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есть ли такой закон?

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Aphrodit@ коренной житель25.03.18 13:32
Aphrodit@
25.03.18 13:32 

всем здрасте. возник такой вопрос . где то читала / слышала , что если начать аусбильдунг, после 21 года и даже гораздо позже то школу посещать обязанности нет. вот возник вопрос. есть ли такой закон ? и может есть у кого опыт подобный . как это действует на деле ?

Доброта ,любовь и правда спасут этот мирМань Тереза Каменты Клаб
#1 
Ника. коренной житель25.03.18 22:34
Ника.
NEW 25.03.18 22:34 
в ответ Aphrodit@ 25.03.18 13:32

знаю есть такое, но работодатель редко соглашается на такое, потому что экзамены сдавать нужно.

#2 
  Marc2018 прохожий26.03.18 01:12
NEW 26.03.18 01:12 
в ответ Aphrodit@ 25.03.18 13:32

Есть

https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/


Зависит еще конкретно от Schulgesetz вашего Bundesland


Freistellung volljähriger Auszubildenden für die Berufsschule


„Passt, wackelt und hat Luft!“ Mit dieser lakonischen Feststellung sollen in früheren

Zeiten die Herren Stabsgefreiten in der Kleiderkammer den neuen Rekruten ihre

Uniformteile angepasst haben. Ähnlich lakonisch klang die Begründung der

damaligen Bundesregierung, als sie am 1. März 1997 mit der Novellierung des

JarbSchG den volljährigen Auszubildenden die Anrechnung von Berufsschulzeiten

auf die betriebliche Ausbildungszeit deftig reduzierte:

„Ziel der Aufhebung des § 9 Abs. 4 JArbSchG ist es, erwachsene Auszubildende

außerhalb der Berufsschulzeit intensiver als bisher in den Betrieb zu integrieren,

hierdurch die betriebliche Ausbildung zu intensivieren und die Bereitschaft der

Betriebe, insbesondere des Handwerks, zu erhöhen, Ausbildungsplätze zur

Verfügung zu stellen.“

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt nur für junge Menschen unter 18

Jahren, gleich, ob sie als Auszubildende oder als Arbeitnehmer beschäftigt werden (§

1 Abs. 1 JArbSchG). Die bis zum 28. Februar 1997 geltende Ausnahme, nach der die

Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 3 JArbSchG für jugendliche Berufsschüler auch auf

volljährige Auszubildende anzuwenden waren (§ 9 Abs. 4 JArbSchG) mit der Folge,

dass auch diese u. a. nur an einem von zwei Berufsschultagen in der Woche nach

dem Berufsschulunterricht im Betrieb beschäftigt werden durften, wurde im Zuge der

beabsichtigten Korrektur vermutlich ausbildungshemmender Vorschriften

aufgehoben, „weil die Gleichbehandlung erwachsener Auszubildender mit

Jugendlichen aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht mehr als gerechtfertigt

angesehen wurde.“ (vgl. Bundestagsdrucksache 13/5494 S. 9).

Dem Fetisch „Schaffung von Ausbildungsplätzen“ wurden bisher schon viele Opfer

gebracht. Ob sie erhört wurden, mögen meine Leser jeder für sich selbst beurteilen.

Seit der Abschaffung des oben genannten Absatzes des JarbSchG fehlt es an einer

Anrechnungsregel für die volljährigen Auszubildenden, so dass die Summe der

Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten in der Kalenderwoche für

diese Gruppe größer sein kann als die regelmäßige tarifliche wöchentliche

Arbeitszeit.

