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in Antwort Dresdner 08.04.13 13:10
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Für Ihre oben genannten Verwandten wurde im Rahmen des laufenden Einbeziehungsverfahrens um einen Termin für eine Anhörung zur Feststellung von Grundkenntnissen der deutschen Sprache bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gebeten.
Grundsätzlich kann der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache entweder durch Vorlage des Zeugnisses „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts oder im Rahmen eines „Sprachstandstests“ des Bundesverwaltungsamtes unter Verwendung des Testformats „Start Deutsch 1“ erbracht werden. Da in Moldau aber kein Goethe-Institut/Partnerinstitut vorhanden ist und aus organisatorischen Gründen auch keine Sprachstandstests durchgeführt werden können, kann das Zertifikat „Start Deutsch 1“ dort leider nicht erworben werden.
Für Ihre oben genannten Verwandten besteht nur die Möglichkeit, im Rahmen einer Anhörung in der deutschen Botschaft in Chisinau zu prüfen, ob sie über einfache Deutschkenntnisse wie beim aufenthaltsrechtlichen Ehegattennachzug verfügen.
Bereits jetzt möchte ich darauf hinweisen, dass bei Vorliegen einfacher Deutschkenntnisse die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur unter der Bedingung erfolgt, dass die betreffenden Aufnahmebewerber zeitnah nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau der Prüfung „Start Deutsch 1“ nachweisen. Sollten nach Einreise die erforderlichen Grundkenntnisse nicht nachgewiesen werden, so verliert der Einbeziehungsbescheid seine Wirksamkeit und die einbezogen Familienangehörigen des Spätaussiedlers könnte die Ehegatten und Abkömmlingen eines Spätaussiedlers vorbehaltenen Rechte und Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen; außerdem müssten sie damit rechnen, wieder ins Herkunftsgebiet zurückkehren zu müssen.
Ich bitte daher, dass sich Ihre oben genannten Verwandten zu lfd. Nr. 1-5 nach Erhalt dieses Schreibens wegen eines Vorsprachetermins mit der deutschen Botschaft in Chisinau
Für Ihre oben genannten Verwandten wurde im Rahmen des laufenden Einbeziehungsverfahrens um einen Termin für eine Anhörung zur Feststellung von Grundkenntnissen der deutschen Sprache bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gebeten.
Grundsätzlich kann der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache entweder durch Vorlage des Zeugnisses „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts oder im Rahmen eines „Sprachstandstests“ des Bundesverwaltungsamtes unter Verwendung des Testformats „Start Deutsch 1“ erbracht werden. Da in Moldau aber kein Goethe-Institut/Partnerinstitut vorhanden ist und aus organisatorischen Gründen auch keine Sprachstandstests durchgeführt werden können, kann das Zertifikat „Start Deutsch 1“ dort leider nicht erworben werden.
Für Ihre oben genannten Verwandten besteht nur die Möglichkeit, im Rahmen einer Anhörung in der deutschen Botschaft in Chisinau zu prüfen, ob sie über einfache Deutschkenntnisse wie beim aufenthaltsrechtlichen Ehegattennachzug verfügen.
Bereits jetzt möchte ich darauf hinweisen, dass bei Vorliegen einfacher Deutschkenntnisse die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur unter der Bedingung erfolgt, dass die betreffenden Aufnahmebewerber zeitnah nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau der Prüfung „Start Deutsch 1“ nachweisen. Sollten nach Einreise die erforderlichen Grundkenntnisse nicht nachgewiesen werden, so verliert der Einbeziehungsbescheid seine Wirksamkeit und die einbezogen Familienangehörigen des Spätaussiedlers könnte die Ehegatten und Abkömmlingen eines Spätaussiedlers vorbehaltenen Rechte und Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen; außerdem müssten sie damit rechnen, wieder ins Herkunftsgebiet zurückkehren zu müssen.
Ich bitte daher, dass sich Ihre oben genannten Verwandten zu lfd. Nr. 1-5 nach Erhalt dieses Schreibens wegen eines Vorsprachetermins mit der deutschen Botschaft in Chisinau
