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проблемы получения Aufenthaltskarte для жены гражданина Италии после брака в Дан
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в ответ DonnaK37 01.07.15 12:52
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чиновник узрел нарушение в том, что виза была использована не по назначению ( заключение брака по шенгену) - это опять таки со слов жены гражданина ЕС.
чиновник узрел нарушение в том, что виза была использована не по назначению ( заключение брака по шенгену) - это опять таки со слов жены гражданина ЕС.
Интересно, где чиновник нашел в законе Freizügigkeitsgesetz о "целевом/нецелевом использованиии визы"
Вы писали, что он им Aufenthaltsgesetz подсовывал.
Нужно ему вот это "подсунуть"
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Das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen von Unionsbürgern richtet sich allein nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Voraussetzungen des AufenthG zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG), wie zum Beispiel das Erfordernis von Sprachkenntnissen, finden keine Anwendung. Einzelne Bestimmungen des AufenthG finden gemäß § 11 Anwendung, wenn dieses für Freizügigkeitsberechtigte günstigere Regelungen beinhaltet (§ 11 Absatz 1 Satz 5). So kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG für einen Unionsbürger aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, der mit einer/einem Deutschen verheiratet ist, wegen des hiermit verbundenen uneingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt (§ 28 Absatz 5 AufenthG) günstiger sein als eine Freizügigkeitsbescheinigung. Die Rechtsstellung des Betroffenen als freizügigkeitsberechtigt bleibt durch die Anwendung günstigeren Rechts im Einzelfall unberührt. In Fällen, in denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen bzw. den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat, weil die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht gegeben sind (§§ 5 Absatz 5, 11 Absatz 2), kommt für Familienangehörige ggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem Aufenthaltsgesetz in Betracht.
Das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen von Unionsbürgern richtet sich allein nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Voraussetzungen des AufenthG zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG), wie zum Beispiel das Erfordernis von Sprachkenntnissen, finden keine Anwendung. Einzelne Bestimmungen des AufenthG finden gemäß § 11 Anwendung, wenn dieses für Freizügigkeitsberechtigte günstigere Regelungen beinhaltet (§ 11 Absatz 1 Satz 5). So kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG für einen Unionsbürger aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, der mit einer/einem Deutschen verheiratet ist, wegen des hiermit verbundenen uneingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt (§ 28 Absatz 5 AufenthG) günstiger sein als eine Freizügigkeitsbescheinigung. Die Rechtsstellung des Betroffenen als freizügigkeitsberechtigt bleibt durch die Anwendung günstigeren Rechts im Einzelfall unberührt. In Fällen, in denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehen bzw. den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat, weil die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht gegeben sind (§§ 5 Absatz 5, 11 Absatz 2), kommt für Familienangehörige ggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem Aufenthaltsgesetz in Betracht.
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