Die Handwerkskammer Oldenburg hat in einem Merkblatt dazu folgendes Beispiel

veröffentlicht:

„6Tage-Woche:

Der volljährige Auszubildende im Friseurhandwerk wird bei einer regelmäßigen

Ausbildungszeit von 38 Stunden pro Woche allwöchentlich von Dienstag bis Samstag

ausgebildet. Der Berufsschulunterricht findet jeweils am Montag statt. Eine

Freistellung von der betrieblichen Ausbildung ist nicht erforderlich. Es besteht auch

kein eigenständiger Anspruch auf Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die

betriebliche Ausbildungszeit. Der volljährige Auszubildende hat somit eine ‚6-Tage-

Woche’. Die wöchentliche Höchstausbildungszeit ergibt sich aus der Summe der

tariflichen Arbeitszeit (38 Stunden) und der Berufsschulzeit. Die 48 Stunden-Woche

darf dabei nicht überschritten werden.“

Nun werden Sie vielleicht sagen: Was kümmern mich die Friseure!“ Gemach, auch in

Industrie und Handel ist das Thema interessant. Beispiel:

Freitags wird in einem Ausbildungsbetrieb bis 13.30 gearbeitet. Die Berufsschule

dauert an diesem Tag bis 14.45 Uhr. Erwächst den volljährigen Azubis daraus ein

Zeitguthaben, weil die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen

Ausbildungszeiten die wöchentliche Arbeitszeit übersteigt?

Nein, tut es nicht! Denn 48 Wochenstunden sind das Maß aller Dinge, nicht die

tariflich festgelegte Arbeitszeit. Die Anrechnung erfolgt auf die gesetzlich

höchstzulässige Arbeitszeit, nicht auf die tariflich vereinbarte, zumindest dann, wenn

im Tarif- oder Ausbildungsvertrag nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist. Die

gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit beträgt aber nach § 3 Arbeitszeitgesetz für

Erwachsene 48 Stunden pro Woche.

Das BAG sieht das genau so und hat in einem Beschluss vom 26. März 2001 eine

Reihe von Leitsätzen zur Freistellung festgehalten, von denen für die volljährigen

Auszubildenden und ihre Ausbildende vor allem der 3. interessant sein dürfte:

"Seit dem Außerkrafttreten von § 9 Abs. 4 JArbSchG zum 1.3.1997 fehlt es an einer

Abrechnungsregelung, so dass die Summe der Berufsschulzeiten und der

betrieblichen Ausbildungszeiten kalenderwöchentlich größer als die regelmäßige

tarifliche wöchentliche Ausbildungszeit sein kann." (BAG Az 6 AZR 537/01)

Den vollständigen Beschluss habe ich gefunden in: Der Betrieb 2001, S. 1260.

Vielleicht hilft Ihnen das.

Obwohl § 9 Abs. 4 JarbSchG also nicht mehr gilt, ist seitens der Ausbildenden jedoch

immer noch § 15 (früher 7) Satz 1 BBiG zu beachten. Danach hat der Ausbildende

die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen, auch

die volljährige Auszubildende. Der volljährige Auszubildende steht damit für die

restliche Arbeitszeit für die betriebliche Ausbildung zur Verfügung. Es muss

allerdings gewährleistet sein, dass der Auszubildende während dieser Zeit auch

ausgebildet wird und es sich generell für die Belegschaft um betriebliche

Arbeitszeiten handelt.

Für die Anrechnung der Berufsschulzeit hat sich in der Rechtsprechung zu § 15 BBiG

eine Zumutbarkeitsregel durchgesetzt, nach der eine Rückkehr in den Betrieb nach

dem Berufsschulunterricht dann nicht mehr erforderlich ist, wenn die verbleibende

Zeit für die betriebliche Ausbildung am betreffenden Tag nicht mehr zweckmäßig

oder zweckentsprechend und deshalb nicht mehr zumutbar ist. Das wiederum hängt

von der Dauer der tatsächlichen Berufsschulzeit, ohne Pausen, der Wegezeit

zwischen Schule und Betrieb und der dann noch für die betriebliche Ausbildung

verbleibenden Restzeit ab.

All das Gesagte muss allerdings abgewogen werden mit den länderspezifischen

Berufsschulregelungen und evt. tarifvertraglichen Festlegungen.

Noch ein Literaturtip: Mitsch/Richter: Beschäftigungsmöglichkeiten volljähriger

Lehrlinge (!). In: Arbeit und Arbeitsrecht. Die Zeitschrift für den Personal-Profi. Huss

Medien GmbH, Berlin, 1997, Seite 256

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