Ребенок топает
Поражают доморощенные специалисты в области медицыны, способные ставить диагноз ссылаясь на вики ....
Слепому не покажешь, глухому не расскажешь, дебилу не докажешь.
Девушка, в отличае от Вас, я знаю значение этого слова. Поэтому не ставлю никаких диагнозов.
Вы же, умудрились поставить диагноз ТС. Не смысля в этом, ровным счётом ничего. Только потому, что её ребёнок мешает соседке своим топотом ?
Слепому не покажешь, глухому не расскажешь, дебилу не докажешь.
Ты должна с ней что-то сделать - заявила она мне, так больше не может продолжаться. Я просто не знаю что делать.
Это с соседкой надо сделать, чтоб она больше не приходила.
Найдите в ГУГЛе ей решения БГХ о Киндерларм и вежливо дайте почитать с просьбой больше вас не беспокоить по поводу детского шума.
https://www.google.de/webhp?sourceid=chrome-instan...
Читайте всё подряд.
Stoppt den Kinderlärm ???
http://www.kinderinfo.de/rechte/laerm.htm
So lautet die Forderung vieler Vermieter, Mitbewohner und Nachbarn.
Da stellt sich die Frage, ob die Kinder heute lauter geworden sind. Die Antwort darauf ist leicht: Kinder sind heute nicht lauter als früher, ihre Umgebung ist aber leider kinderunfreundlicher und die Menschen empfindlicher geworden. Tatsache ist aber, daß Kinder nicht wie Radios ein- bzw. ausgeschaltet werden können. Kinder benötigen für ihre Entwicklung einen Freiraum, indem sie spielen, rennen, toben - sich bewegen können.
Eine unvermeidliche Folge ist, daß durch das Spielen mehrerer Kinder oft Geräusche erzeugt werden. Warum aber ist Kinderlärm eine so große Belastung?! Flugzeuge und Verkehrslärm sind mit Abstand unerträglicher und keiner wagt dagegen vorzugehen, also warum wird eigentlich normales Spielverhalten von Kindern so getadelt? Dafür gibt es wohl nur eine Erklärung: Gegenüber Kindern kann jeder, der es für nötig hält, seine Machtposition behaupten, einem Motorrad(fahrer) hinterherzuschreien wäre hingegen sinnlos. Dazu paßt zudem, daß Erwachsene selbstverständlich für sich in Anspruch nehmen zu jeder Tages- und nachtzeit zu feiern, laute Musik zu hören, zu bohren, Auto zu waschen usw. Viel zu oft endet dieser Konflikt leider vor Gericht. Die beantragte Klage basiert auf einer Unterlassungsverpflichtung gem. §1004 Abs. 1, BGB. Meistens jedoch entscheiden die Richter zugunsten der Kinder. Die Klage wird oft mit der Begründung, daß diese Art Beeinträchtigung zumutbar ist und somit eine Unterlassungsklage nicht stattzugeben sei, gem. §1004 Abs. 2 BGB, abgelehnt.
Weitere Entscheidungen:
Üblicher Kinderlärm im Mehrfamilienhaus ist hinzunehmen. Die Üblichkeit bestimmt sich nicht nach den Ruhe- und Ordnungsvorstellungen Dritter, sowie den Bedürfnissen der Kinder und ihrer pflegenden und erziehenden Eltern
WUM 1991, S. 558-559 (LT)
Der Mieter im Mehrfamilienhaus hat die Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang auch der kleinen Kinder des Wohnnachbarn entsprechen, hinzunehmen.
WUM 1992, S. 471 - 472 (LT)
Lärm von spielenden Kindern ist auch empfindlichen Nachbarn zumutbar.
Mieter Zeitung, Sept. 1989
Nachbarn müssen den unvermeidlichen Lärm, der durch spielende Kinder verursacht wird, hinnehmen.
LG, Berlin Aktenzeichen 61, S. 288 / 1985
Kinderlärm ist hinzunehmen. Eine Unterlassungsklage gem. §1004 Abs. I BGB ist somit erfolglos.
AG, Kassel 872c 855/ 91
"Der übliche, von Kindern verursachte Lärm, kann zwar möglicherweise, wie jeder andere Lärm, eine Belästigung des Nachbarn darstellen, er ist jedoch zur Tageszeit keine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v §1004 BGB. Auch wenn der Kinderlärm als besonders störend empfunden wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und gerade auch in einem Wohngebiet der Nachbarschaft regelmäßig zumutbar (...).
Schreie und Rufe von Kindern sind Teil ihres Entwicklungsprozesses, so daß Kinderlärm unter dem allgemeinen Toleranzgebot steht (...). Das Erzeugen von Lärm ist eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spiels und darf nur in sehr engen Grenzen beschränkt werden (evtl. bei gesundheitlichen Schäden). Der von Kinderspielplätzen, Schulen und Kindergärten ausgehende Lärm stellt eine übliche Lärmbelästigung dar (...).
Insbesondere darf die Lärmbelästigung nicht an der Empfindlichkeit dessen gemessen werden, der keine Kinder hat und / oder Kindern gegenüber negativ eingestellt ist, denn der zum Maßstab erhobene Durchschnittsbewohner ist ein Mensch in einer auch von Kindern bevölkerten Welt (...).
