Login
Niederlassungserlaubnis
962 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
in Antwort dimafogo 02.06.15 09:50
Но вроде же постановили, что 6-класснице NE все равно пока не положен
Проходить интеграционный курс придется? ))
В ответ на:
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2 seinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Auffassung der Kammer nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stützen könnte, weil er die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger zu 2 hat weder einen Integrationskurs erfolgreich absolviert noch kann er einen Schulabschluss vorweisen. Er besucht derzeit die 6. Klasse einer Mittelschule. Die bis zu diesem Zeitpunkt in der Schule vermittelten Kenntnisse hinsichtlich der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet decken ausweislich der Lehrpläne des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die einschlägigen Materien noch nicht in einer derartigen Breite und Tiefe ab, dass auch nur von dem Vorhandensein von Grundkenntnissen die Rede sein kann. Während die Lehrpläne beispielsweise im Bereich des sozialkundlichen Grundwissens für die 5. und 6. Jahrgangsstufe das Zusammenleben der Menschen als wesentliche Lehrinhalte vorschreiben, werden Thematiken wie die Demokratie in Deutschland, politische Prozesse sowie politisches Engagement hauptsächlich erst in den Jahrgangsstufen 7 und 8 besprochen. Diese Materien gehören aber (auch) zum wesentlichen Kern der Grundkenntnisse der Gesellschafts- und Rechtsordnung im Bundesgebiet, die der Kläger in der Schule jedoch noch nicht vermittelt bekommen haben kann. Sollte er sich die entsprechenden Kenntnisse auf andere Weise angeeignet haben, so hätte es ihm freigestanden, dies durch Absolvieren des Integrationskurses nachzuweisen.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2 seinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Auffassung der Kammer nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stützen könnte, weil er die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger zu 2 hat weder einen Integrationskurs erfolgreich absolviert noch kann er einen Schulabschluss vorweisen. Er besucht derzeit die 6. Klasse einer Mittelschule. Die bis zu diesem Zeitpunkt in der Schule vermittelten Kenntnisse hinsichtlich der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet decken ausweislich der Lehrpläne des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die einschlägigen Materien noch nicht in einer derartigen Breite und Tiefe ab, dass auch nur von dem Vorhandensein von Grundkenntnissen die Rede sein kann. Während die Lehrpläne beispielsweise im Bereich des sozialkundlichen Grundwissens für die 5. und 6. Jahrgangsstufe das Zusammenleben der Menschen als wesentliche Lehrinhalte vorschreiben, werden Thematiken wie die Demokratie in Deutschland, politische Prozesse sowie politisches Engagement hauptsächlich erst in den Jahrgangsstufen 7 und 8 besprochen. Diese Materien gehören aber (auch) zum wesentlichen Kern der Grundkenntnisse der Gesellschafts- und Rechtsordnung im Bundesgebiet, die der Kläger in der Schule jedoch noch nicht vermittelt bekommen haben kann. Sollte er sich die entsprechenden Kenntnisse auf andere Weise angeeignet haben, so hätte es ihm freigestanden, dies durch Absolvieren des Integrationskurses nachzuweisen.
Проходить интеграционный курс придется? ))