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переезд в Берлин по рабочему ВНЖ
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in Antwort dimafogo 05.02.15 18:22
Я что-то не могу понять, чем конкретно отличается Zustimmung для BC и для §18 для Mangelberuf (52% der Beitragsbemessungsgrenze) . Такое ощущение, что нет никаких проблем - если все тестировщики получают 30 тыс, то должны выдать 18§ вместо §19a, и все.
http://www.buzer.de/gesetz/10683/a181611.htm
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc?IdcService=GET_FILE&dDocName=L6019022DSTBAI378075&RevisionSelectionMethod=Latest
В ответ на:
(2) Ausländerinnen und Ausländer, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, kann die Zustimmung zu einer Blauen Karte EU erteilt werden, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
(3) Ausländerinnen und Ausländern mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden.
(2) Ausländerinnen und Ausländer, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, kann die Zustimmung zu einer Blauen Karte EU erteilt werden, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
(3) Ausländerinnen und Ausländern mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden.
http://www.buzer.de/gesetz/10683/a181611.htm
В ответ на:
Zu Absatz 3
Die Vorschrift ist für Arbeitnehmer einschlägig, die einen ausländischen Hochschulab-
schluss haben, aber kein Einkommen in Höhe der jeweiligen Gehaltsgrenze für die Ertei-
lung der Blauen Karte erzielen.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bedarf der Zustimmung der BA (siehe DA zu § 39
AufenthG). Bei Aufnahme einer Beschäftigung in den Berufen, in denen als Mangelberuf
die abgesenkte Gehaltsgrenze für die Erteilung der Blauen Karte EU gilt, wird die Zustim-
mung ohne Vorrangprüfung erteilt.
Zu den Tatbestandsmerkmalen „mit einem anerkannten ausländischen Hochschulab-
schluss oder einem ausländischem Hochschulabschluss, der einem deutschen Hoch-
schulabschluss vergleichbar ist“ sowie „Zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation
entsprechenden Beschäftigung“ siehe DA zu § 19a AufenthG.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift ist für Arbeitnehmer einschlägig, die einen ausländischen Hochschulab-
schluss haben, aber kein Einkommen in Höhe der jeweiligen Gehaltsgrenze für die Ertei-
lung der Blauen Karte erzielen.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bedarf der Zustimmung der BA (siehe DA zu § 39
AufenthG). Bei Aufnahme einer Beschäftigung in den Berufen, in denen als Mangelberuf
die abgesenkte Gehaltsgrenze für die Erteilung der Blauen Karte EU gilt, wird die Zustim-
mung ohne Vorrangprüfung erteilt.
Zu den Tatbestandsmerkmalen „mit einem anerkannten ausländischen Hochschulab-
schluss oder einem ausländischem Hochschulabschluss, der einem deutschen Hoch-
schulabschluss vergleichbar ist“ sowie „Zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation
entsprechenden Beschäftigung“ siehe DA zu § 19a AufenthG.
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc?IdcService=GET_FILE&dDocName=L6019022DSTBAI378075&RevisionSelectionMethod=Latest