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Ровно 65 лет назад

27.01.10 23:12
Re: Ровно 65 лет назад
 
StepanHavkin прохожий
in Antwort -Archimed- 27.01.10 15:52
Факт
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/strafrecht/bgh/5157
BGH, Urt. v. 10. April 2002 - 5 StR 485/01 - LG Hamburg - 5 StR 485/01
StGB §§ 130 Abs. 3, 5; 86 Abs. 3
Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volksverhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB) nicht gilt. (Im Anschluß an BGHSt 46, 36)
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/99/1-502a-99.php3
BGHSt 46, 36; Volksverhetzung; Verharmlosen des Holocaust; Anwendung des § 130 StGB auf Verteidigerhandeln; Tatbestandsausschlußklausel; Erklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung; Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören; Offenkundigkeit; Meinungsfreiheit - Günstige Deutung; Auslegung; Berufsfreiheit; Anspruch auf "konkrete und wirkliche" Verteidigung;
 

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