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ХЕЛП!!! Теперь АБX требует "непонятную" бумажку!!!!
NEW 12.09.06 15:09
in Antwort nuta_hanuta 12.09.06 14:39
Надо будет его найти и почитать перед поезкой в АБХ на всякии случай. Этот закон, наверное, на форуме где-то должен быть, да?
да уж, с конституцией государства, в котором собираешься жить, всегда полезно ознакомиться...
Нет, при оформлении испанской визы меня не предупреждали об ответсвенности за дачу "ложных сведений", ни о том, что мне замуж по этой визе нельзя выходить...
почитайте внимательно:
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#55
от интерпретации данного параграфа будет зависеть решение ABH (а в будущем возможно и суда)... известная мне интерпретация:
говорит в Вашу пользу...
да уж, с конституцией государства, в котором собираешься жить, всегда полезно ознакомиться...
Нет, при оформлении испанской визы меня не предупреждали об ответсвенности за дачу "ложных сведений", ни о том, что мне замуж по этой визе нельзя выходить...
почитайте внимательно:
В ответ на:
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingwiesen wurde.
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingwiesen wurde.
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#55
от интерпретации данного параграфа будет зависеть решение ABH (а в будущем возможно и суда)... известная мне интерпретация:
В ответ на:
55.2.1.2 Der Ausweisungsgrund kann auch vorliegen, wenn bei Erschleichung eines einheitlichen Sichtvermerks die Täuschung nicht gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung, sondern gegenüber der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates erfolgte, da nach der erfolgten Einreise ein Widerruf durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden nicht mehr möglich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ausländer auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde.
55.2.1.2 Der Ausweisungsgrund kann auch vorliegen, wenn bei Erschleichung eines einheitlichen Sichtvermerks die Täuschung nicht gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung, sondern gegenüber der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates erfolgte, da nach der erfolgten Einreise ein Widerruf durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden nicht mehr möglich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ausländer auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde.
говорит в Вашу пользу...
NEW 12.09.06 15:14
in Antwort Dresdner 12.09.06 15:09
да уж, с конституцией государства, в котором собираешься жить, всегда полезно ознакомиться...
Это точно!
Спасибо за ссылки. Пусть их внимательно муж читает - с моим "великолепным" на данный момент знанием немецкого я ему здесь конкуренцию не составляю...
Будем надеяться, что до суда дело не дойдет.
Это точно!
Спасибо за ссылки. Пусть их внимательно муж читает - с моим "великолепным" на данный момент знанием немецкого я ему здесь конкуренцию не составляю...
Будем надеяться, что до суда дело не дойдет.
20.09.06 10:07
in Antwort Dresdner 12.09.06 15:09
Ребятки, где можно выпечатать параграф 39.3? Заранее благодарю.
NEW 20.09.06 10:20
in Antwort petr9 20.09.06 10:07, Zuletzt geändert 20.09.06 10:28 (Eugene_T)
Я не знаю, какой именно закон Вы имеете в виду. Но вот...
А вот выдержка из инструкции к закону.
В ответ на:
AufenthG 2004 ╖ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach ╖ 18 zustimmen, wenn
1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der
Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder
2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und
sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.
(4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach ╖ 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.
(6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 20 Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, kann von der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
erlaubt werden, soweit nach Maßgabe dieses Vertrages von den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang gegenüber zum Zweck der Beschäftigung einreisenden Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewähren.
AufenthG 2004 ╖ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach ╖ 18 zustimmen, wenn
1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der
Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder
2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und
sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.
(4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach ╖ 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.
(6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 20 Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, kann von der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
erlaubt werden, soweit nach Maßgabe dieses Vertrages von den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang gegenüber zum Zweck der Beschäftigung einreisenden Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewähren.
А вот выдержка из инструкции к закону.
В ответ на:
39.3 Das Zustimmungsverfahren nach Absatz 2 gilt nach Absatz 3 auch, wenn ein Ausländer zu anderen Zwecken nach Deutschland einreist oder sich zu anderen Zwecken in Deutschland aufhält und eine Beschäftigung aufnehmen will und eine Beschäftigung nicht bereits kraft Gesetzes erlaubt ist (vgl. Nummer 4.2.3.2 und 4.3.2). Neben den Aufenthaltszwecken der Abschnitte 5, 6 oder 7 betrifft dies auch zustimmungspflichtige Beschäftigungen im Rahmen
der ╖╖ 16, 17 oder 18.
39.3 Das Zustimmungsverfahren nach Absatz 2 gilt nach Absatz 3 auch, wenn ein Ausländer zu anderen Zwecken nach Deutschland einreist oder sich zu anderen Zwecken in Deutschland aufhält und eine Beschäftigung aufnehmen will und eine Beschäftigung nicht bereits kraft Gesetzes erlaubt ist (vgl. Nummer 4.2.3.2 und 4.3.2). Neben den Aufenthaltszwecken der Abschnitte 5, 6 oder 7 betrifft dies auch zustimmungspflichtige Beschäftigungen im Rahmen
der ╖╖ 16, 17 oder 18.
NEW 20.09.06 11:15
in Antwort petr9 20.09.06 10:07
NEW 20.09.06 15:55
in Antwort nuta_hanuta 12.09.06 15:14
Были в понедельник в АБХ.
Нас там лишь попросили обья снить, как мы планировали поехать дальше в Испанию. Кроме етого, мы "напомнили" им, что не все наши документы били привезены из России (справка о незамужестве, перевод СОРа - делали в германии). Еще я студентка 5-го курса очного отделения, и наш беамтер согласился, что если бы брак планировали, я бы вначале универ закончила.
В общем, завтра опять туда едем ВНЖ в пасспорт вклеивать
Спасибо всем огромное, кто мне ответил и советовал как поступить!!!!!
Нас там лишь попросили обья снить, как мы планировали поехать дальше в Испанию. Кроме етого, мы "напомнили" им, что не все наши документы били привезены из России (справка о незамужестве, перевод СОРа - делали в германии). Еще я студентка 5-го курса очного отделения, и наш беамтер согласился, что если бы брак планировали, я бы вначале универ закончила.
В общем, завтра опять туда едем ВНЖ в пасспорт вклеивать
Спасибо всем огромное, кто мне ответил и советовал как поступить!!!!!
NEW 20.09.06 16:54
да, к нашему счастью не все беамты тут осведомлены какая система образования в "союзе"
in Antwort nuta_hanuta 20.09.06 15:55
В ответ на:
Еще я студентка 5-го курса очного отделения, и наш беамтер согласился, что если бы брак планировали, я бы вначале универ закончила.
Еще я студентка 5-го курса очного отделения, и наш беамтер согласился, что если бы брак планировали, я бы вначале универ закончила.
да, к нашему счастью не все беамты тут осведомлены какая система образования в "союзе"

