Вход на сайт
Растаможка в для Америки
114 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ potomu 07.06.07 10:36
Ausfuhr von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen
Sie haben in der EG ein Kraftfahrzeug erworben und wollen es zum privaten Gebrauch in einen Nicht-EG-Mitgliedstaat (Drittland) ausführen.
Ausfuhr von Kfz Nicht selten nutzen Reisende aus Drittländern einen Aufenthalt in der EG zum Kauf eines neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugs. Dann stellt sich häufig die Frage: Welche Zollformalitäten sind erforderlich, damit das Fahrzeug auch tatsächlich ausgeführt werden kann?
Grundsätzlich gilt: Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen muss immer eine Zollanmeldung (hier Ausfuhranmeldung) abgegeben werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Fahrzeug nur zum eigenen, privaten Gebrauch des Käufers bestimmt ist.
Diese Ausfuhranmeldung kann direkt bei der Grenzzollstelle abgegeben werden, über die das Fahrzeug die EG verlässt.
Für Kraftfahrzeuge mit einem Wert von maximal 1.000 Euro ist eine mündliche Anmeldung ausreichend.
Bei Überschreitung der Wertgrenze muss den Zollbehörden eine schriftliche Anmeldung vorgelegt werden. Dazu ist der Vordruck 0733 "Einheitspapier" zu verwenden.
Sofern aus umsatzsteuerlichen Gründen die Ausfuhr des Kraftfahrzeugs zollamtlich bestätigt werden soll, ist unabhängig davon, ob die Anmeldung mündlich oder schriftlich erfolgt, die Vorlage des Internationalen Zulassungsscheins für das zum Verkehr zugelassene Fahrzeug erforderlich. Dies gilt auch nach Neuregelung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 01.03.2007. Weitere Unterlagen können zur Überprüfung der Anmeldung oder als Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs des Fahrzeugs von der Zollstelle verlangt werden (z.B. Kaufvertrag/Rechnung des EG-ansässigen Verkäufers).
Außerdem muss das zum Verkehr zugelassene Fahrzeug über ein Ausfuhrkennzeichen verfügen. Anderenfalls kann die Ausfuhr zur Erlangung des Ausfuhrnachweises für Umsatzsteuerzwecke nicht zollamtlich bestätigt werden. Das Ausfuhrkennzeichen und den Internationalen Zulassungsschein erhalten Sie bei den Kraftfahrzeugzulassungsstellen.
Kraftfahrzeuge, die in einem EG-Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassen sind oder über ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzkennzeichen verfügen (Kraftfahrzeugkennzeichen, die für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten im Inland erteilt werden) dürfen deshalb zwar zur Ausfuhr abgefertigt, aber der Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke darf nicht zollamtlich bestätigt werden.
Sie haben in der EG ein Kraftfahrzeug erworben und wollen es zum privaten Gebrauch in einen Nicht-EG-Mitgliedstaat (Drittland) ausführen.
Ausfuhr von Kfz Nicht selten nutzen Reisende aus Drittländern einen Aufenthalt in der EG zum Kauf eines neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugs. Dann stellt sich häufig die Frage: Welche Zollformalitäten sind erforderlich, damit das Fahrzeug auch tatsächlich ausgeführt werden kann?
Grundsätzlich gilt: Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen muss immer eine Zollanmeldung (hier Ausfuhranmeldung) abgegeben werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Fahrzeug nur zum eigenen, privaten Gebrauch des Käufers bestimmt ist.
Diese Ausfuhranmeldung kann direkt bei der Grenzzollstelle abgegeben werden, über die das Fahrzeug die EG verlässt.
Für Kraftfahrzeuge mit einem Wert von maximal 1.000 Euro ist eine mündliche Anmeldung ausreichend.
Bei Überschreitung der Wertgrenze muss den Zollbehörden eine schriftliche Anmeldung vorgelegt werden. Dazu ist der Vordruck 0733 "Einheitspapier" zu verwenden.
Sofern aus umsatzsteuerlichen Gründen die Ausfuhr des Kraftfahrzeugs zollamtlich bestätigt werden soll, ist unabhängig davon, ob die Anmeldung mündlich oder schriftlich erfolgt, die Vorlage des Internationalen Zulassungsscheins für das zum Verkehr zugelassene Fahrzeug erforderlich. Dies gilt auch nach Neuregelung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 01.03.2007. Weitere Unterlagen können zur Überprüfung der Anmeldung oder als Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs des Fahrzeugs von der Zollstelle verlangt werden (z.B. Kaufvertrag/Rechnung des EG-ansässigen Verkäufers).
Außerdem muss das zum Verkehr zugelassene Fahrzeug über ein Ausfuhrkennzeichen verfügen. Anderenfalls kann die Ausfuhr zur Erlangung des Ausfuhrnachweises für Umsatzsteuerzwecke nicht zollamtlich bestätigt werden. Das Ausfuhrkennzeichen und den Internationalen Zulassungsschein erhalten Sie bei den Kraftfahrzeugzulassungsstellen.
Kraftfahrzeuge, die in einem EG-Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassen sind oder über ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzkennzeichen verfügen (Kraftfahrzeugkennzeichen, die für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten im Inland erteilt werden) dürfen deshalb zwar zur Ausfuhr abgefertigt, aber der Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke darf nicht zollamtlich bestätigt werden.
"Много умеет тот, кто много от себя ожидает." - А.Гумбольдт