Wechselmodell на практике
„Barbedarf“ und „Betreuungsleistungen“: Auswirkungen beim Wechselmodell
Geht es um Kindergeld, geht der BGH davon aus, dass sich das Kindergeld gedanklich quasi in zwei Bestandteile aufgliedert: 50 % des Kindergeldes dienen dazu den Barunterhaltsbedarf des Kindes zu decken, 50 % dienen als finanzieller Ausgleich für real erbrachte Betreuungsleistungen.
Anders als beim Residenzmodell sorgen beim Wechselmodell aber beide Eltern zu gleichen Teilen für die Betreuung des Kindes im Alltag. Deswegen steht beim Wechselmodell grundsätzlich beiden Eltern ein Anteil am Kindergeld zu, und zwar an dem Anteil, der gedanklich für Betreuungsleistungen gedacht ist. Wegen der gleichwertigen Betreuungsleistungen im Wechselmodell hat jeder Elternteil Anspruch auf die Hälfte des Anteils am Kindergeld, der auf den Betreuungsunterhalt entfällt – also auf ein Viertel des gesamten Kindergeldes je Kind.
Der Elternteil, an den kein Kindergeld ausbezahlt wird, kann deswegen vom bezugsberechtigten Ex-Partner also die Zahlung von einem Viertel des gesamten Kindergeldes je Kind verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil wie viel verdient.
Exkurs: Die übrigen 50 % des Kindergeldes werden – wie die Unterhaltspflicht auch im Wechselmodell! – nach Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern aufgeteilt. Denn auch im Wechselmodell haften Eltern nur anteilig für den Barunterhalt nach ihren Einkommensverhältnissen. Verdient ein Elternteil gut, der andere hat quasi kein Einkommen, bleibt es bei der alleinigen Barunterhaltspflicht des gut Verdienenden. Die 50 %-Anteil am Kindergeld, die gedanklich auf den Barunterhalt entfallen, stehen dann allein der schlechter verdienenden Person zu.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kindergeld-beim-wechselm...
Автор, не читает, не считает, ничего не знает а туда же. Половину детских денег ждет 🤣
