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Чёрная "А" в белом квадрате..
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в ответ burlakoff 13.02.05 20:10
Betrifft:Abfallvermeidung,Abfallentsorgung einschlisslich Bereitstellung,Überlassung.Sammeln,Einsammeln,
Befördern,Lagern und Bechandeln von Abfällen.
Zweck:Abfälle sind
1.in erste Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schedlichkeit
2, in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung vo Energie zu nutzen.
Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen,die nicht verwertet werden ,sind verpflichtet,diese
nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Inhalt: Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäsig nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
eingesammelt oder befördet werden.
Die Transportgenehmigungsverordnung unterwirft besonderse überwachungsbedürflige
Abfälle zur Verwertung ebenfalls dieser Genehmigungspflicht.
Da Gefahrgut auch "Abfall" sein kann , ist für die Beförderung solcher Gefahrgüter die
Notwendigkeit einer Transportgenehmiging abzuklären.
Der Abfallbeförderer tritt bei der Durchfürung der Entsorgung mit der Abfallerzeuger
und dem Abfallentsorger in kontakt.Den Nachweis der Übernahme und Abgabe
der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle führt er mit den Begleitundscheins
in einem Nachweisbuch augzubewahren.
Der Begleitschein kann als Beförderungspapier im Sinne des ADR benutz werden.
Es sind dann nachzutragen:
-die Bezeichnung des Gutes(nach ADR)einschliesslich die Kennzeichnungsnummer(UN)
-Gefahrzettel-Nummer
-Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder Grosspackmittell.
u.a. Kennzeichnung der Fahrzeuge.
Vorn und hinten am Fahrzeug sekrecht zur Fahrzeugachse und nicht höher
als 1,50 m über der Fahrbahn deutlich sichtbar anbringen!
Из двух спорящих виноват тот , кто умнее...
Befördern,Lagern und Bechandeln von Abfällen.
Zweck:Abfälle sind
1.in erste Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schedlichkeit
2, in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung vo Energie zu nutzen.
Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen,die nicht verwertet werden ,sind verpflichtet,diese
nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Inhalt: Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäsig nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
eingesammelt oder befördet werden.
Die Transportgenehmigungsverordnung unterwirft besonderse überwachungsbedürflige
Abfälle zur Verwertung ebenfalls dieser Genehmigungspflicht.
Da Gefahrgut auch "Abfall" sein kann , ist für die Beförderung solcher Gefahrgüter die
Notwendigkeit einer Transportgenehmiging abzuklären.
Der Abfallbeförderer tritt bei der Durchfürung der Entsorgung mit der Abfallerzeuger
und dem Abfallentsorger in kontakt.Den Nachweis der Übernahme und Abgabe
der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle führt er mit den Begleitundscheins
in einem Nachweisbuch augzubewahren.
Der Begleitschein kann als Beförderungspapier im Sinne des ADR benutz werden.
Es sind dann nachzutragen:
-die Bezeichnung des Gutes(nach ADR)einschliesslich die Kennzeichnungsnummer(UN)
-Gefahrzettel-Nummer
-Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder Grosspackmittell.
u.a. Kennzeichnung der Fahrzeuge.
Vorn und hinten am Fahrzeug sekrecht zur Fahrzeugachse und nicht höher
als 1,50 m über der Fahrbahn deutlich sichtbar anbringen!
Из двух спорящих виноват тот , кто умнее...
Из двух спорящих виноват тот , кто умнее...