Die Einhaltung einer Mittagspause oder die Rücksichtnahme auf Nachbarn mit atypischen Arbeitszeiten (Schichtarbeit und Nachtarbeit) kann von Kindern nicht gefordert werden. Die unterschiedlichen Schulzeiten der Kinder und der in einem Industriestaat nicht mehr festlegbare Begriff der Arbeitszeit, würden sich viel zu sehr überlagern (...)."
(Aus: Alheit, H.; Heiss, H., Nachbarrecht von A-Z, Beck, 1990)
Kinder und Jugendliche dürfen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) ruhig mal laut sein. Lärm "als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens" müsse in "höherem Maße" hingenommen werden. Die Richter begründeten ihre Grundsatzentscheidung mit dem "Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung". Das Urteil erging im Zusammenhang mit der Klage von Hauseigentümern wegen Lärmbelästigung durch einen gemeindeeigenen Jugendzeltplatz in einem Seitental der Lahn. (AZ.: V ZR 62/91)
Kinder und Jugendliche dürfen also doch laut sein. Vorbei die Zeit, wo mit gerichtlicher Hilfe so mancher Spielplatz verhindert bzw. geschlossen wurde. Zwar steht noch auf vielen Höfen das Schild "Spielen verboten" damit ja kein Krach aufkommt - aber das ist jetzt vorbei.
Jetzt liegt eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor, der das Recht auf kindliche Äußerungsfreiheit festschreibt. Kinder und Jugendliche dürfen also ruhig 'mal laut sein.
(WAZ vom 27.04.93)
Dazu passt auch folgendes Urteil aus Nürnberg:
Spielplatzlärm "naturnotwendig"
Lärm spielender Kinder auf Spielplätzen ist "naturnotwendig" und muß von Anwohnern hingenommen werden. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth. Die Kinderspielplätze in Wohngebieten seien nicht nur zulässig, sondern geboten. Anwohner hatten ihre Gemeinde zwingen wollen, einen neuerrichteten Spielplatz wieder zu schließen.
(AZ.: 4 S 5342/92)
Weitere Urteile zum Thema Kinderlärm:
Man kann es als eine generell sozialadäquate Lebensführung für Mieter ansehen, tagsüber gewöhnlichen Kinderlärm, auch vieler Kinder, hinzunehmen, wenn der Lärm nicht als gezielte Aggression produziert wird. Deshalb ist Lärm von einem öffentlichen Spielplatz kein Mietminderungsgrund.
Wer allerdings besonders unter diesem Lärm leidet und der Spielplatz wurde gebaut, nachdem der Mieter die Wohnung gemietet hat, kann eine Kündigung aus wichtigem Grunde aussprechen.
AG Charlottenburg, AZ.: 8 C 497/87 vom 17.11.87
Typischer Lärm durch spielende Kinder ist im Rahmen des geordneten Zusammenlebens von Wohnungseigentümern als notwendiger und sozialadäquater Ausdruck der Gemeinschaft hinzunehmen. (..aber..) Dazu zählt nicht, wenn in einer Eigentumswohnung Tennis gespielt wird. Saarländisches OLG 5 W 82/96
Gesetze und Richter sind zum Glück viel kinderfreundlicher als manche Vermieter, Mitbewohner und Nachbarn wahrhaben wollen.
Spielen, lachen, schreien ...
... in Mietwohnungen
Kleinkinder lassen sich nicht (noch nicht) auf lautlos einstellen. Die anderen Hausbewohner müssen Babyschreien ertragen. Selbst in Ruhezeiten - es sei denn, den Eltern ist im Einzelfall eine Schuld nachzuweisen. Auch das Spielen ist ein elementares Bedürfnis eines jeden Kindes. Die dabei entstehenden Geräusche "... sind grundsätzlich allen anderen Menschen zumutbar. Wer Kinderlärm als lästig empfindet, hat selbst eine falsche Einstellung zu Kindern...", erklärte immerhin ein höheres deutsches Gericht.
Oberverwaltungsgericht Münster
- ....."allerdings muss Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden" Amtsgericht Bergisch Gladbach, WM 83, 236 und Amtsgericht Aachen WM 75, 38, ebenso die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- oder Bewegungstriebes der Kinder entsteht.
Amtsgericht Kiel WM 86, 240
Duldungspflicht des Mieters im Mehrfamilienhaus hinsichtlich Kinderlärms
Der Mieter im Mehrfamilienhaus hat die Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang auch der kleinen Kinder des Wohnungsnachbarn entsprechen, hinzunehmen.
AG Starnberg, AZ.: 1 C 1021/91 vom 03.06.1992
Kein Unterlassungsanspruch eines Mieters bei üblichem Kinderlärm in einem Mehrfamilienhaus
Üblicher Kinderlärm im Mehrfamilienmietshaus ist hinzunehmen. Die Üblichkeit bestimmt sich nicht nach den Ruhe- und Ordnungsvorstellungen Dritter, sondern nach den Wohn- und Lebensbedingungen sowie den Bedürfnissen der Kinder und ihrer pflegenden und erziehenden Eltern.
