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Отказ Bafög
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in Antwort Eleniya2012 02.03.17 16:32
Bei ausländischen, nicht EU- Staatsangehörigen Ehegatten von Deutschen oder im Inland erwerbstätigen EU-Bürgern, die ihren ausländischen, berufsqualifizierenden Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist. Für eine Förderungsfähigkeit im Rahmen des Absatzes 1 ist ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung erforderlich.