русский
Germany.ruForen → Архив Досок→ Diskussionsclub

Moskauer Vertrag 1970

23.08.05 07:03
Re: Moskauer Vertrag 1970
 
M13 старожил
in Antwort Пух 23.08.05 03:58, Zuletzt geändert 23.08.05 07:07 (M13)
вот кстати еще док-ва того что не могла в принципе фрг подписать мирный договор в 1970м
http://www.krr-faq.de/frieden.php
В ответ на:
Für die Bundesrepublik Deutschland ist ein Friedensvertrag bzw. die Forderung danach überflüssig - nicht nur im Hinblick auf eine laut "KRR" gegebene, tatsächlich jedoch nicht existierende (vgl. hier), Diskriminierung Deutschlands durch die "Feindstaatklauseln" der UNO.
Prof. Dr. Klaus Stern schreibt in Band V des "Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland" zum Thema "Friedensvertrag":
"Ein Friedensvertrag, der auf deutscher Seite rechtlich nur von einem handlungsfähigen Gesamtdeutschland, dem Deutschen Reich, als Kriegsgegner hätte abgeschlossen werden können, ist indessen ausgeblieben, weil sein zentraler politischer Inhalt, die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands, und andere politisch wesentliche Fragen kontrovers blieben. Je länger das tatsächliche Kriegsende zurücklag, desto stärker wurde ein Friedensvertrag deshalb vielfach als 'anachronistisch' empfunden. Zunehmend deutlicher kam man auf seiten der vier Hauptsiegermächte und auf deutscher Seite - aus jeweils unterschiedlichen Motiven - zu dem Ergebnis, ihn durch andere völkerrechtliche Instrumente zu ersetzen, was die zentralen politischen Anliegen um Deutschlands Status in Europa betraf. W. Grewe brachte diese Einschätzung 1982 auf die Formel: Die Frage eines Friedensvertrages sei 'praktisch gegenstandslos'.
Dieser Standpunkt war allerdings riskant, solange die Wiederherstellung der Deutschen Einheit noch nicht greifbar war; denn der Friedensvertragsvorbehalt des Deutschlandsvertrages hatte die beachtliche rechtliche und politische Funktion, die 'Deutsche Frage' einschließlich der deutschen Ostgrenze offenzuhalten. In diesem Lichte haben alle Bundesregierungen in zentralen Verträgen den Friedensvertragsvorbehalt perpetuiert, besonders in dem schon erwähnten Deutschlandvertrag, dem Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953 (BGBl. II S. 331) und den sog. Ostverträgen (...).
Diese politische Linie konnte erst 1989 verlassen werden, als sich aufgrund der grundlegenden politischen Veränderungen im östlichen Mitteleuropa und in Osteuropa die Möglichkeit abzeichnete, die Wiedervereinigung Deutschlands die volle Souveränität Deutschlands und die Festlegung der deutsch-polnischen Grenze sowie die Berücksichtigung der Sicherheitsbelange von Deutschlands Nachbarn in anderer Weise zu erreichen. Von einem Friedensvertrag war seither nicht mehr die Rede. Das Thema wurde ad acta gelegt, als sich die Umrisse des Zwei-plus-vier-Vertrages zeigten. In Absatz 1 der Präambel dieses Vertrages ist dementsprechend die Rede davon, daß die Vertragspartner, die in Deutschland hauptsächlich kriegführenden Mächte, 'in dem Bewußtsein (übereingekommen sind), daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben'. Außerdem wird sowohl im amtlichen Titel des Vertrages als auch in Absatz 12 der Präambel der 'abschließende' Charakter des Vertrages in bezug auf Deutschland betont. Ein zusätzlicher Friedensvertrag ist daher weder geplant noch machte er Sinn. Alles, was ein Friedensvertrag füglich enthalten sollte, ist mithin geregelt. Der Zwei-plus-vier-Vertrag ersetzt damit kraft seines auf mehr als Frieden gerichteten Inhalts jeden Friedensvertrag mit den Kriegsgegnern."
(Stern, in: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, ╖ 135, S. 2070 f.; Hervorhebungen dort; Scan hier.)

Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Ein Friedensvertrag ist überflüssig, alles, was in ihm hätte geregelt werden müssen, ist bereits in anderen Vertragswerken geregelt.
Allerdings ist diese Behauptung so ebenfalls unzutreffend. Der Reparationsfrage kommt nämlich keine Bedeutung mehr zu, weil die beiden als hauptsächliche Gläubiger in Betracht kommenden Länder (Polen und die Sowjetunion) rechtswirksam auf Reparationen gegenüber Deutschland verzichtet haben, indem sie bereits im Jahre 1953 erklärten, daß Deutschland ihnen gegenüber von der Zahlung staatlicher Nachkriegsschulden frei sei. Dieser Verzicht wurde ausdrücklich gegenüber Deutschland und nicht nur gegenüber der DDR ausgesprochen, bindet Polen und die Sowjetunion daher auch gegenüber Gesamtdeutschland. Von den Westmächten sind Reparationsforderungen ohnehin nicht mehr zu erwarten, und auch die übrigen, möglicherweise noch als Gläubiger in Betracht kommenden ehemaligen Kriegsgegner Deutschlands können mehr als 50 Jahre nach Kriegsende keinen Reparationsanspruch mehr geltend machen (vgl. v. Goetze, NJW 1990, 2161, 2167; zum Scan).

 

Sprung zu