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IT-Spezialisten (Green Card)
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в ответ Dresdner 02.06.05 15:35
Щас пробовал. линк работает..
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IT-Spezialisten (Green Card)
Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005 wird die als Green-Card-Verordnung bekannte └Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGV)⌠ durch das Aufenthaltsgesetz und die in diesem Zusammenhang vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassene Beschäftigungsverordnung abgelöst.
Auf Grundlage der IT-ArGV erteilte Arbeitsgenehmigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort und gelten - nach dem neuen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung.
Die Zulassung ausländischer IT-Fachkräfte kann nach neuem Recht nach ╖ 19 AufenthG als Hochqualifizierte oder nach ╖ 18 AufenthG i.V.m. ╖ 27 BeschV als qualifizierte IT-Fachkraft erfolgen.
Eine Niederlassungserlaubnis nach ╖ 19 AufenthG können Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit von der Ausländerbehörde erhalten, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
IT-Fachkräfte, die eine Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation mit dem Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie besitzen, können mit Zustimmung der Agentur für Arbeit eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn für die Beschäftigung keine bevorrechtigten oder ihnen gleichgestellte Bewerber zur Verfügung stehen, und der ausländische Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (Arbeitsmarktprüfung) vgl. ╖ 18 AufenthG i.V.m. ╖ 27 BeschV.
Sonderregelungen gelten für IT-Fachkräfte aus den Staaten, die am 01. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind. Diese Arbeitnehmer benötigen grundsätzlich auch weiterhin, bis zur Herstellung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit, eine Arbeitserlaubnis-EU. Die Zulassung richtet sich ausschließlich nach der oben beschriebenen Arbeitsmarktprüfung. Zuständig für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU ist weiterhin die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet, der die IT-Fachkraft beschäftigen möchte.
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IT-Spezialisten (Green Card)
Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005 wird die als Green-Card-Verordnung bekannte └Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGV)⌠ durch das Aufenthaltsgesetz und die in diesem Zusammenhang vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassene Beschäftigungsverordnung abgelöst.
Auf Grundlage der IT-ArGV erteilte Arbeitsgenehmigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort und gelten - nach dem neuen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung.
Die Zulassung ausländischer IT-Fachkräfte kann nach neuem Recht nach ╖ 19 AufenthG als Hochqualifizierte oder nach ╖ 18 AufenthG i.V.m. ╖ 27 BeschV als qualifizierte IT-Fachkraft erfolgen.
Eine Niederlassungserlaubnis nach ╖ 19 AufenthG können Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit von der Ausländerbehörde erhalten, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
IT-Fachkräfte, die eine Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation mit dem Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie besitzen, können mit Zustimmung der Agentur für Arbeit eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn für die Beschäftigung keine bevorrechtigten oder ihnen gleichgestellte Bewerber zur Verfügung stehen, und der ausländische Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (Arbeitsmarktprüfung) vgl. ╖ 18 AufenthG i.V.m. ╖ 27 BeschV.
Sonderregelungen gelten für IT-Fachkräfte aus den Staaten, die am 01. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind. Diese Arbeitnehmer benötigen grundsätzlich auch weiterhin, bis zur Herstellung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit, eine Arbeitserlaubnis-EU. Die Zulassung richtet sich ausschließlich nach der oben beschriebenen Arbeitsmarktprüfung. Zuständig für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU ist weiterhin die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet, der die IT-Fachkraft beschäftigen möchte.
