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Смена гражданства в браке

17.06.19 15:55
Re: Смена гражданства в браке
 
firestream коренной житель
in Antwort dimafogo 17.06.19 15:42

В смысле ссылаться? Это просто факт, что гражданин Германии так же является и гражданином ЕС и имеет так же защиту со стороны ЕС. В рамках действующего законодательства.


1.3
Deutsche Staatsangehörige sind nicht als Unionsbürger i. S. d. § 1 anzusehen, wenn sie von ihrem Freizügigkeitsrecht noch keinen Gebrauch gemacht haben. Die Freizügigkeitsrichtlinie regelt das Einreise- und Aufenthaltsrecht von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern innerhalb der Europäischen Union. Während sich Unionsbürger im Rahmen der Ausübung des Freizügigkeitsrechts in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, fließt das Recht auf Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat nicht aus dem Unionsrecht, sondern aus der Staatsangehörigkeit (EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992, Rs. C-370/90 – Singh, Rn. 22, weiterführend EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007, Rs. C-291/05 – Eind). Allerdings können sich Deutsche und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf das Unionsrecht über die Freizügigkeit berufen, wenn sie während oder nach Beendigung der Ausübung der Freizügigkeit in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren. Solche so genannten „Rückkehrfälle“ treten häufig im Zusammenhang mit der Frage auf, welche Regelungen auf den Familiennachzug drittstaatsangehöriger Familienangehöriger zu einem Deutschen anzuwenden sind (hierzu ausführlich unten Nummer 3.0.2).

ТС, извиняюсь, надо было еще раз текст allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG посмотреть, прежде чем комментировать


1.4.1
Ein Deutscher, der zugleich Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, kann sich für die Einreise und den Aufenthalt seiner drittstaatsangehörigen Familienangehörigen in Deutschland nicht allein aufgrund der Doppelstaatsangehörigkeit auf die Anwendung von Freizügigkeitsrecht berufen. Auf einen Doppelstaatsangehörigen, der sich immer nur in ein und demselben Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen auch im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet, findet das Freizügigkeitsrecht keine Anwendung (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, Rs. C-434/09 – McCarthy). Erforderlich ist vielmehr stets ein grenzüberschreitender Bezug. Insofern kommt Freizügigkeitsrecht auf den Familiennachzug zu einem Doppelstaatsangehörigen, der neben der deutschen noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, dann zur Anwendung, wenn er einen grenzüberschreitenden Bezug hergestellt hat, indem er aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland umgezogen ist oder nach Ausübung der Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hierher zurückgekehrt ist (vgl. Nummer 1.3).
1.4.2
Ein grenzüberschreitender Bezug ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Deutscher mit Doppelstaatsangehörigkeit in einem Mitgliedstaat gelebt hat, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, und im Anschluss nach Deutschland umzieht oder hierher zurückkehrt (vgl. auch Nummer 3.0.2). Das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs ist dabei allerdings unabhängig davon zu beurteilen, ob der Deutsche die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates, in dem er sich zuvor aufgehalten hat, innehat oder nicht; ein Doppelstaatsangehöriger kann insofern einen grenzüberschreitenden Bezug auch herstellen, wenn er aus einem dritten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, nach Deutschland umzieht oder hierher zurückkehrt.
1.4.3
Gleiches gilt, wenn Unionsbürger durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben: Auf den Familiennachzug zu diesen Personen kommt dann Freizügigkeitsrecht zur Anwendung, wenn sie einen grenzüberschreitenden Bezug hergestellt haben, indem sie aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland umgezogen sind oder nach Ausübung der Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hierher zurückgekehrt sind. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, ob der Unionsbürger seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder diese neben der deutschen Staatsangehörigkeit weiterhin beibehält (vgl. auch § 12 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz). Ausschlaggebend ist hier die Herstellung eines grenzüberschreitenden Bezugs durch Ausübung der Freizügigkeit. Insofern kommt auf Familienangehörige, die einen Unionsbürger in das Bundesgebiet begleitet haben oder zu ihm nachgezogen sind, auch weiterhin Freizügigkeitsrecht zur Anwendung, wenn der Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat und dann durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.


Выделенное явно говорит, что у супруги остается европейские статус.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbun...

 

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