AG Kassel, Az.: 872 C 855/91 vom 23. 04. 1991 (BGB § 1004)
Ein Herz für Kinder bewiesen Richter in Kiel und München, indem sie feststellten, dass Lärm von spielenden Kindern auch für empfindliche Nachbarn zumutbar sei.
Der Fall: 13 Jahre wohnte eine kinderreiche türkische Familie in einer Zwei-Zimmer-Wohnung (!?) einer Kieler Wohnungsbaugesellschaft. Niemand fühlte sich durch den Lärm der 9 Kinder gestört. Dann zog vor drei Jahren im Stockwerk darunter eine neue Mieterin ein. Und plötzlich häuften sich die Beschwerden bei der Wohnungsgesellschaft über angeblich unzumutbare Lärmbelästigungen der türkischen Familie. Schließlich wurde der Familie fristlos gekündigt.
Das Amtsgericht Kiel wies jetzt die Räumungsklage zurück. Denn außer der neuen Mieterin in der Erdgeschosswohnung hatten sich andere Mieter nicht beschwert. Dass ausgerechnet jetzt, da nur noch vier der neun Kinder in der Wohnung lebten, Beschwerden auftraten, führten die Richter auf eine "besondere Empfindlichkeit" der neuen Mieterin zurück. "Bei der Beurteilung einer Geräuschkulisse kommt es aber nicht auf die Empfindlichkeit des jeweiligen Betroffenen an, sondern darauf, wie ein normal empfindlicher Mensch ein Geräusch auf sich einwirken lässt".
Az.: 13 C 35/89
Nachtruhe
Nach 22.00 Uhr dürfen Nachbarn durch Geräusche nicht mehr belästigt werden. Babygeschrei müssen sie hinnehmen!
OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 218/96
Hausmeister ignorieren
Der Hausmeister darf Kindern keine Weisungen erteilen. Das Elternrecht geht hier vor. Hat er Beschwerden vorzubringen, muss er sich an die Eltern wenden. Er darf die Kinder weder beschimpfen bzw. ausschimpfen, schon gar nicht strafen oder schikanieren.
Spielen in Hof und Garten
Grundsätzlich dürfen Kinder im Hof- und Gartenraum spielen. Sie müssen von den Eltern aber angehalten werden, während der Ruhezeiten nicht oder nur leise zu spielen. Verbote, die den Sinn haben, die Ruhe der Mitbewohner zu schützen, sind zu beachten. Allerdings braucht man keine Rücksicht auf Schikane zu nehmen - das wäre z.B. ein Spielverbot, wenn niemand gestört werden kann oder wenn es sonst keine Möglichkeit zum (sicheren) Spielen (unter Aufsicht der Eltern) im Freien gibt.
- Wird der Innenbereich einer großen Wohnanlage vertragsgemäß für Sport und Spiel von Kindern genutzt, können die Mitmieter wegen der Lärmbelästigung o.ä. nicht die Miete mindern.
Landgericht München WM 87, 121
Spielen auf Garagenhöfen
Dass man Kinder nicht per Gerichtsurteil ruhigstellen kann, mussten auch Wohnungseigentümer in München erfahren. Die wollten nämlich Kindern das Spielen im Garagenhof verbieten lassen. Und das, obwohl die Wohnanlage im Rahmen eines "Sonderprogramms für Familien mit Kindern" errichtet wurde. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sich wegen seiner Größe und fehlender anderer Möglichkeiten der Garagenhof für Ball- und andere Kinderspiele geradezu anbiete. Der damit verbundene Lärm ist den Nachbarn zumutbar.
Landgericht München, Az.: 1 T 14 129/88
Spielen auf Hinterhöfen
Kinder dürfen in Hinterhöfen spielen, auch wenn es die Nachbarn stört. Die gefährliche Entwicklung des Straßenverkehrs zwingt Hausbesitzer dazu, verwaiste Hinterhöfe für Kinderspiele freizugeben. Die Nachbarschaft muss die damit verbundene unvermeidliche Lärmbelästigung hinnehmen.
Landgericht Berlin, Az.: 61 S 288/1985
Fußballspielen
Kindern kann man nicht verbieten, dem Ball nachzujagen. Auch nicht, wenn der Ball ab und zu auf dem Nachbargrundstück landet.
LG München II, Az.: 5 O 5454/03
Rasen betreten
Kinder dürfen den Rasen betreten, wenn das Verbot keinen vernünftigen Grund hat. Rechtmäßig ist ein Verbot z.B., wenn zu viele Kinder regelmäßig auf einer zu kleinen Rasenfläche toben würden, der Rasen also leiden könnte - aber es müssen dann andere Spielflächen zur Verfügung stehen.
- Oft verbietet der Mietvertrag den Mietern und damit auch ihren Kindern ganz generell die Nutzung selbst größerer zum Haus gehörender Garten- und Rasenflächen. Grundsätzlich binden solche Vereinbarungen den Mieter (und deren Kinder), es sei denn, dass sie rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sind oder ihre Einhaltung als Schikane angesehen werden muss. Eine unzulässige Rechtsausübung ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn mit dem Verbot des Rasenbetretens die Ruhe der in dem Wohnblock lebenden älteren Mieter gewährleistet werden soll.
