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Продаю машину...

11.09.07 21:30
Re: Продаю машину...
 
ShooTer aeternum cogites
ShooTer
в ответ Vallejo 11.09.07 19:06, Последний раз изменено 11.09.07 21:31 (ShooTer)
Ein gebrauchter Pkw kann nicht mehr als "unfallfrei" verkauft werden, wenn die Beschädigungen über bloße Lackschäden, hier vor allem Kratzer, und über allenfalls ganz geringfügige kleine Dellen im Blech hinausgehen. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Köln einem Autokäufer Recht. Dieser hatte unter Ausschluss der Gewährleistung einen Opel Vectra gekauft. In dem Kaufvertragsformular war die vorgedruckte Alternative "das Kfz ist unfallfrei" angekreuzt und maschinenschriftlich "unfallfrei" hinzugesetzt worden. Über die Frage, ob der Wagen tatsächlich "unfallfrei" war, kam es später zum Streit. Der Käufer lehnte eine Rückabwicklung des Kaufes strikt ab. Ein Gutachten hatte folgendes Ergebnis: Spachtelaufträge an beiden Türen der linken Seite, Wertminderung 150 - 200 EUR. In erster Instanz wurde die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zurückgewiesen. Begründung: Die Beschädigungen seien mit "unfallfrei" vereinbar. Das OLG sah dies nicht so und gab dem Käufer Recht. Zwar schließe nicht jede äußerliche Beschädigung den Verkauf als "unfallfrei" aus. Allerdings seien nur so genannte Bagatellschäden mit dieser Zusage vereinbar. Die strengen Maßstäbe der Rechtsprechung zur Offenbarungspflicht des Verkäufers müssten erst recht bei der Auslegung von "unfallfrei" gelten: Denn wer etwas erkläre, noch dazu ausdrücklich, hafte strenger als der, der schweige. Die vorliegenden Schäden würden über die "Bagatellgrenze" hinausgehen, so dass der Pkw nicht mehr als "unfallfrei" gelten könne. Grund für die Spachtelarbeiten seien nämlich nicht nur bloße Lackschäden, sondern leichte Verbeulungen gewesen. Diese stammten daher, dass der Wagen beim Einparken an einem Stein "vorbeigeschrammt" war (OLG Köln, 24 U 108/02).
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Erklärung Unfallfrei - Unfallwagen
1. Unfallfreiheit
Nur ein Fahrzeug, welches bisher keinen Unfallschaden erlitten hat ist unfallfrei.
2. Bagatellschaden
Geringfügige Deformationen, kleinere Carrosserie- oder Lackschäden werden als Bagatellschaden bezeichnet.
3. Unfallwagen
Ein Fahrzeug gilt als Unfallwagen, wenn eine erhebliche Schadeneinwirkung auf die primärtragende Fahrzeugstruktur erfolgte.
Zusammenfassung
Jedes Fahrzeug, welches einen Schaden, der grösser als ein Bagatellschaden (z.B. kleine Parkbeule) ist, erlitten hat, gilt als nicht unfallfrei. Die Bezeichnung "nicht unfallfrei" darf aber nicht mit dem Ausdruck "Unfallwagen/Unfallfahrzeug" verwechselt werden.
Von einem Unfallwagen spricht man erst, wenn primär tragende Carrosserieteile (Hauptträger, Aufhängungen für Motor, Achsen, Getriebe, sowie Federbeinaufnahmen) erheblich beschädigt wurden.
Achtung: Beim Kauf eines Fahrzeuges hat der Verkäufer die Pflicht, Schäden durch Unfälle offen zu legen. Wird nachträglich festgestellt, dass der gekaufte Wagen einen (oder mehrere) Unfallschaden erlitten hat, kann der Verkäufer juristisch belangt werden. (Rücknahme, Nachlass auf den Verkaufspreis)
"Много умеет тот, кто много от себя ожидает." - А.Гумбольдт

 

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