Вход на сайт
я тоже так хочу
286 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ Hlopez 01.09.07 21:22
Grundsätzlich ist die Bigamie, also das Eingehen mehrerer Ehen, in Deutschland gemäß § 1306 BGB (vgl. Doppelehe) verboten und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (siehe § 172 StGB). Jedoch ist es nicht strafbar, dass eine Person mit mehreren Frauen oder Männern in Geschlechtsgemeinschaft zusammenlebt; man kann aber lediglich eine einzige staatlich anerkannte Ehe zur gleichen Zeit eingehen.
Allerdings sind die Folgen ehelicher Polygamie unter Umständen schützenswert, wenn sie im Ausland rechtmäßig zustande kam. So entschied das Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz am 12. März 2004 unter dem Aktenzeichen 10 A 11717/03. OVG, dass die Ausländerbehörde der Stadt Ludwigshafen der Zweitfrau eines Irakers, der seit 1996 in der Bundesrepublik lebte, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen hatte, auch wenn sie sich nicht auf das sog. Ehegattenprivileg berufen kann. Es ist ihr unzumutbar, dass nur sie aus dieser Lebensgemeinschaft herausgelöst würde, während die anderen beiden bleiben dürfen (Revision läuft). Derartige Urteile wurden von Politikern und einigen Medien jedoch heftig kritisiert.
Allerdings sind die Folgen ehelicher Polygamie unter Umständen schützenswert, wenn sie im Ausland rechtmäßig zustande kam. So entschied das Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz am 12. März 2004 unter dem Aktenzeichen 10 A 11717/03. OVG, dass die Ausländerbehörde der Stadt Ludwigshafen der Zweitfrau eines Irakers, der seit 1996 in der Bundesrepublik lebte, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen hatte, auch wenn sie sich nicht auf das sog. Ehegattenprivileg berufen kann. Es ist ihr unzumutbar, dass nur sie aus dieser Lebensgemeinschaft herausgelöst würde, während die anderen beiden bleiben dürfen (Revision läuft). Derartige Urteile wurden von Politikern und einigen Medien jedoch heftig kritisiert.
"Много умеет тот, кто много от себя ожидает." - А.Гумбольдт