Воровать нехорошо!
В ответ на:В области ПРАВА ничего не возникает автоматически, само собой (как и в материальном мире), всё строится на основе законов и международных соглашений.
Прочитайте по этому поводу:
http://www.weinknecht.de/ojr/index.html?/ojr/1997/78.htm
OJR - Online Journal Recht
Zitierung: Autor o. Gericht, OJR, Jahrgang, Dokumentnummer (u. ggf. Randnummer)
Dieses Dokument: /ojr/1997/85.htm
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Weinknecht
Urheberrecht im Internet
Verzicht auf Urheberrechte durch Angebot im Internet?
Immer wieder wird von Web-Usern die Ansicht vertreten, die Anbieter von Inhalten hätten allein durch ihr Angebot im Internet auf ihre Urheberrechte daran verzichtet, weil sie ja wüßten, daß im Internet alles heruntergeladen und beliebig genutzt würde. Diese Ansicht ist unzutreffend.
Dem UrhG ist der Gedanke des Verzichts auf Urheber- und Verwertungsrechte fremd. Schon die Übertragbarkeit des Urheberrechts im
Kern (Urheberpersönlichkeitsrechte, ╖╖ 12 - 14 UrhG) ist gemäß ╖ 29 UrhG ausdrücklich ausgeschlossen; für das Folgerecht und den Beteiligungsanspruch ist das zusätzlich in ╖╖ 26 und 36 UrhG geregelt. Übertragbar und damit verzichtbar sind höchstens die Verwertungsrechte in Form von Nutzungsrechten an Lizenznehmer. Die Übertragung setzt allerdings einen Vertrag, d. h. eine Willenserklärung des Urhebers voraus (vgl. ╖ 37 UrhG). In der juristischen Literatur wird allerdings diskutiert, ob eine als "Verzicht" bezeichnete Erklärung eines Urhebers jedenfalls einen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung seiner Rechte bedeuten kann.
Demnach bedürfte es für den Verzicht, der in jedem Fall ein Rechtsgeschäft darstellt, wohl einer ausdrücklichen Erklärung. Ein Verzicht durch ein schlüssiges Handeln - konkludent durch Einstellen in das
Internet - ist angesichts der strikten Bindung der gesamten Rechte an den Urheber nicht denkbar. Es bedürfte daher auf den Web-Seiten einer ausdrücklichen Verzichtserklärung.