Вход на сайт
Унтерхалт
700 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ eulka 15.02.08 21:44
Да вроде нет, о бывшем. Вот начало цитаты. Ссылку я давала выше.
В ответ на:
Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts:
Nach der Scheidung kommt ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Wird der Ex-Ehegatte dagegen erst Monate oder Jahre nach der Scheidung erstmals unterhaltsbedürftig, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus, es sei denn, der unterhaltsbegehrende Ex-Ehegatte betreut gemeinsame minderjährige Kinder (siehe unten).
Nach ╖ 1569 BGB hat ein Ex-Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte zu der Annahme verleiten, ein Ex-Ehegatte habe nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn er nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. In Wirklichkeit ist es aber so, dass dem Ex-Ehegatten ermöglicht werden soll, in etwa den Lebensstandard vor der Ehescheidung aufrechtzuerhalten. Deshalb kann er auch dann einen Unterhaltsanspruch haben, wenn er eigentlich selbst genug verdient, um davon zu leben. Beispiel: Die Ehefrau verdient 1.250,- Euro netto. Sie könnte also ihren Lebensunterhalt selbst bezahlen. Verdient der Ehemann aber 3.000,- Euro netto, hatten beide Ehegatten während der Ehe also ein Nettoeinkommen von 4.250,- Euro, so steht der Ehefrau u.U. trotzdem noch ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Mann zu. Dies nennt man auch - oft kritisch - die "Lebensstandart-Garantie".
Es kommt deshalb immer darauf an, ob der Ehegatte aus eigenen Einkünften seinen früheren Lebensstandard aufrechterhalten kann. Ist das nicht der Fall, so kann das verschiedene Ursachen haben:
Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts:
Nach der Scheidung kommt ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Wird der Ex-Ehegatte dagegen erst Monate oder Jahre nach der Scheidung erstmals unterhaltsbedürftig, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus, es sei denn, der unterhaltsbegehrende Ex-Ehegatte betreut gemeinsame minderjährige Kinder (siehe unten).
Nach ╖ 1569 BGB hat ein Ex-Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte zu der Annahme verleiten, ein Ex-Ehegatte habe nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn er nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. In Wirklichkeit ist es aber so, dass dem Ex-Ehegatten ermöglicht werden soll, in etwa den Lebensstandard vor der Ehescheidung aufrechtzuerhalten. Deshalb kann er auch dann einen Unterhaltsanspruch haben, wenn er eigentlich selbst genug verdient, um davon zu leben. Beispiel: Die Ehefrau verdient 1.250,- Euro netto. Sie könnte also ihren Lebensunterhalt selbst bezahlen. Verdient der Ehemann aber 3.000,- Euro netto, hatten beide Ehegatten während der Ehe also ein Nettoeinkommen von 4.250,- Euro, so steht der Ehefrau u.U. trotzdem noch ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Mann zu. Dies nennt man auch - oft kritisch - die "Lebensstandart-Garantie".
Es kommt deshalb immer darauf an, ob der Ehegatte aus eigenen Einkünften seinen früheren Lebensstandard aufrechterhalten kann. Ist das nicht der Fall, so kann das verschiedene Ursachen haben: