Разрушенная европа
Неутешительно выглядит Германия и восточная Европа
НП
13.05.2020 - 17:55 Uhr
Deutliche Empörung über Russland! Bundeskanzlerin Angela Merkel (65, CDU) ist sauer über einen Hacker-Angriff auf sie persönlich. Ihr Urteil: „Ungeheuerlich.“
Das machte sie am Mittwochmittag bei einer Fragestunde im Bundestag deutlich. Sie sagte dort auch: „Ich darf sehr ehrlich sagen: Mich schmerzt es“.
Die Abgeordnete Tabea Rößner (Grüne) hatte nach dem russischen Hacker-Angriff im Bundestag 2015 gefragt, bei dem auch E-Mails aus dem Abgeordnetenbüro der Kanzlerin abgegriffen worden waren.
Индейцы не обратили внимания на поток беженцев из Европы... |
Аллаху акбар Изя!
Лева Вы здесь такими лозунгами не бросайтесь, это не Ваш форум. могут и сильно шурави послать!
Индейцы не обратили внимания на поток беженцев из Европы...
Берлик, проясни! Пока никто не понял.
Аллаху акбар Изя!
Лева Вы здесь такими лозунгами не бросайтесь
К слову: пропаганду аллаху суют везде. Начала читать заметку про гремучих змей. Включаю видео про них из этой же заметки. И что я слышу?
Вот, пожалуйста. Слушать с 2:40.
Это просто пипец какой-то!
Это просто пипец какой-то!
Ну а что Вы хотите? Я не знаю как вы. а я медленно действую. Я никогда не нападаю на форуме, пока нет для этого оснований и подтверждений.
Der Euro kann nur überleben, wenn Deutschland einer gemein...
Говорите, что некоторые страны прирастут популяцией? Учитывая страны и их рождаемость, похоже, предполагается, что все квантовые физики и хирурги двинут на север за социальными плюшками и на юг, чтобы не мёрзнуть и по привычке к своим в гости плавать.
Я - за. Меньше будут дёргать налогоплательщиков за вымя. (с) Пардон.
Я не знаю как вы. а я медленно действую.
Как говорил один форумчанин (царствие ему небесное): бить надо один раз, но не по голове, а сразу по крышке гроба. (с)
Лично у меня всё зависит от степени моей кровожадности в каждом конкретном случае.
Это двойное оскорбление Европы возможно только потому, что Германия, как крупнейшая экономика Европы, настаивает на праве сильнейшего. Даже квалифицированный юрист Шойбле, который в качестве федерального министра финансов часто критически относится к политике ЕЦБ, испытывает тошноту перед лицом этой политики в отношении власти
Германия делает всё правильно. Нефиг плодить инфляцию, которая (якобы 0,6% - врут!) и так уже порядочно нервирует немцев. Если Германия поддастся, то будет официально 2% (а по факту куда больше).
Пока французы работали по 5 часов в день 4 дня в неделю, немцы пахали и пашут по 8-10 часов и по 5-6 дней в неделю, а то и по 12 без выходных.
Лично я согласна нанести оскорбление Европе вместе с немецким правительством.
НП
Gute Neuigkeit für : die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur Bundesnetzagentur hat gerade den Antrag der Nord Stream 2 AG nach Art.28b EnWG auf
Freistellung von der EU-Regulierung ABGELEHNT!
Ein ganz wichtiges
Zeichen der europäischen Solidarität !
Ссылка где, чудо?
Итак,
Am 15. Mai 2020 hat die Beschlusskammer 7 den Antrag der Nord Stream 2 AG auf Freistellung des im deutschen Hoheitsgebiet verlaufenden Teils der Nord Stream 2 von der Regulierung abgelehnt. Eine Freistellung nach § 28b EnWG setzt unter anderem voraus, dass die Gasverbindungsleitung vor dem 23. Mai 2019 fertigstellt war. Dies ist bei der Nord Stream 2 nicht der Fall.
Ну, чо, Трепанация, посмотрим на твой немецкий.
Gründe
I.
Das vorliegende Verfahren betrifft die Beiladung der Beiladungspetentinnen zu 1) und zu 2) zu einem Antragsverfahren auf Freistellung von der Regulierung für die Nord Stream 2 nach § 28b
EnWG.
(1) Die Beschlusskammer hat auf Antrag der Antragstellerin vom 10.01.2020 ein Verfahren auf Befreiung von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 EnWG für die Nord Stream
2 gemäß § 28b EnWG eröffnet (Az BK7-20-004). Mit dem Antrag begehrt die Antragstellerin die Befreiung von besonderen Entflechtungsvorgaben sowie von Regelungen über den Netzzugang.
Die Antragstellerin hat ihren Sitz in Zug (Schweiz),die Unternehmensanteile der Antragstellerin werden von der PJSC Gazprom gehalten.
(2) Die Beiladungspetentin zu 1) ist das größte Gasversorgungsunternehmen in Polen. Der Unternehmenszweck umfasst insbesondere die Belieferung von in Polen ansässigen Kunden mit
Erdgas sowie den Import der dafür notwendigen Gasmengen. Außerdem ist sie über eine Beteiligung an der EuRoPol GAZ SA mittelbar an der Betreibergesellschaft der JAMAL-Pipeline beteiligt.
