обосновывают довольно интересно:
в Baden-Württemberg к сожалению до сих пор второй группе дают ВНЖ 23.1
обосновывают довольно интересно:
Ну Antrag-то auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis правильно бортонули.
А вот тут:
В ответ на:
Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen
für eine Aufnahme als jüdische Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis
gem. § 23 Abs. 1 AufenthG.
они погрячились. Разве это обоснование? Пусть покажут где в Anordnung об этом написано. Может не в ту Anordnung заглянули?Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen
für eine Aufnahme als jüdische Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis
gem. § 23 Abs. 1 AufenthG.
NEW 09.09.10 23:24
in Antwort awk0209 09.09.10 17:56
Поясните, пожалуйста, в чём разница? У мужа 23.2 , но НЕ.
Не ждите чуда, чудите сами. И бегите, бегите от пессимистов, скептиков, нытиков, отодвигайте их. Они рушат ожидание и веру в чудеса жизни...
NEW 10.09.10 08:08
in Antwort awk0209 09.09.10 20:04, Zuletzt geändert 10.09.10 08:12 (aschnurrbart)
сложно сказать, я не удивлюсь, если выясниться, что у чиновника в АБХ старая редакция закона о пребывании и она не знает, что с 24 мая 2007 года абзац 2 ст. 23 закона предусматривает возможность выдачи ещё и АЕ.
зы. я думаю, что это Anordnung земельного МВД.
зы. я думаю, что это Anordnung земельного МВД.
NEW 10.09.10 08:09
in Antwort korzik 09.09.10 23:24, Zuletzt geändert 10.09.10 09:27 (aschnurrbart)
всё написано в тексте Stellungnahme
зы. наверное я всё же напишу на русском и попрошу поместить в FAQ.
зы. наверное я всё же напишу на русском и попрошу поместить в FAQ.
NEW 10.09.10 09:05
Но приняты-то эти люди, судя по датам и по тому что Aufnahmezusage они получили от BAMF, по федеральной Anordnung des BMI, а не по Baden-Württembergской.
in Antwort aschnurrbart 10.09.10 08:08, Zuletzt geändert 10.09.10 09:07 (awk0209)
В ответ на:
я думаю, что это Anordnung земельного МВД.
я думаю, что это Anordnung земельного МВД.
Но приняты-то эти люди, судя по датам и по тому что Aufnahmezusage они получили от BAMF, по федеральной Anordnung des BMI, а не по Baden-Württembergской.
NEW 10.09.10 09:23
Где-то есть пояснения и на русском. Лень искать. Почитайте темы подобные этой.
in Antwort korzik 09.09.10 23:24
В ответ на:
Поясните, пожалуйста, в чём разница
Поясните, пожалуйста, в чём разница
Где-то есть пояснения и на русском. Лень искать. Почитайте темы подобные этой.
NEW 10.09.10 09:45
in Antwort awk0209 10.09.10 09:05
тут на самом деле не так всё просто.
Bundesministerium des Innern
Projektgruppe Zuwanderung
PG ZU – 128 406
Zusammengefasste Vorgaben des
Innenministeriums zur Anwendung
aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen
ab dem 1. Januar 2005
(ZV-AufenthR 2005)
Abschnitt A
Bestehend aus:
den vorläufigen
Anwendungshinweisen
des Bundesministeriums des Innern
zum Aufenthaltsgesetz
und zum Freizügigkeitsgesetz/ EU
und den ergänzenden Hinweisen des
Innenministeriums Baden-Württemberg
[Im Zweifelsfall gehen die landesrechtlichen Hinweise vor]
плюс чиновники сами часто не знают, что написано в документах и работают по шаблону:
дали много лет назад первому 23.1 и дают дальше по этому же шаблону.
Bundesministerium des Innern
Projektgruppe Zuwanderung
PG ZU – 128 406
Zusammengefasste Vorgaben des
Innenministeriums zur Anwendung
aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen
ab dem 1. Januar 2005
(ZV-AufenthR 2005)
Abschnitt A
Bestehend aus:
den vorläufigen
Anwendungshinweisen
des Bundesministeriums des Innern
zum Aufenthaltsgesetz
und zum Freizügigkeitsgesetz/ EU
und den ergänzenden Hinweisen des
Innenministeriums Baden-Württemberg
[Im Zweifelsfall gehen die landesrechtlichen Hinweise vor]
плюс чиновники сами часто не знают, что написано в документах и работают по шаблону:
дали много лет назад первому 23.1 и дают дальше по этому же шаблону.