Landgericht Frankfurt GWW 71, 506
Ein generelles Verbot des Betretens zum Hause gehörenden Rasens oder des Spielens auf diesem Rasen ist heute wohl kaum noch durchzusetzen.
Spielplätze benutzen
Spielplätze sind zum Spielen da! Damit müssen sich die Anlieger abfinden. Sie dürfen die Kinder nicht verjagen. Allerdings sind die Benutzerzeiten oder wenigstens die allgemeinen Ruhezeiten einzuhalten, wenn Wohnungen in der Nähe sind.
- Der von Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehende Lärm muss hingenommen werden.
Verwaltungsgericht Münster WM 83, 176
Das Spielen auf Spielplätzen ist auch mittags erlaubt
Kinder bis zu 12 Jahren dürfen einen, in einem reinen Wohngebiet liegenden, Spielplatz auch in der Mittagszeit nutzen.
Während Bewohner einer Ortschaft im Kreis Wolfenbüttel meinten, sie hätten Anspruch auf ihre tägliche Mittagsruhe sowie auf Nachtruhe von 19.30 Uhr an, vertraten die Richter die Auffassung, Lärm sei unvermeidbar, wenn Kinder unter 12 Jahren spielen. Er sei Ausdruck familiengebundenen Wohnens und regelmäßig mit dem Ruhebedürfnis der Anlieger vereinbar. Zudem habe die beklagte Gemeinde darauf hingewiesen, dass die Kinder im Sommer die Spielplätze meistens abends benutzen. (Lange hell und kühler). Daraufhin die Mittagszeit vom Spielen auszuschließen, würde wiederum für Schulkinder besonders im Winter zu unbilligen Härten führen.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Az.: 9 A 9014/91
Auf Sicherheit vertrauen
Wer einen Spielplatz einrichtet, ist auch für die Sicherheit verantwortlich. Da aber der Hauseigentümer nicht jeden Tag den Spielplatz kontrollieren kann, sollten Eltern ein waches Auge auf den Zustand der Spielgeräte haben und Schäden und Gefahrenquellen sofort melden und auf Abhilfe drängen.
Besuch bekommen
Kinder haben das gleiche Recht wie ihre Eltern Besuch zu bekommen. Kein Nachbar oder Vermieter kann das verbieten, auch wenn ihm die Besucher nicht genehm sind (es müssten schon sehr schwerwiegende Gründe vorliegen). Erlaubt der Mietvertrag, Hof und Garten zu benutzen, dürfen die Kinder ihren Besuch auch dorthin zum Spielen mitbringen.
- Darf der Mieter Hof und Garten mitbenutzen, ist das Verbot des Vermieters, fremde Kinder zum Spielen einzuladen, unwirksam; (Amtsgericht Solingen WM 80, 112) denn es besteht Einigkeit darüber, dass eine gesunde Entwicklung der Kinder gefahrloses und ungehindertes Spielen voraussetzt. Diese Erkenntnis hat sich jedenfalls in den letzten Jahren zunehmend durchgesetzt, so dass erwartet werden kann, dass den Bedürfnissen der Kinder beim Bauen neuer Mehrfamilienhäuser dadurch Rechnung getragen wird, dass Spielgelände für Kleinkinder wie Heranwachsende vorhanden ist.
Landgericht Freiburg ZMR 76, 210
Geräusche, die von privaten Kinderspielplätzen ausgehen, müssen von den Bewohnern im reinen Wohngebiet grundsätzlich auch dann hingenommen werden, wenn solche Spielplätze von Kindern benutzt werden, die nicht auf den betreffenden Grundstücken wohnen.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 1. Senat
Az.: 1 BA 49/87 vom 01.12.1987 (NK: BauNVO § 15, BISchG § 3 Abs.1, BauO BR § 10
Geburtstag feiern
Feste zu feiern ist selbst dann gestattet, wenn eine kleinere Störung der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden kann. Trotzdem sollte für den Kindergeburtstag gelten: Nicht gerade die lautesten Spiele aussuchen und nach Möglichkeit erst nach 15 Uhr anfangen. Sonst vorher die Nachbarn informieren.
Eine eigene Klingel besitzen
Vor allem in Hochhäusern und großen Wohnanlagen sind die Klingelknöpfe für Kinder nicht erreichbar. In diesen Fällen muss der Vermieter dulden, dass eine Extra-Klingel für Kinder an tieferer Stelle angebracht wird.
- Mieter mit Kleinkindern sind berechtigt, am Haupteingang des Hauses einen Klingelknopf in einer Höhe anzubringen, die auch noch von den Kindern erreicht wird.
Amtsgericht Münster WM 83,176
Musizieren
Natürlich darf auch hier kein Mitbewohner über Gebühr gestört werden. Grundsätzlich kann man das Musizieren in der Wohnung aber nicht verbieten. Ein hohes Gericht (Bayrisches Oberlandesgericht) hat sogar entschieden, dass ein Mieter das Recht hat, täglich mindestens zwei Stunden auf seinem Instrument zu spielen. Selbstverständlich sind die Ruhezeiten dabei zu beachten.
