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Снова больная тема, СТРАХОВКА!!!
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in Antwort Waldemar001 30.01.06 14:43
В ответ на:
22a. EINSTUFUNG DES VERSICHERUNGSVERTAGES IM KALENDERJAHR DER BEENDIGUNG EINER UNTERBRECHUNG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
(1) War der Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung nicht länger als 6 Monate unterbrochen, so wird der Versicherungsvertrag in die Schadenfreiheitklasse oder Schadenklasse eingestuft, in die er bei Fortdauer des Versicherungsschutzes eingestuft worden wäre.
Nr. 14 Absatz 6 bleibt unberührt.
(2) Dauerte die Unterbrechung länger
a) als 6 Monate, und weist der Versicherungsnehmer nach (z.B. durch Vorlage einer Kopie des Führerscheins), dass er während der Dauer der Unterbrechung ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, bleibt der Versicherungsvertrag in der Schadenfreiheitklasse oder Schadenklasse, die vor der Unterbrechung galt.
22a. EINSTUFUNG DES VERSICHERUNGSVERTAGES IM KALENDERJAHR DER BEENDIGUNG EINER UNTERBRECHUNG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
(1) War der Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung nicht länger als 6 Monate unterbrochen, so wird der Versicherungsvertrag in die Schadenfreiheitklasse oder Schadenklasse eingestuft, in die er bei Fortdauer des Versicherungsschutzes eingestuft worden wäre.
Nr. 14 Absatz 6 bleibt unberührt.
(2) Dauerte die Unterbrechung länger
a) als 6 Monate, und weist der Versicherungsnehmer nach (z.B. durch Vorlage einer Kopie des Führerscheins), dass er während der Dauer der Unterbrechung ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, bleibt der Versicherungsvertrag in der Schadenfreiheitklasse oder Schadenklasse, die vor der Unterbrechung galt.
Вот тут я выписал из общих условий договора.
Похоже, что они правы. Чё молчите то?
Я не понимаю по-немецки и подписываю все бумаги с надеждой, что не все люди жулики.
А вы тоже читать не умеете?

"Im Jahr der Wirren gehe nichtstreng mit dem Bruder ins Gericht.""Der Stille Don" M.Sch.