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Unterricht für SchülerInnen mit Zuwanderungsgeschichte im Bereich der Sprachen
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Besonders wichtig sind die folgenden Punkte des Erlasses in Schule NRW:
"Für die Kinder und Jugendlichen mit Zuwanderungsgeschichte sind die mitgebrachten Herkunftssprachen und die Kultur der Herkunftsländer Teil ihrer Identität; sie sind für ihre Persönlichkeitsentwicklung von besonderer Bedeutung. Überdies ist Mehrsprachigkeit ein kultureller Reichtum in einer immer stärker zusammenwachsenden Welt.
Darum wird durch das Land Nordrhein-Westfalen an den allgemeinbil-denden Schulen Unterricht in den am meisten gesprochenen Herkunftssprachen angeboten.
In der Sekundarstufe I kann nach Maßgabe des ╖ 5 APOvS I (BASS 13 v 21 Nr. 1.1) Unterricht in der Herkunftssprache anstelle einer zweiten oder dritten Pflichtfremdsprache angeboten werden.
Ergänzend hierzu hat zum Schuljahr 2009/2010 im Rahmen der Qualitätsoffensive Hauptschule ein Schulversuch Unterricht in der Herkunftssprache an Hauptschulen als zweite Fremdsprache (BASS 13-21 Nr. 7) begonnen.
4. Herkunftssprache anstelle einer zweiten oder dritten Pflichtfremdsprache
Sofern die organisatorischen, curricularen und personellen Vorausset-zungen es zulassen, kann an Schulen der Sekundarstufe I nach Maßgabe des ╖ 5 APO-S I die Herkunftssprache anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache angeboten werden. In der gymnasialen Oberstufe gilt ╖ 7 Abs. 6 APO-GOSt (BASS 13 v 32 Nr. 3.1).
In einem Schulversuch gemäß ╖ 25 Abs. 1 SchulG wird Unterricht in der Herkunftssprache an Hauptschulen als zweite Fremdsprache eingeführt. Nähere Hinweise hierzu enthält der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 13.5.2009.
5. Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprachlicher Unterricht)
5.1 Der Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprache im Sinne von ╖ 2 Abs. 10 SchulG, ╖ 5 APO-S I ) ist ein zusätzliches Angebot, das für die am meisten in Nordrhein-Westfalen gesprochenen Herkunftssprachen von Schülerinnen und Schülern mit einer Zuwanderungsgeschichte nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten und unter staatlicher Schulaufsicht an den Schulen eingerichtet wird.
5.2 Herkunftssprachlicher Unterricht wird in der Primarstufe dort an-geboten, wo die Anzahl der Kinder einer gemeinsamen Herkunftssprache die Bildung einer mindestens 15 Schülerinnen und Schüler umfassenden Lerngruppe dauerhaft ermöglicht. Wird an der Schule die Lerngruppengröße auch bei jahrgangsübergreifendem Unterricht nicht erreicht, informiert die Schule hierüber die Schulaufsichtsbehörde. Dort werden Kooperationsmöglichkeiten mit benachbarten Schulen geprüft, damit bei ausreichender Gruppengröße schulübergreifende Lerngruppen eingerichtet werden können. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Der herkunftssprachliche Unterricht ergänzt mit in der Regel fünf Wochenstunden den Unterricht in Regelklassen und Vorbereitungsklassen der Primarstufe.
Die Schule informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte bei der Aufnahme in die Primarstufe über das Angebot.
Aufgabe des Unterrichts ist es, auf der Grundlage des gültigen Lehrplans die herkunftssprachlichen Fähigkeiten in Wort und Schrift zu erhalten, zu erweitern und wichtige interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts sind nach Maßgabe des Lehrplans schriftliche Übungen zulässig.
5.3 In den Schulen der Sekundarstufe I wird der herkunftssprachliche Unterricht sukzessive in ein Fremdsprachenangebot umgewandelt. Ausschlaggebend für die Einrichtung eines solchen An-gebots ist, dass ausreichend große Lerngruppen zustande kommen. Die Schule informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte hierüber beim Übergang in die Sekundarstufe I.