Zimmerlautstärke
Fernseher, Radio, HiFi-Anlagen, usw. dürfen auch nach 22.00 Uhr laufen. Aber nur so laut, dass Nachbarn sich dadurch nicht gestört fühlen. Singen und Musizieren ist hingegen nur von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 20.00 Uhr gestattet.
BGH, Az.: V ZB 11/98
Tiere halten
Dieser Punkt ist etwas knifflig: Steht im Mietvertrag ein klares Nein, dürfen keine Hunde und Katzen gehalten werden (Vögel, Hamster, Fische und Kleintiere aber schon). Ist der Vermieter laut Vertrag vorher um Erlaubnis zu fragen, so kann man in der Regel davon ausgehen, dass er nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe die Kleintierhaltung verweigern kann. Haben andere Mieter die Erlaubnis erhalten, muss er sie auch weiteren Mietern erteilen, wenn es sich um ähnliche Tiere handelt. Hat ein Mieter schon längere Zeit ein Tier in der Wohnung, von dem der Hauseigentümer weiß, ohne zu widersprechen - gilt das als Zustimmung. Sie kann ohne Grund nicht widerrufen werden.
Einen eigenen Sandkasten haben
Dass Kinder spielen dürfen, gehört zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. Deshalb darf ein Kind auch einen eigenen Sandkasten haben. Mitmieter dürfen dem Vermieter nicht verbieten, Sandkästen aufzustellen. Wer diesen Sandkasten aufstellen muss bzw. darf, regeln die Landesbauordnungen. Von dort ist weiter nach unten delegiert worden in die Spielplatzsatzungen der Städte bzw. Kreise.
Und da z.B. in NRW die Landesbauordnung mittlerweile vorsieht, dass bereits ab einer Mietwohnung ein Kinderspielplatz eingerichtet werden muss, wenn dort ein Kind wohnt, und das gilt sogar für alle Häuser ohne Baujahreseinschränkung, sollte man in jedem Fall nach einer städtischen Satzung fragen. Wenn es noch keine (neue) Satzung gibt - das Landesbaurecht in NRW gilt erst seit 1997 - sollte auf die gewählten Ratsmitglieder und auf das städtische Jugendamt entsprechend Druck gemacht werden.
- Die übrigen Mitbewohner des Hauses können dem Vermieter nicht verbieten lassen, einen Sandkasten aufzustellen.
Amtsgericht Aachen WM 87, 83
- Die Verpflichtung des Eigentümers eines bestehenden Gebäudes mit mehr als zwei Wohnungen, einen Spielplatz für Kleinkinder anzulegen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg DWW 79,20
Sich bei einer Tagesmutter aufhalten
Eine Tagesmutter darf andere Kinder in ihre Wohnung aufnehmen. Allerdings sind der Zahl der Kinder durch die Wohnungsgröße Grenzen gesetzt. Das Landgericht Hamburg nennt ein Beispiel: Eine Mieterin mit einem vierjährigen Kind darf als Tagesmutter auf 90 qm höchstens drei Kinder aufnehmen.
Fahrräder und Kinderwagen* abstellen
Fahrräder darf man im Hausflur, Kellergang oder Hofraum nur abstellen, wenn entweder der Hauseigentümer zustimmt oder sonst kein Platz dafür da ist. Andere Bewohner dürfen dadurch aber nicht belästigt bzw. behindert werden. Insbesondere dürfen Fluchtwege nicht verstellt werden (Platz für Kinderwagen oder Rollstuhl muss vorhanden sein). Ob es erlaubt ist, den Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, darüber gibt meistens die Hausordnung oder der Mietvertrag Auskunft. (Empfinden Sie Ihre Hausordnung als zu kinderfeindlich, versuchen Sie doch einmal mit allen anderen Mietern unsere "Kinderfreundliche Hausordnung" durchzusetzen)
Trotz Verbotes darf der Wagen aber dort stehen, wenn ein Mieter keine andere Möglichkeit hat. Falls in Vertrag oder Hausordnung nichts festgehalten ist, kann der Kinderwagen abgestellt werden. Allerdings gilt auch hier: Andere Mieter dürfen nicht belästigt bzw. behindert werden.
Kinderwagen von Mietern haben im Hausflur Vorfahrt. Die Vermieterin kann nicht durchsetzen, dass der einzige Stellplatz im Flur für Kinderwagen von Patienten ihrer Arztpraxis freigehalten wird.
AG Neuss 34 C 567/91
Werden Nachbarn durch das Abstellen des Kinderwagens nicht behindert, dürfen sie im Treppenflur abgestellt werden. Selbst Verbotsklauseln im Mietvertrag sind da unwirksam.
AG Braunschweig, Az.: 121 C 128/00
.....und was nicht
Ruhezeiten verletzen
Die in der Hausordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten, in der Regel von 13.00 bis 15.00 und von 22.00 bis 7.00 Uhr, müssen auch von Kindern eingehalten werden. (Gesetzlich vorgeschrieben ist allerdings nur die Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr) Das gilt natürlich nicht für Kleinkinder; aber Kinder, die eine Ermahnung verstehen und einhalten können, müssen sich danach richten. Eltern haben auch dafür zu sorgen, dass Kinder außerhalb der Wohnung die Ruhezeiten nicht stören können.
