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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
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muskle посетитель
in Antwort Irma_ 06.09.20 14:20, Zuletzt geändert 06.09.20 16:08 (muskle)
Ржу, не могу.
Ржите дальше, лошадка, объяснять по 2 кругу я не буду. Если в башне пое-нь...
Отвечу разве что для дополнения картины и показателя ваших знаний в теме:
Вы провайдер?
Учите матчасть, вы приравниваетесь к провайдеру.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__8.html
Предрекая янипонила:
Was ändert sich dadurch für Private und Unternehmen?
Zunächst bewirkt dieser neue Absatz, dass jeder Diensteanbieter sich auf die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG berufen kann. Das bedeutet, es fallen neben Access Providern auch Private und Unternehmen (Betreiber), die ihren Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses Netzwerk zur Verfügung stellen, darunter.
Mit der am 21. Juli 2016 erlassenen Änderung des Telemediengesetzes[21] wurde durch eine Ergänzung von § 8 Abs. 3 klargestellt, dass auch Zugangsanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, haftungsprivilegiert sind. Damit wird klargestellt, dass WLAN-Betreiber unter das sogenannte Providerprivileg fallen.