NEW 10.09.10 09:59
in Antwort aschnurrbart 10.09.10 09:45, Zuletzt geändert 10.09.10 10:31 (awk0209)
NEW 10.09.10 21:02
in Antwort awk0209 10.09.10 09:23
aschnurrbart und awk0209 -Большое спасибо!
Не ждите чуда, чудите сами. И бегите, бегите от пессимистов, скептиков, нытиков, отодвигайте их. Они рушат ожидание и веру в чудеса жизни...
NEW 12.09.10 20:27
Я так понимаю речь идео о разрешении на работу?
А в чем принципиальное отличие между 23.1 и 23.2? У меня 23.1 - но там же четко проставлено - erwerbstaetigkeit (сории что умляут игнорю). У жены befristet но тоже право на работу есть. ИЛи есть какое то расширенное право на работу?
Если не правильно понял ситуацию и речь не о праве на работу - прошу прощения. Такие больше тексты канцелярита я просто пока без словаря еще ни асиливаю а сейчас просто нет времени переводить. И скорее всего в ближ 2-3 дня просто не появится - итак с кучей бумаг ковыряюсь.
in Antwort awk0209 09.09.10 17:56
В ответ на:
Будет.
Но потом, когда придет время получать вам NE. Не сейчас.
Сейчас речь идет о том, что если у Вас с дочерью АЕ по §23.1 AufenthG, то aschnurrbart предлагает написать бумагу, чтобы вам его заменили на АЕ по §23.2 AufenthG. Продления АЕ дожидаться не обязательно, можно начинать прямо сейчас. Ну или приурочить к продлению.
Будет.
Но потом, когда придет время получать вам NE. Не сейчас.
Сейчас речь идет о том, что если у Вас с дочерью АЕ по §23.1 AufenthG, то aschnurrbart предлагает написать бумагу, чтобы вам его заменили на АЕ по §23.2 AufenthG. Продления АЕ дожидаться не обязательно, можно начинать прямо сейчас. Ну или приурочить к продлению.
Я так понимаю речь идео о разрешении на работу?
А в чем принципиальное отличие между 23.1 и 23.2? У меня 23.1 - но там же четко проставлено - erwerbstaetigkeit (сории что умляут игнорю). У жены befristet но тоже право на работу есть. ИЛи есть какое то расширенное право на работу?
Если не правильно понял ситуацию и речь не о праве на работу - прошу прощения. Такие больше тексты канцелярита я просто пока без словаря еще ни асиливаю а сейчас просто нет времени переводить. И скорее всего в ближ 2-3 дня просто не появится - итак с кучей бумаг ковыряюсь.
NEW 12.09.10 20:33
Поняли неправильно
in Antwort bars_12 12.09.10 20:27
В ответ на:
Если не правильно понял ситуацию и речь не о праве на работу - прошу прощения.
Если не правильно понял ситуацию и речь не о праве на работу - прошу прощения.
Поняли неправильно
I'm a very simple man,notorischer Skeptiker, Störenfried, Gehirnforscher, Sozialtheoretiker und Troublemaker
NEW 12.09.10 21:48
in Antwort bars_12 12.09.10 20:27
NEW 14.09.10 08:52
in Antwort bars_12 12.09.10 20:27
я уже понял, что уровень владения языком, к сожалению, не позволяет многим понять, о чём написано.
поэтому пишу FAQ и в ближайшее время выложу его на всеобщее обсуждение.
поэтому пишу FAQ и в ближайшее время выложу его на всеобщее обсуждение.
NEW 14.09.10 10:04
in Antwort aschnurrbart 14.09.10 08:52
Ну собственно я уже разобрался. Если есть время - то не проблема - просто уж больно много юр. писанины - такие тексты пока только со словарем осиливаю. Все таки канцедярский немецкий - это таки отдельный язык. + аббревиатуру AE разобрал не правильно как Arbeitserlaubnis
NEW 15.09.10 19:37
in Antwort marco_materazzi 12.09.10 20:33