Rollschuh laufen, Rad fahren
An Orten, die nun wirklich nicht dafür vorgesehen sind, wie Treppenhaus und Kellerflure, darf man nicht Rollschuh laufen, Skateboard fahren oder radeln. Erstens kann es dort leicht zu Unfällen kommen, zweitens gibt es unnötigen Lärm.
Mit dem Lift spazieren fahren
Selbstverständlich darf ein Kind den Lift benutzen wie ein Erwachsener auch. Aber Aufzugfahren als Spiel darf verboten werden. Der Fahrstuhl wird sonst unnötig blockiert und Energie verschwendet.
- Was für das Verhalten der Kinder innerhalb der Wohnung gilt, ist auch bei Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses zu beachten. Dabei ist auf den Nutzungszweck der Räume und Einrichtungen abzustellen. Aus diesem Grunde dürfen Kinder z.B. im Treppenhaus oder in Kellerräumen nicht Rollschuhe oder Fahrrad fahren. Aufzug fahren nur zum Spielen ist da auch nicht gestattet. Für das Verhalten der Kinder sind die Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich.
Bundesgerichtshof NJW - RR 87, 13 und Landgericht Hamburg WM 83,27
Spielen im Ziergarten
Kleine, am Haus gelegene Ziergärten sind nicht zum Spielen gedacht, ein Verbot ist daher Rechtens. Die Flächen sind zu klein, die Pflanzen können beschädigt werden.
- Problematisch ist, ob Kinder die zum Hause gehörenden Außenanlagen benutzen dürfen. Für kleine, meistens vor dem Hause liegende Ziergärten wird das zu verneinen sein. Hingegen gehören das Spielen im Innenhof Landgericht Berlin WM 87, 212 und das Aufstellen eines Sandkastens durch den Mieter Amtsgericht Darmstadt WM 86, 211 zur vertragsgemäßen Nutzung.
Mietminderung wegen Kinderlärm: So haben die Gerichte entschieden
Die Richtung, die der Gesetzgeber jetzt durch die Änderung des BImSchG eingeschlagen hat, ist in der Rechtsprechung bereits seit Jahren erkennbar.
Schon seit Langem herrscht hier eine deutliche Tendenz, dass Kinderlärm sozialadäquat und damit zu tolerieren ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eindeutig und ausführlich zur Frage der Lärmbelästigung durch Kinder im Mehrfamilienhaus Stellung genommen (BGH, Urteil v. 22.01.03, Az. VIII ZR 244/02).
BGH: Üblicher Kinderlärm ist hinzunehmen
Nach diesem Urteil sind die normalen Wohngeräusche anderer Mieter in einem Mietshaus hinzunehmen. Zu diesen gehört auch üblicher Kinderlärm, der von Kindern der Mieter ausgeht.
Die Karlsruher Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass sich die Üblichkeit gerade nicht nach den Ruhe- und Ordnungsvorstellungen Dritter, sondern nach den Wohn- und Lebensbedingungen sowie den Bedürfnissen der Kinder und ihrer pflegenden und erziehenden Eltern bestimmt.
Einen Anspruch auf Unterlassung des üblichen Kinderlärms billigte der BGH den sich gestört fühlenden Mietern nicht zu.
Bewegungs- und Spieldrang kleiner Kinder nicht einschränkbar
Dementsprechend müssen Ihre Mieter Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang kleiner Kinder entsprechen, als vertragsgemäßen Gebrauch ertragen. Das gilt selbst für häufige und über das übliche Maß hinausgehende Lauf- und Spielgeräusche.
Das, was Ihre Mieter hinzunehmen haben, beginnt mit dem ersten Babygeschrei, geht in unbeabsichtigte Störungen aller Art über und endet bei Störungen wie Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse.
Diese kinderfreundliche Tendenz des BGH ist kein Einzelfall, Sie finden diese in älteren und jüngeren Urteilen aller gerichtlichen Instanzen wieder.
Ruhezeiten müssen kleine Kinder nicht einhalten
So kann Ihr Mieter nicht mindern, wenn Kinder während der Ruhezeiten laut sind. Auch wenn Nachbarn nach 22.00 Uhr generell nicht mehr belästigt werden dürfen, muss Ihr Mieter das nächtliche Geschrei des Babys eines anderen Mieters hinnehmen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.01.97, Az. 9 U 218/96).
Das Gleiche gilt für das Geschrei eines Kleinkindes während der Mittagsruhe.
Eltern müssen Aufsichtspflicht wahrnehmen
Jedoch: Dort, wo Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht wahrnehmen, ist die Grenze des Zumutbaren erreicht. Wenn möglich, müssen Eltern ihre Kinder auch zur Einhaltung der Ruhezeiten bewegen.
Wenn etwa das 5-jährige Kind ruckartig die Rollläden hinaufzieht und wieder herunterlässt und dieses Spiel über Stunden hinweg, vielleicht sogar zur Ruhezeit ausübt, müssen die Eltern dies unterbinden.
