есть ли такой закон?
всем здрасте. возник такой вопрос . где то читала / слышала , что если начать аусбильдунг, после 21 года и даже гораздо позже то школу посещать обязанности нет. вот возник вопрос. есть ли такой закон ? и может есть у кого опыт подобный . как это действует на деле ?
Есть
https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/
Зависит еще конкретно от Schulgesetz вашего Bundesland
Freistellung volljähriger Auszubildenden für die Berufsschule
„Passt, wackelt und hat Luft!“ Mit dieser lakonischen Feststellung sollen in früheren
Zeiten die Herren Stabsgefreiten in der Kleiderkammer den neuen Rekruten ihre
Uniformteile angepasst haben. Ähnlich lakonisch klang die Begründung der
damaligen Bundesregierung, als sie am 1. März 1997 mit der Novellierung des
JarbSchG den volljährigen Auszubildenden die Anrechnung von Berufsschulzeiten
auf die betriebliche Ausbildungszeit deftig reduzierte:
„Ziel der Aufhebung des § 9 Abs. 4 JArbSchG ist es, erwachsene Auszubildende
außerhalb der Berufsschulzeit intensiver als bisher in den Betrieb zu integrieren,
hierdurch die betriebliche Ausbildung zu intensivieren und die Bereitschaft der
Betriebe, insbesondere des Handwerks, zu erhöhen, Ausbildungsplätze zur
Verfügung zu stellen.“
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt nur für junge Menschen unter 18
Jahren, gleich, ob sie als Auszubildende oder als Arbeitnehmer beschäftigt werden (§
1 Abs. 1 JArbSchG). Die bis zum 28. Februar 1997 geltende Ausnahme, nach der die
Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 3 JArbSchG für jugendliche Berufsschüler auch auf
volljährige Auszubildende anzuwenden waren (§ 9 Abs. 4 JArbSchG) mit der Folge,
dass auch diese u. a. nur an einem von zwei Berufsschultagen in der Woche nach
dem Berufsschulunterricht im Betrieb beschäftigt werden durften, wurde im Zuge der
beabsichtigten Korrektur vermutlich ausbildungshemmender Vorschriften
aufgehoben, „weil die Gleichbehandlung erwachsener Auszubildender mit
Jugendlichen aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht mehr als gerechtfertigt
angesehen wurde.“ (vgl. Bundestagsdrucksache 13/5494 S. 9).
Dem Fetisch „Schaffung von Ausbildungsplätzen“ wurden bisher schon viele Opfer
gebracht. Ob sie erhört wurden, mögen meine Leser jeder für sich selbst beurteilen.
Seit der Abschaffung des oben genannten Absatzes des JarbSchG fehlt es an einer
Anrechnungsregel für die volljährigen Auszubildenden, so dass die Summe der
Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten in der Kalenderwoche für
diese Gruppe größer sein kann als die regelmäßige tarifliche wöchentliche
Arbeitszeit.
Die Handwerkskammer Oldenburg hat in einem Merkblatt dazu folgendes Beispiel
veröffentlicht:
„6Tage-Woche:
Der volljährige Auszubildende im Friseurhandwerk wird bei einer regelmäßigen
Ausbildungszeit von 38 Stunden pro Woche allwöchentlich von Dienstag bis Samstag
ausgebildet. Der Berufsschulunterricht findet jeweils am Montag statt. Eine
Freistellung von der betrieblichen Ausbildung ist nicht erforderlich. Es besteht auch
kein eigenständiger Anspruch auf Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die
betriebliche Ausbildungszeit. Der volljährige Auszubildende hat somit eine ‚6-Tage-
Woche’. Die wöchentliche Höchstausbildungszeit ergibt sich aus der Summe der
tariflichen Arbeitszeit (38 Stunden) und der Berufsschulzeit. Die 48 Stunden-Woche
darf dabei nicht überschritten werden.“
Nun werden Sie vielleicht sagen: Was kümmern mich die Friseure!“ Gemach, auch in
Industrie und Handel ist das Thema interessant. Beispiel:
Freitags wird in einem Ausbildungsbetrieb bis 13.30 gearbeitet. Die Berufsschule
dauert an diesem Tag bis 14.45 Uhr. Erwächst den volljährigen Azubis daraus ein
Zeitguthaben, weil die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen
Ausbildungszeiten die wöchentliche Arbeitszeit übersteigt?
Nein, tut es nicht! Denn 48 Wochenstunden sind das Maß aller Dinge, nicht die
tariflich festgelegte Arbeitszeit. Die Anrechnung erfolgt auf die gesetzlich
höchstzulässige Arbeitszeit, nicht auf die tariflich vereinbarte, zumindest dann, wenn
im Tarif- oder Ausbildungsvertrag nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist. Die
gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit beträgt aber nach § 3 Arbeitszeitgesetz für
Erwachsene 48 Stunden pro Woche.
Das BAG sieht das genau so und hat in einem Beschluss vom 26. März 2001 eine
Reihe von Leitsätzen zur Freistellung festgehalten, von denen für die volljährigen
Auszubildenden und ihre Ausbildende vor allem der 3. interessant sein dürfte:
"Seit dem Außerkrafttreten von § 9 Abs. 4 JArbSchG zum 1.3.1997 fehlt es an einer
Abrechnungsregelung, so dass die Summe der Berufsschulzeiten und der
betrieblichen Ausbildungszeiten kalenderwöchentlich größer als die regelmäßige
tarifliche wöchentliche Ausbildungszeit sein kann." (BAG Az 6 AZR 537/01)
Den vollständigen Beschluss habe ich gefunden in: Der Betrieb 2001, S. 1260.
Vielleicht hilft Ihnen das.
Obwohl § 9 Abs. 4 JarbSchG also nicht mehr gilt, ist seitens der Ausbildenden jedoch
immer noch § 15 (früher 7) Satz 1 BBiG zu beachten. Danach hat der Ausbildende
die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen, auch
die volljährige Auszubildende. Der volljährige Auszubildende steht damit für die
restliche Arbeitszeit für die betriebliche Ausbildung zur Verfügung. Es muss
allerdings gewährleistet sein, dass der Auszubildende während dieser Zeit auch
ausgebildet wird und es sich generell für die Belegschaft um betriebliche
Arbeitszeiten handelt.
Für die Anrechnung der Berufsschulzeit hat sich in der Rechtsprechung zu § 15 BBiG
eine Zumutbarkeitsregel durchgesetzt, nach der eine Rückkehr in den Betrieb nach
dem Berufsschulunterricht dann nicht mehr erforderlich ist, wenn die verbleibende
Zeit für die betriebliche Ausbildung am betreffenden Tag nicht mehr zweckmäßig
oder zweckentsprechend und deshalb nicht mehr zumutbar ist. Das wiederum hängt
von der Dauer der tatsächlichen Berufsschulzeit, ohne Pausen, der Wegezeit
zwischen Schule und Betrieb und der dann noch für die betriebliche Ausbildung
verbleibenden Restzeit ab.
All das Gesagte muss allerdings abgewogen werden mit den länderspezifischen
Berufsschulregelungen und evt. tarifvertraglichen Festlegungen.
Noch ein Literaturtip: Mitsch/Richter: Beschäftigungsmöglichkeiten volljähriger
Lehrlinge (!). In: Arbeit und Arbeitsrecht. Die Zeitschrift für den Personal-Profi. Huss
Medien GmbH, Berlin, 1997, Seite 256