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Отзыв §24 из-за PESEL UKR в Польше и Ausreiseaufforderung

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dimafogo Сегодня, 10:16
Сегодня, 10:16 
в ответ Ladunja Сегодня, 09:48
Сначала выясните, что будет, если он откажется от польского ВНЖ. Может ли он сразу после этого легально находиться на территории ЕС как турист

Не может, поскольку безвиз автоматически не активируется без выезда и повторного въезда в Шенгенскую зону. Впрочем, в контексте выдачи немецкого ВНЖ по § 24 AufenthG это роли не играет, учитывая положения § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

#21 
Karmann местный жительСегодня, 11:06
Karmann
NEW Сегодня, 11:06 
в ответ dimafogo 2 дня назад, 08:12

Ab dem 07.08.25 werden die Geflüchtete, die in EU-Länder Schutz hatten, kein §24 bekommen.

Änderungen hinsichtlich der Handhabung von Anträgen auf Gewährung eines vorübergehenden Schutzes von Personen, die sich zuvor in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufgehalten haben

"Nachdem nach Auffassung des BMI bislang bereits die Gewährung eines vorübergehenden Schutzes ausgeschlossen war, wenn sich Betroffene mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsrechts in einem Drittstaat aufgehalten haben, wird unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 4 des Ratsbeschlusses vom 15. Juli 2025 und die Rechtsprechung des EuGH nun auch Betroffenen, die sich bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufgehalten haben und denen dort vorübergehender Schutz gewährt wurde, in der Bundesrepublik Deutschland kein entsprechender Schutz mehr gewährt.
Life's Too Short to Drink Bad Wine
#22 
Dresdner министр без портфеляСегодня, 11:51
Dresdner
NEW Сегодня, 11:51 
в ответ Karmann Сегодня, 11:06

Auffassung des BMI здесь уже давно выяснили.

#23 
dimafogo Сегодня, 19:40
NEW Сегодня, 19:40 
в ответ Karmann Сегодня, 11:06
"Nachdem nach Auffassung des BMI bislang bereits die Gewährung eines vorübergehenden Schutzes ausgeschlossen war, wenn sich Betroffene mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsrechts in einem Drittstaat aufgehalten haben, wird unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 4 des Ratsbeschlusses vom 15. Juli 2025 und die Rechtsprechung des EuGH nun auch Betroffenen, die sich bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufgehalten haben und denen dort vorübergehender Schutz gewährt wurde, in der Bundesrepublik Deutschland kein entsprechender Schutz mehr gewährt.

Вот так это звучит в оригинале:

Soweit Schutzsuchende aus einem Drittstaat weiterwandern, ist das BMI der Auffassung, dass Ukrainern und nichtukrainischen Drittstaatsangehörigen, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufhalten, keine Visa und Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG zu erteilen sind. Die Betroffenen sind nach Auffassung des BMI nicht vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses umfasst, da die Betroffenen nach Auffassung des BMI nicht als „vertrieben“ gelten.

При этом в начале этого документа BMI пишет:

Diese Hinweise geben die Rechtsauffassung des Bundesministeriums des Innern wieder und sind keine bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Artikel 84 Absatz 2 GG

Вам не кажется, что четырьмя фразами "nach Auffassung des BMI" на три предложения BMI сам как бы намекает, что этот вывод не зиждется особо на законодательных актах?

#24 
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