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ФРГ прохожий
в ответ Daddy Cool 20.11.08 23:57
вот что нашел:
Bildung von Rücklagen
Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf
Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirt-
schaftsjahr der Ersatzherstellung (Tz. 4.1.1) bzw. Ersatzbeschaffung (Tz. 4.1.2) die
Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen
bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die
Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maß-
nahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern. Die Rücklage darf zusammen
30 v.H. (Tz. 4.1.1) bzw. 50 v.H. (Tz. 4.1.2) der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen.
Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die Wirtschafts-
güter, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vor-
genommen werden können, bei beweglichen Wirtschaftsgütern spätestens aber am
Schluss des ersten Wirtschaftsjahrs, das nach dem (Tag vor dem Zeitpunkt in
Tz. 4.1.3 Abs. 2) endet und bei Baumaßnahmen spätestens am Schluss des zweiten
auf den Beginn der Baumaßnahmen (Tz. 4.1.3 Abs. 2) folgenden Wirtschaftsjahres.
Die Grundsätze von R 6.5 Abs. 4 und 6.6 Abs. 7 EStR sind anzuwenden.
Bildung von Rücklagen
Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf
Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirt-
schaftsjahr der Ersatzherstellung (Tz. 4.1.1) bzw. Ersatzbeschaffung (Tz. 4.1.2) die
Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen
bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die
Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maß-
nahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern. Die Rücklage darf zusammen
30 v.H. (Tz. 4.1.1) bzw. 50 v.H. (Tz. 4.1.2) der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen.
Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die Wirtschafts-
güter, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vor-
genommen werden können, bei beweglichen Wirtschaftsgütern spätestens aber am
Schluss des ersten Wirtschaftsjahrs, das nach dem (Tag vor dem Zeitpunkt in
Tz. 4.1.3 Abs. 2) endet und bei Baumaßnahmen spätestens am Schluss des zweiten
auf den Beginn der Baumaßnahmen (Tz. 4.1.3 Abs. 2) folgenden Wirtschaftsjahres.
Die Grundsätze von R 6.5 Abs. 4 und 6.6 Abs. 7 EStR sind anzuwenden.