Dieser Lärm ist nämlich nicht nur abstellbar, sondern auch nicht sozialadäquat. Gleiches gilt für das ständige Umwerfen von Möbelstücken oder das Herunterspringen von Tischen auf den Boden zur Mittagszeit. Hier wäre eine Minderung Ihres Mieters grundsätzlich gerechtfertigt.
Verursacher zur Klärung auffordern
Tipp: Fordern Sie die Mieter, deren Kinder die Störung verursachen, auf, Abhilfe zu schaffen und den über das Übliche hinausgehenden Lärm zu unterbinden. Kommen diese dem nicht nach, können Sie den geminderten Betrag von ihnen als Schadenersatz verlangen.
Kinder dürfen im Hausflur laut sein …
Grundsätzlich dürfen Kinder in der Wohnung spielen. Sie dürfen hier auch laut sein, ebenso wie im Flur oder Treppenhaus (LG Wuppertal, Urteil v. 29.07.08, Az. 16 S 25/08). Wenn Kinder etwa beim Durchqueren des Hausflurs singen, lachen oder laut sprechen, so liegt dies im zu tolerierenden Rahmen.
… aber nicht spielen
Allerdings ist es nicht zulässig, wenn Kinder ihre Spielfläche auf den Hausflur und das Treppenhaus ausdehnen. Hier dürfen Sie ein Spielverbot aussprechen. Ebenso können Sie es unterbinden, wenn Kinder den Flur als Rennstrecke für ihr Skateboard, Bobby-Car oder ähnliche Geräte zweckentfremden.
Das überschreitet die Grenze des Zumutbaren nämlich bei Weitem. Wegen derart verursachten Lärms könnte ein Mieter, der sich hierdurch gestört fühlt, seine Miete mindern.
Hinweis: Wenn Kinder stören, wenden Sie sich bitte an die Eltern. Auch als Vermieter sind Sie nicht dazu berechtigt, die Kinder zu beschimpfen oder ihnen gegenüber Sanktionen auszusprechen. Das obliegt den Eltern, die Sie als Ihre Vertragspartner unbedingt ansprechen müssen.
Abstellen von Kinderwagen, Rollern etc. im Hausflur meist zu dulden
Vielfach finden sich in Hausordnungen oder Mietverträgen Regelungen darüber, inwieweit Kinderwagen oder Spielgeräte im Hausflur abgestellt werden dürfen.
Beachten Sie hierbei: Ein Abstellverbot ist dann unwirksam, wenn sich die Wohnung der Mieter in einem höher gelegenen Stockwerk befindet und es ansonsten keine zumutbare Abstellfläche gibt (OLG Hamm, Urteil v. 03.07.01, Az. 15 W 414/00).
BGH: Abstellen von Kinderwagen erlaubt
Auch der BGH hat zu diesem Thema Stellung genommen: Mieter dürfen einen Kinderwagen im Hausflur abstellen, wenn sie darauf angewiesen sind und die Flurgröße dies zulässt (BGH, Urteil v. 10.11.06, Az. V ZR 46/06).
Grenze: Versperren des Durchgangs
Daher darf Ihr Mieter nicht mindern, auch wenn der abgestellte Kinderwagen ihn stört. Ein Minderungsrecht besteht aber, wenn die Kinder ihre Spielgeräte ständig derart störend im Hausflur liegen lassen, dass die anderen Mieter über sie hinwegklettern müssen.
Kinder dürfen Freunde einladen …
Soweit Ihre Hausordnung keine anders lautende Regelung enthält, stehen die gemeinschaftlichen Grundstücksflächen für das Spielen der Kinder Ihrer Mieter auch mit ihren Freunden zur Verfügung. Damit einhergehende ortsübliche Geräusche können Sie nicht unterbinden (LG Heidelberg, Urteil v. 23.10.96, Az. 8 S 2/96).
… und auf dem Hof spielen
Ebenso wenig begründet der üblicherweise von Kindern erzeugte Spiellärm eine Kündigung des Mietverhältnisses, wenn die Kinder statt auf dem vorgesehenen Spielplatz der Wohnanlage, trotz eines Verbotsschilds, auf dem danebenliegenden Garagenhof lärmen (LG Wuppertal, Urteil v. 29.07.08, Az. 16 S 25/08).
Generell wird von den Gerichten angenommen, dass das Spielen, und zwar auch das Fußballspielen auf dem Garagenhof, zu tolerieren ist, wenn sich in unmittelbarer Nachbarschaft kein adäquater Spiel- oder Fußballplatz befindet.
Auf dem Rasen spielen erlaubt
Generell können Sie Kindern auch nicht verbieten, den Rasen der Gemeinschaftsfläche zu betreten. Hierzu bedarf es eines vernünftigen Grundes.
So etwa, wenn eine kleine Rasenfläche von zu vielen Kindern derart bespielt wird, dass der Rasen kaputtgeht und eine Ausweichspielfläche zur Verfügung steht. Das Betreten von Zierflächen wie Blumenbeete können Sie aber verbieten.
