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Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

13.09.13 13:52
Re: Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
 
Vik06 завсегдатай
Vik06
in Antwort Alex2428 13.09.13 13:45
Поменялось
В ответ на:
1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „vergleichbare“ durch das Wort „andere“ ersetzt; das Wort „nur“ wird gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden.“
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen.“
d) Satz 4 wird ersetzt durch den bisherigen Satz 5.

 

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