Вход на сайт
Брак с гражданством но без дохода
1093 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ amigo84 13.05.08 14:16
Тоже интересно:
FZF zu Deutschen
http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#13
FZF bei Studenten - http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1208338329э
Fazit: многое зависит от земли/города и имхо бератора.
FZF zu Deutschen
В ответ на:
Anders ist dies beim Familiennachzug zum deutschen Ehegatten. Nach ╖ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll 3 die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von ╖ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel) ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes erteilt werden soll. Der Nachzug kann aber versagt werden, wenn ein Regelausnahmefall vorliegt. Ein solcher Fall liegt bspw. vor, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (unter Berücksichtigung der Person des Nachziehenden) und wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte. Das wäre bspw. der Fall, wenn der Deutsche (Mono- Staater) sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hätte, oder wenn der Deutsche auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besäße. In einem solchen Fall wäre ein Regelausnahmefall gegeben und der Nachzug des ausl. Ehegatten könnte (nicht: müsste) wegen des nicht gesicherten gemeinsamen Lebensunterhaltes abgelehnt werden.
Anders ist dies beim Familiennachzug zum deutschen Ehegatten. Nach ╖ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll 3 die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von ╖ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel) ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes erteilt werden soll. Der Nachzug kann aber versagt werden, wenn ein Regelausnahmefall vorliegt. Ein solcher Fall liegt bspw. vor, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (unter Berücksichtigung der Person des Nachziehenden) und wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte. Das wäre bspw. der Fall, wenn der Deutsche (Mono- Staater) sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hätte, oder wenn der Deutsche auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besäße. In einem solchen Fall wäre ein Regelausnahmefall gegeben und der Nachzug des ausl. Ehegatten könnte (nicht: müsste) wegen des nicht gesicherten gemeinsamen Lebensunterhaltes abgelehnt werden.
http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#13
FZF bei Studenten - http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1208338329э
Fazit: многое зависит от земли/города и имхо бератора.