Auch großer Spielplatz in Wohngebiet zu dulden
Diese kinderfreundliche Linie der Zivilgerichte wird auch durch die Verwaltungsgerichte unterstützt. So hat etwa das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg bei einer Auseinandersetzung um die Zumutbarkeit von Lärm durch einen Spielplatz entschieden:
Auch ein großzügig bemessener und mit einer überdurchschnittlichen Spielgeräteausstattung versehener Spielplatz ist mit dem Ruhebedürfnis der Bewohner eines unmittelbar angrenzenden Wohngebiets vereinbar (OVG Lüneburg, Urteil v. 29.06.06, Az. 9 LA 113/04).
Mittägliches Spielen auf Spielplatz erlaubt
Das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig hat entschieden, dass Kinder bis zu 12 Jahren einen in einem reinen Wohngebiet liegenden Spielplatz auch in der Mittagszeit nutzen dürfen.
Die Richter erklärten, Lärm sei unvermeidbar, wenn Kinder unter 12 Jahren spielen. Er sei Ausdruck familiengebundenen Wohnens und regelmäßig mit dem Ruhebedürfnis der Anlieger vereinbar (VG Braunschweig, Urteil v. 24.06.91, Az. 9 A 9014/91).
Üblicher Kinderlärm: Vermieter muss nicht einschreiten
Generell kann man sagen, dass Kinderlärm und Kinderspiel immer zu dulden sind, wenn der Rahmen des Üblichen gewahrt bleibt. Kinderlärm muss Ihr Mieter dulden, ohne mindern zu dürfen, und Sie als Vermieter sind auch nicht dazu verpflichtet, etwas gegen den Kinderlärm zu unternehmen.
Die bislang sehr kinderfreundliche Rechtsprechung wird sich nach der Änderung des BImSchG fortsetzen.
Einzelfallentscheidung über Zumutbarkeit erforderlich
Anders sieht es aus, wenn die Grenze des Zumutbaren überschritten wird und man nicht mehr von sozialadäquaten Kindergeräuschen sprechen kann.
Ergibt sich aus solchen Verhaltensweisen für Ihren Mieter eine Störung, kann er nicht nur von Ihnen verlangen, dass Sie etwas gegen den Lärm unternehmen, sondern er ist auch zur Mietminderung berechtigt. Die Grenze zwischen üblichem Kinderlärm und nicht mehr tolerierbarem Verhalten ist allerdings fließend, sodass pro Einzelfall entschieden werden muss, ob es sich noch um üblichen Kinderlärm handelt oder nicht.
Bei der Beurteilung dieser Einzelfälle denken Sie aber stets an die kinderfreundliche Tendenz der Gerichte.
Kein sozialadäquates Verhalten von Kindern liegt zumindest dann vor, wenn
der Lärm von defekten oder nicht ordnungsgemäß installierten Spielgeräten ausgeht,
nicht zum Spielen gedachte Flächen und Geräte zum Spiel zweckentfremdet werden,
durch das Spiel fremdes Eigentum beschädigt wird.
Folgendes Verhalten sollte Unterlassen werden
Nutzen Kinder den Aufzug als Spielzeug und fahren ständig hoch und runter, können Sie dies untersagen. Auch gegen das Bemalen des Aufzugs können Sie vorgehen.
Nutzen Kinder das Garagentor zum Fußballdauerbeschuss, sodass es schon Dellen aufweist, sollten Sie einschreiten.
Ein Karussell ist unsachgemäß montiert und schleift deshalb ständig lautstark über den Boden. Die Ursache der Störung liegt nicht in dem spielenden Kind, sondern in der Tatsache, dass das Spielgerät nicht einwandfrei ist.
Kinder müssen die in der Hausordnung vorgegebene Ruhezeit einhalten, sofern sie altersmäßig in der Lage sind, eine Ermahnung zu verstehen und sich an diese halten zu können. Daher: Kegeln, Seilhüpfen etc. sind während der vorgesehenen Ruhezeiten zu unterlassen.
Wenn ein Kind Rollläden als Dauerspielzeug für sich entdeckt und diese ständig hochzieht und laut rasselnd wieder herunterlässt, sprechen Sie die Eltern an.
Die Zweckentfremdung insbesondere von Hausflur oder Treppenhaus durch Rollschuhlaufen, Radfahren und Skateboardfahren müssen Sie nicht dulden.
Das Spielen im Blumenbeet dürfen Sie untersagen.
Übersicht: So haben die Gerichte entschieden
Grundsätzlich gilt, Kinder dürfen in der Wohnung spielen und natürlich auch rund um die Wohnung, im Freien. Die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- und Bewegungstriebs der Kinder entsteht, muss von den Mitbewohnern hingenommen werden. Kinder dürfen auch schon einmal durch die Wohnung rennen oder die Tür zuschlagen. Übermäßigen oder rücksichtslosen Lärm, zum Beispiel Fußball spielen in der Wohnung, Rollschuh oder Fahrrad fahren im Hausflur, Treppenhaus usw., muss aber kein Nachbar akzeptieren. Während der allgemeinen Ruhezeiten ist verstärkt Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Aber nächtliches Weinen und Schreien von Kleinkindern oder Säuglingen kann niemand verhindern und ist zu dulden.




