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	Получение немецкого гражданства
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        in Antwort  Lilia 780 28.09.09 13:04
                        Обычно 8 лет проживания в Германии, Zertifikat Deutsch B1, Einbürgerungstest, отсутствие серьёзных правонарушений, судимостей.
Хотя, как всегда с исключениями:
Bei der Einbürgerung nach ╖ 10 StAG spricht man auch von der "Anspruchseinbürgerung". Wenn die hier genannten Voraussetzungen erfüllt werden, dann wird eingebürgert - ohne wenn und aber, es besteht also ein Anspruch.
Wesentliche Voraussetzungen:
8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt (7 Jahre nach erfolgreichem Integrationskurs)
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die einen dauernden Aufenthalt ermöglicht, oder Niederlassungserlaubnis, bzw. die Eigenschaft als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (wobei eine Aufenthaltserlaubnis nach den ╖╖ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, ╖╖ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aber nicht ausreicht).
Sicherung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II (Ausnahme: Der Antragsteller hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten [z.B. wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit --> Bemühungen, Nachweise!])
ausreichende Deutschkenntnisse
Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO)
Keine Verurteilungen wegen Straftaten (Ausnahmen: s. ╖ 12 a StAG)
in der Regel Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen: s. ╖ 12 StAG)
Keine Ausschlussgründe nach ╖ 11 StAG
Ab dem 01.09.2008 wird es dazu einen Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland geben.
http://www.info4alien.de/
        Хотя, как всегда с исключениями:
Bei der Einbürgerung nach ╖ 10 StAG spricht man auch von der "Anspruchseinbürgerung". Wenn die hier genannten Voraussetzungen erfüllt werden, dann wird eingebürgert - ohne wenn und aber, es besteht also ein Anspruch.
Wesentliche Voraussetzungen:
8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt (7 Jahre nach erfolgreichem Integrationskurs)
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die einen dauernden Aufenthalt ermöglicht, oder Niederlassungserlaubnis, bzw. die Eigenschaft als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (wobei eine Aufenthaltserlaubnis nach den ╖╖ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, ╖╖ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aber nicht ausreicht).
Sicherung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II (Ausnahme: Der Antragsteller hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten [z.B. wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit --> Bemühungen, Nachweise!])
ausreichende Deutschkenntnisse
Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO)
Keine Verurteilungen wegen Straftaten (Ausnahmen: s. ╖ 12 a StAG)
in der Regel Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen: s. ╖ 12 StAG)
Keine Ausschlussgründe nach ╖ 11 StAG
Ab dem 01.09.2008 wird es dazu einen Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland geben.
http://www.info4alien.de/
