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Aufenthaltstitel или Aufenthaltskarte при возврате родственников в Германанию?
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в ответ Паровоз 21.10.18 16:29, Последний раз изменено 21.10.18 17:12 (firestream)
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Deutsche Staatsangehörige sind nicht als Unionsbürger i. S. d. § 1 anzusehen, wenn sie von ihrem Freizügigkeitsrecht noch keinen Gebrauch gemacht haben. Die Freizügigkeitsrichtlinie regelt das Einreise- und Aufenthaltsrecht von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern innerhalb der Europäischen Union. Während sich Unionsbürger im Rahmen der Ausübung des Freizügigkeitsrechts in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, fließt das Recht auf Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat nicht aus dem Unionsrecht, sondern aus der Staatsangehörigkeit (EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992, Rs. C-370/90 – Singh, Rn. 22, weiterführend EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007, Rs. C-291/05 – Eind). Allerdings können sich Deutsche und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf das Unionsrecht über die Freizügigkeit berufen, wenn sie während oder nach Beendigung der Ausübung der Freizügigkeit in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren. Solche so genannten „Rückkehrfälle“ treten häufig im Zusammenhang mit der Frage auf, welche Regelungen auf den Familiennachzug drittstaatsangehöriger Familienangehöriger zu einem Deutschen anzuwenden sind (hierzu ausführlich unten Nummer 3.0.2).