Какие предпосылки для выдачи брачного ВНЖ?
зачем мне адвокат, я это знаю
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Ausnahme vom Erlöschen des Aufenthaltstitels:
Gemäß § 51 IV AufenthG wird dem Ausländer eine längere Frist zugebilligt als die 6 Monate, wenn er aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen will. (Typischer Fall ist ein Studium oder Arbeit im Ausland. Hier sollte in jedem Fall vor der Ausreise mit der Ausländerbehörde eine Einigung über eine Fristverlängerung getroffen werden.)
Gemäß § 51 II AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers auch bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten nicht, wenn er sich bereits seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5, 5a. 6, 7 oder § 55
Abs. 2 Nr. 8 AufenthG vorliegt. Das gilt auch für die Ehegatten.
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers erlischt nicht automatisch kraft Gesetz, es sei denn, ein Ausweisungsgrund liegt vor. Eine Bescheinigung ist grundsätzlich nicht notwendig. Trotzdem kann es in den Ausnahmefällen zu Problemen bei Grenzübertritt kommen.
