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Zweite Staatsangehörigkeit

24.01.12 17:18
Re: Zweite Staatsangehörigkeit
 
nasko1 завсегдатай
в ответ Dresdner 24.01.12 16:42
Ответ BVA :
В ответ на:
Nach dem deutschen Recht kann ein minderjähriges Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit per Gesetz nicht verlieren, wenn
Die Einbürgerung in den fremden Staatsverband
a) ohne Zustimmung eines deutschen Vormundschaftsgerichts erfolgt und
b) nicht zugleich mit beiden deutschen Elternteilen oder
c) nicht zugleich mit dem alleine sorgeberechtigten deutschen Elternteil.

Wenn Sie für das minderjährige Kind nur alleine die russische Staatsangehörigkeit beantragen und diese erworben wird, bevor das Kind 18 Jahre alt wurde, ist es in dieser Konstellation per Gesetz vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geschützt. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht erforderlich.
Mit Erreichen der Volljährigkeit muss sich dieses Kind auf jeden Fall nach der derzeitigen Rechtslage nicht für oder gegen die deutsche Staatsangehörigkeit entscheiden. Ob dies im russischen Recht ebenso ist, müssten Sie zu gegebener Zeit bei den russischen Behörden klären, weil ich Ihnen zum ausländischen Recht keine verbindlichen Auskünfte geben kann.

 

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