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in Antwort nepoimaika 04.08.08 14:40, Zuletzt geändert 04.08.08 15:01 (svetka1976)
Вы бы тогда для полноты картины и ╖ 104 привели.
╖ 104 Übergangsregelungen
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. ╖ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
╖ 104 Übergangsregelungen
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. ╖ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.