Die Beiladungspetentin zu 2) ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beiladungspetentin zu 1) deren Hauptgeschäftszweck es ist, Erdgas auf dem deutschen Markt zu beschaffen und nach
Polen zu exportieren, um dieses der Beiladungspetentin zu 1) zu übergeben, damit diese die Versorgung der in Polen ansässigen Kunden mit Erdgas sicherstellen kann.
(3) Mit gemeinsamem Schreiben vom 19.02.2020 haben sich die Beiladungspetentinnen zu 1) und zu 2) an die Beschlusskammer gewandt. Zur Vervollständigung ihres Antrags haben sie mit
E-Mails vom 25.02.2020, je ein ökonomisches und ein rechtswissenschaftliches Gutachten zu den von ihnen befürchteten Folgen einer Freistellung der Nord Stream 2 von der Regulierung eingereicht.
Die Beiladungspetentinnen zu 1) und zu 2) beantragen, sie zu dem Verwaltungsverfahren mit dem Aktenzeichen BK7-20-004 beizuladen.
Sie sind der Ansicht, durch eine verfahrensabschließende Freistellungsentscheidung erheblich in ihren Interessen berührt zu werden. Betroffen seien Interessen im Zusammenhang mit dem Wettbewerb
und der Versorgungssicherheit. Eine Freistellung von der Regulierung würde zu einer Stärkung der Marktposition der Gazprom-Gruppe führen. So würde sich eine Freistellung etwa im
Hinblick auf Netzentgelte wettbewerblich nachteilig auswirken. Für die Gazprom-Gruppe würde die Möglichkeit geschaffen, die Gasmengen auf dem europäischen Markt in ihrem Interesse zu
steuern, dadurch könnte die Versorgungssicherheit nachteilig beeinträchtigt werden. Außerdem könnte die Gazprom-Gruppe, durch eine ihr dann mögliche Beeinflussung der Großhandelspreise
und durch die Umleitung von physischen Gasflüssen von der Jamal auf die Nord Stream 2, insgesamt die Aufgabe der Beiladungspetentin zu 1), die Versorgungssicherheit in Polen zu gewährleisten,
sowie die Rolle der Beiladungspetentin zu 2) als Gashändlerin und Gasexporteurin von auf dem deutschen Markt erworbenen Gas nach Polen, negativ beeinträchtigen.
II.
(1) Die Beiladungspetentinnen zu 1) und zu 2) waren nicht notwendig beizuladen.
(a) Nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG können Personen und Personenvereinigungen auf Antrag zu einem bei der Regulierungsbehörde anhängigen Verfahren beigeladen werden. Unterschieden
wird entsprechend § 13 Abs. 2 VwVfG zwischen notwendiger und einfacher Beiladung: Notwendig ist die Beiladung auf Antrag, wenn die verfahrensabschließende Entscheidung unmittelbar rechtsgestaltend
gegenüber dem Dritten wirken kann, also möglichweise eine Verpflichtung begründet, ändert oder aufhebt (§ 13 Abs. 2 S. 2 VwVfG; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2006,
Az. VI-3 Kart 144-149/06 (V)). Eine unmittelbare Wirkung kann auch darauf beruhen, dass den Adressaten einer Entscheidung kein Umsetzungsspielraum verbleibt und hieraus Wirkungen für
Dritte entstehen.
Im Falle der unmittelbar rechtsgestaltenden Wirkung ist die für jede Beiladung erforderliche erhebliche Interessensberührung anzunehmen (Theobald/Werk, in: Danner/Theobald, Energierecht,
§ 66 EnWG Rn. 42 (EL 83)). Die Regulierungsbehörde verfügt nach teilweise vertretener Ansicht über kein Ermessen, nach anderer Ansicht ist dieses auf Null reduziert (Elspas/Heinichen,
in: Elspas/Graßmann/Rasbach (Hrsg.), 1. Aufl. 2018, EnWG, § 66 Rn. 24; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.09.2009, Az.: VI-3 Kart 25/08 (V)).
(b) Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Beiladungspetentinnen zu 1) und zu 2) nicht vor. Für die Beiladungspetentin zu 2), als Exporteurin von auf dem deutschen Markt erworbenen
Gases, hat der Umstand, ob die Nord Stream 2 von der Regulierung ausgenommen wird oder nicht, keine rechtsgestaltende Wirkung. Gleiches gilt für die Beiladungspetentin zu 1), die das von
der Beiladungspetentin zu 2) exportierte Gas erst von dieser übernimmt und deshalb keine rechtsgestaltende Wirkung geltend machen kann.
(2) Die Beiladungspetentinnen zu 1) und zu 2) konnten hingegen durch einfache Beiladung zu dem Verfahren hinzugezogen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor und es
sprechen keine verfahrensökonomischenen Gründe gegen eine Hinzuziehung. (a) Die Beiladungspetentinnen sind erheblich in ihren Interessen berührt.
