Новости по законопроекту о двойном гражданстве
мне кажется, он просто ссылается на свой источник информации.
ну в общем для депутата бундестага как бы не очень прилично ссылаться на источники в министерстве, которые к прохождению закона в бундестаге отношения официально не имеют. кстати, месяц назад в этой ветви я назвал те же самые сроки без всякой "инсайдерской" информации. так что г-н Демир мог бы и не ждать так долго для своих откровений.
Laut Informationen aus dem Bundesinnenministerium ist die erste Lesung für Anfang November, die zweite und dritte für Anfang Februar 2024 angedacht
Несколько далека от политики. Может оказаться так, что не примут? Или что затянут на несколько лет и не примут?
Краем уха про законопроект слышу уже очень давно. Новости тоже мониторю. Но так долго тянется, как будто специально отсрачивают и принимать таки не собираются.
законопроект уже на сайте Бундесрата https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1037/tagesordnung-1....
20.10. следующее заседание.
законопроект уже на сайте Бундесрата https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1037/tagesordnung-1....
20.10. следующее заседание.
https://foren.germany.ru/showmessage.pl?Number=40445498&Bo...
на сайте Бундесрата появились рекомендации комитетов. особый интерес (в смысле перспектив его принятия) представляет следущее предложение:
19. Zu Artikel 1 Nummer 32 - neu - (§ 43 - neu - StAG)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer anzufügen:
‚32. Folgender § 43 wird angefügt:
„ § 43
(1) Ist über einen Antrag auf Einbürgerung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Einbürgerung erhoben werden. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen. Wird über den Antrag innerhalb dieser Frist entschieden, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Für das Widerspruchsverfahren gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Diese Regelung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.“
Begründung
In Ermangelung besonderer Vorschriften richtet sich die sogenannte Untätigkeitsklage im Staatsangehörigkeitsrecht nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach ist eine Klage auf Entscheidung über einen Widerspruch oder auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nach drei Monaten nach Antragstellung zulässig.
Infolge der Migrationsbewegung in den Jahren 2015 und 2016 steigen die Zahlen der Einbürgerungsanträge bundesweit. Entsprechend sind bundesweit zunehmend längere Verfahrensdauern zu verzeichnen. Laut einer Umfrage des Mediendienst Integration im März 2023 in 23 der bevölkerungsreichsten Städte Deutschlands beträgt die Dauer eines Einbürgerungsverfahrens durchschnittlich mindestens zwölf Monate [vgl. Artikel „Mehr Einbürgerungen, noch mehr Anträge“ https://mediendienst-integration.de/artikel/mehr-einbuergerungennoch-mehr-antraege.html, zuletzt abgerufen am 25. September 2023]. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist wegen der im Gesetzentwurf vorgesehenen Einbürgerungserleichterungen mit zusätzlich stark steigenden Antragszahlen zu rechnen. Selbst ein Aufwuchs des In Empfehlungen, 438/1/23 - 20 - ... Personals im Einbürgerungswesen wird die Gesamtsteigerung der Zahl an Einbürgerungsanträgen nicht auffangen können. Mit einer kurz- bis mittelfristigen Verkürzung der durchschnittlichen Dauer eines Einbürgerungsverfahrens ist nicht zu rechnen. Einhergehend mit verlängerten Verfahrensdauern spüren Einbürgerungsbehörden bereits einen Anstieg an sogenannten Untätigkeitsklagen oder an Androhungen solcher Klagen.
Die Erhebung einer Klage auf Verpflichtung zur Vornahme einer Einbürgerung bereits nach drei Monaten kann allenfalls im Einzelfall zu einer Verfahrensbeschleunigung führen, wenn Einbürgerungsbehörden zur Vermeidung von Prozesskosten diese Einbürgerungsverfahren vorgezogen bearbeiten. Eine solche Praxis würde aber zu einer Benachteiligung insbesondere nicht anwaltlich vertretener Antragstellender führen. Auch führen steigende Zahlen an sogenannten Untätigkeitsklagen nicht zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer insgesamt, vielmehr wird die Bearbeitung einer steigenden Zahl an Klagen Ressourcen binden, die für die eigentliche Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen angesichts steigender Antragszahlen dringend benötigt werden. Das Festhalten an der Regelung des § 75 VwGO auch im Staatsangehörigkeitsrecht würde eine Verlängerung der Dauer von Einbürgerungsverfahren bedeuten. Eine zunehmende Zahl an Untätigkeitsklagen belastet im Übrigen nicht nur Einbürgerungsbehörden zusätzlich, sondern auch Rechtsabteilung der Behörden und Verwaltungsgerichte.
Eine Verlängerung der Frist, nach der eine Klage auf Vornahme der Einbürgerung zulässig ist, auf sechs Monate würde die durch zu erwartende Untätigkeitsklagen entstehende zusätzliche Belastungssituation entzerren. Ähnliche Regelungen sehen bereits § 46 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung sowie § 88 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes vor. Auch in diesen Verwaltungsbereichen ist eine sogenannte Untätigkeitsklage aufgrund der dort vorherrschenden besonderen Umstände erst nach sechs Monaten zulässig. Bei einer entsprechenden Sonderregelung im Staatsangehörigkeitsrecht würde es sich gesetzgebungstechnisch mithin nicht um eine absolute Ausnahme handeln.
Die Befristung der Regelung wird vorgeschlagen, um zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass die Regelung zur Abhilfe der aktuellen besonderen Situation, in der zwei Antragswellen zu bearbeiten sein werden, benötigt wird, das Einbürgerungswesen aber perspektivisch eine Verkürzung der Bearbeitungszeiten anstrebt.