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in Antwort VHHD 23.02.08 23:49
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von
Anteilen, deren Wert oder deren größerer Teil des Wertes sich unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen herleitet, das in dem anderen Vertragsstaat liegt oder
Beteiligungen an einer Personengesellschaft, deren Vermögenswerte hauptsächlich aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen oder aus in Buchstabe a erwähnten Anteilen bestehen,
bezieht, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
http://www.fifoost.org/ukraine/steuern/dba-brd/node5.php
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von
Anteilen, deren Wert oder deren größerer Teil des Wertes sich unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen herleitet, das in dem anderen Vertragsstaat liegt oder
Beteiligungen an einer Personengesellschaft, deren Vermögenswerte hauptsächlich aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen oder aus in Buchstabe a erwähnten Anteilen bestehen,
bezieht, können in diesem anderen Staat besteuert werden.
http://www.fifoost.org/ukraine/steuern/dba-brd/node5.php
Spasenie utopauschego, delo ruk samogo utopauschego