Solange das Fremdsprachenangebot nicht eingerichtet ist, kann herkunftssprachlicher Unterricht stattfinden, wenn in der Sekun-darstufe I mindestens 18 Schülerinnen und Schüler gleicher Herkunftssprache dauerhaft teilnehmen. Wird an der Schule die Lerngruppengröße auch bei jahrgangsübergreifendem Unterricht nicht erreicht, informiert die Schule hierüber die Schulaufsichts-behörde. Dort werden Kooperationsmöglichkeiten mit benachbar-ten Schulen geprüft, damit bei ausreichender Gruppengröße schul- oder schulformübergreifende Lerngruppen eingerichtet werden können. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
7. Lehrkräfte
7.1 Den herkunftssprachlichen Unterricht und den herkunftssprachlichen Unterricht anstelle einer zweiten oder dritten Pflichtfremd-sprache erteilen grundsätzlich Lehrkräfte, die die entsprechendeBefähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts besitzen.
7.2 Es können auch Lehrkräfte mit einer Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, die statt der Lehrbefähigung für das ausgeschriebene Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts die geforderte Sprachqualifika-tion gemäß der Kompetenzstufe C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen LLernen, lehren, beurteilen? des Europarates nachweisen und ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer didaktischen und methodischen Fortbildung Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und Schu-en der Sekundarstufe I gemäß Runderlass zur Fort- und Weiterbildung vom 27.4.2004 (BASS 20 - 22 Nr. 8, Anlage 1, Nr. IX) schriftlich verbindlich erklärt haben. Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme entfällt, wenn die Lehrkraft bereits eine Lehrbefähigung für eine Fremdsprache erworben hat.
Die Lehrkräfte werden entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung im regulären Unterricht und im herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzt.
7.3 Sofern keine Lehrkräfte nach Nr. 7.1 und 7.2 zur Verfügung stehen, können ausnahmsweise auch Lehrerinnen und Lehrer zugelassen werden, die
a) über eine ausländische Lehramtsprüfung für das Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts verfügen oder
b) über einen deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss im Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts verfügen.
In beiden Fällen müssen diese
- ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der didaktischen und me-thodischen Fortbildung Herkunftssprachenlehrkräfte an Grund-schulen und Schulen der Sekundarstufe I gemäß Nr. 7.2 schriftlich verbindlich erklärt haben.
- an einem einwöchigen Orientierungsseminar (BASS 20 v 11 Nr. 5) teilnehmen. Das Seminar findet unmittelbar vor Beginn des Schuljahres bzw. vor Beginn des Schulhalbjahres statt, zu dem die Lehrkräfte ihre Unterrichtstätigkeit aufnehmen. Einstellungen zum Schuljahres- bzw. Schulhalbjahresbeginn sind daher anzustreben.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleisten darüber hinaus schulinterne Maßnahmen zur Einarbeitung in die Aufgaben einer Lehrkraft.
Außerdem erfolgt in diesen Fällen die Einstellung zum Zwecke der Erprobung zunächst befristet bis zur Dauer von maximal zwei Jahren.
7.4 Der herkunftssprachliche Unterricht an der Grundschule kann auch von abgeordneten Lehrkräften der Sekundarstufe I mit entsprechender Qualifikation erteilt werden.
Die Einstellung der Lehrkräfte erfolgt nach den Regelungen der Einstellungserlasse für Lehrerinnen und Lehrer in den öffentlichen Schul-dienst.
Hinweise zur Beschäftigung der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis enthält der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiter-bildung vom 23.4.2007 (BASS 21 v 01 Nr. 11).
7.5 Alle Lehrerinnen und Lehrer aus einem Land außerhalb des deutschen Sprachraumes haben deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Nachweise sind ins-besondere:
der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache oder
das Große Sprachdiplom des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote gut oder
die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das vom Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen durchgeführt wird oder ein anderer durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung zugelassener Sprachnachweis.
Im Übrigen sind von ausländischen Lehrkräften, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, die Anforderungen des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Innen-ministeriums zu Aufenthaltsgenehmigungen für ausländische Lehrkräfte an deutschen Schulen vom 2.7.2008 (BASS 21 v 08 Nr. 1.1) zu erfüllen."
Weiter zum Erlass:
www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Erlasse/Herkunftssprache.pdf