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Возможно ли воссоединение ?
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in Antwort nikbil* 23.11.12 20:01
1. Если у разведённой девушки (§28) несовершенолетний ребёнок - гражданин Германии, и у него нет официально отца и об этом везде записано (СОР и др.), то тогда жених (будущий муж) может провести усыновление (Adoption) несовршенолетнего гражданина Германии и воссоединится с ним даже без знания немецкого языка.
2. Условия приобретения гражданства Германии при рождении в Германии ребёнка у родителей иностранцев:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 4
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
(StAR-VwV)
4.3 Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland)
www.gieseking-verlag.de/downloads/XVII.StAR-VwV.pdf
2. Условия приобретения гражданства Германии при рождении в Германии ребёнка у родителей иностранцев:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 4
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
(StAR-VwV)
4.3 Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland)
www.gieseking-verlag.de/downloads/XVII.StAR-VwV.pdf