(aa) Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG können Dritte als einfache Beigeladene zu einem Verfahren hinzugezogen werden, sofern ein in Betracht kommender Verfahrensausgang zumindest mittelbare
Auswirkungen auf sie haben kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.04.2006, Az.: VI-3 Kart 161/06 (V)). Dies setzt die Möglichkeit einer erheblichen Interessensberührung voraus. Der Begriff
des Interesses ist weit auszulegen und erfasst daher nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein wirtschaftliches Interesse am Verfahrensausgang (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.09.2009 - VI-3
Kart 25/08 (V)). Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn die Interessen nicht nur entfernt oder geringfügig berührt werden. Es ist auf die spezifischen Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes
abzustellen, das heißt insbesondere auf die in § 1 EnWG genannte preisgünstige und effiziente leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Gas.
(bb) Gemessen hieran sind die Beiladungspetentinnen erheblich in ihren Interessen berührt. Für die Beiladungspetentin zu 2) als Gashändlerin und Gasexporteurin vom deutschen Markt nach
Polen und die Beiladungspetenin zu 1) als mittelbare Eigentümerin der Jamal-Pipeline Transportkundin, besteht ein wirtschaftliches Interesse an den Bedingungen, unter denen die Nord Stream
2 betrieben und das über sie transportierte Gas angeboten werden kann, ob die Nord Stream 2 mithin bestimmten Regulierungsvorgaben unterliegt oder nicht.
(b) Im Rahmen des Ermessens sprachen keine verfahrensökonomischen Erwägungen gegen die
einfache Beiladung.
(aa) Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG steht die einfache Beiladung im Ermessen der Regulierungsbehörde. Von diesem Ermessen hat sie pflichtgemäß Gebrauch zu
machen. Zweck der Beiladung ist zunächst die Sachverhaltsaufklärung und Aufbereitung des Streitstoffes, darüber hinaus der Schutz von Rechten und Interessen (vgl. BGH, Beschl. v.
07.11.2006 – KVR 37/05; Turiaux, in: Kment, EnWG § 66 Rn. 12 und 17). Bei der Entscheidung sind demnach die Interessen der Behörde an einem geordneten und zügigen Verfahren und an
umfassender Sachaufklärung zu berücksichtigen, darüber hinaus auch jene des Beiladungspetenten sowie die anderer Verfahrensbeteiligter. Relevant ist jeweils auch das Maß der Betroffenheit.
Soweit die Beiladungspetentinnen in ihrem Antrag vorliegend von einer Ermessenreduzierung auf Null ausgehen, vermag der diesbezügliche Vortrag nicht zu überzeugen. Es ist nicht zu
erkennen, dass hier Umstände vorliegen, wonach nur eine einzige Entscheidung getroffen werden könnte. Vielmehr sind im Rahmen des bestehenden Ermessens für die Entscheidung die vorgenannten
Aspekte zu wägen.
(bb) Nach Abwägung dieser Aspekte konnte dem Antrag entsprochen werden. Die Regulierungsvorgaben unter denen die auf dem deutschen Markt angebotenen Gasmengen
importiert werden können, sind von erheblicher Bedeutung für die wirtschaftlichen Interessen der Transportkunden und konkurrierenden Betreiber von Gasinfrastrukturen. Für die Ermessensentscheidung
ist auch zu berücksichtigen, inweiweit die Beiladungspetentinnen zu 1) und zu 2) einen verfahrensfördernden Beitrag leisten wollen und können. Nach Ansicht der Beschlusskammer
sind die Beiladungspetentinnen als etablierte Marktteilnehmer auf dem europäischen Gasbinnenmarkt hierzu willens und in der Lage, sie führen insoweit aus, aufgrund ihrer fachlichen Expertise
schnell und umfassend zur Sachverhaltsaufklärung beitragen zu können. Zugleich hat die Beschlusskammer das Ziel, das Verfahren zur Entscheidung über die Erteilung einer Freistellung
von der Regulierung gemäß § 28b EnWG innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, bis zum 24. Mai 2020, abzuschließen. Unter Berücksichtigung des aktuellen Verfahrensstandes erwartet
die Beschlusskammer indes nicht, dass eine Hinzuziehung der Beiladungspetentinnen dem rechtzeitigen Verfahrensabschluss entgegenstehen wird. Die Beschlusskammer hat daher das ihr zustehende
Ermessen dahingehend ausgeübt, die Beiladungspetentinnen zu dem Verfahren hinzuziehen.
Трепанация, расскажи-ка нам, что тут написано.
НП Предателям верить нельзя ни грузинам ни украинцам
https://www.spiegel.de/geschichte/kriegsende-in-europa-a-9...
https://www.t-online.de/nachrichten/wissen/geschichte/id_8...
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У Вас остались вопросы к автору новости? Нет ничего проще! Автора зовут Герхард Хегманн. Он редактор отдела экономики издания Die Welt. Вот его биография и контакты:
К автору никаких вопросов, он же сам сообщил, что всё это:
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Вопрос исключительно к Вам, да и то риторический:
Нахрена Вы это сюда тащите.